Hallo Community,
wir haben den Fall einer Schülerin, die im Unternehmen A seit 2020 pauschalversteuerten Minijob hat und ca. August bis Oktober im Unternehmen B auf StKl I kurzfristig beschäftigt ist.
Ist jetzt der ältere Minijob das erste Beschäftigungsverhältnis oder der mit StKl I?
Ich freue mich auch auf Datev-Hilfe hinsichtlich der Fibukonten - die Fortbildungen gehen ja leider erst (pünktlich zum Sommerurlaub 😞 los).
Vielen Dank!
Das erste Dienstverhältnis hat man bei seinem Hauptarbeitgeber.
Meldest du als Unternehmen B einen Mitarbeiter mit StKl 1-5 an, gibst du an, dass du Hauptarbeitgeber bist.
Dir wird sich die Frage also nicht stellen müssen, ob es einen anderen Hauptarbeitgeber geben könnte.
Folglich muss Unternehmen B die EPP auszahlen.
Würde der Minijob bei Unternehmen A individuell mit der Steuerklasse 1-5 versteuert werden und meldet Unternehmen B sich als Nebenarbeitgeber mit StKl 6 an, dann wäre das erste Dienstverhältnis bei Unternehmen A. 🙂
Hallo @Anne_Farmer ,
der Minijobber erhält die EPP nur dann, wenn er bestätigt, dass er sie nirgends anders beantragt und kein anderes Beschäftigungsverhältnis hat.
in den FAQs der Minijobber-Zentrale ist implizit bestätigt, dass eine Nicht-Minijob-Beschäftigung stets als Hauptbeschäftigung gilt, sofern diese am 1.9.2022 besteht.
https://blog.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/
Spitz pass auf 😉 eine Abrechnung als "kurzfristige Beschäftigung" ist meiner Meinung nach nur möglich, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeführt wird, sprich nicht die Hauptbeschäftigung ist.
Kopierter Text: Sie darf nur eine “wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle” für den Arbeitnehmer sein. Das bedeutet, eine kurzfristige Beschäftigung darf nur neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden
Wie wird sie denn zurzeit abgerechnet - zeitlich begrenzt, aber voll sv-pflichtig und mit Steuerklasse1 - dann kann die EPP gezahlt werden.
Wird sie über die Minijobzentrale als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet, darf sie nicht die Steuerklasse 1 haben, sondern 6 oder pauschal versteuert und bekommt keine EPP.
alles gut, anderes Thema 😉
@Hayen schrieb:..................Wird sie über die Minijobzentrale als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet, darf sie nicht die Steuerklasse 1 haben, sondern 6 oder pauschal versteuert und bekommt keine EPP.
Das ist meiner Meinung nicht ganz richtig: Haufe: Energiepreispauschale Minijobber | Minijob-Zentrale:
--> Danach sind kurzfristige Beschäftigte mit ELStAM-Anmeldung St.-Kl. 1-5 bezugsberechtigt für die EPP.