Lange ist es her - trotzdem wieder aktuell... Die NBank streicht in unseren Fällen gnadenlos alle unter FKP 21 geltend gemachten Investitionen im Zusammenhang mit Kassensystemen raus. Begründung immer gleich: Man zweifelt nicht an, dass es grundsätzlich nicht förderfähig gem. FAQ sei, aber: Zitat aus Rückfrage: "e. Förderfähigkeit der Fixkostenposition Nr. 21 Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die von Ihnen angesetzten Kosten zur Modernisierung der Kassensysteme für nicht förderfähig erachten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Implementierung von TSE Kassensystemen bestanden bereits vor der Corona-Pandemie. Es handelt sich somit im klassischen Sinne um einen Investitionsstau. Zudem dient die Anschaffung der TSE Kassensysteme in erster Linie dazu, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen und nicht der Existenz Sicherung Ihres Unternehmens in der Pandemie. Bitte nehmen Sie hierzu Stellung." In einem anderen Fall - Zitat aus Bescheid (Widerspruch läuft): Aus den eingereichten Nachweisen geht hervor, dass es sich dabei sowohl um Anschaffungskosten für ein TSE-Kassensystem als auch um Anschaffungskosten für Apple-Hardware handelt. Sie haben uns ausdrücklich bestätigt, dass bereits vor der Pandemie Apple-Geräte im Betrieb genutzt wurden. Den von Ihnen eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um die Investition in ein neues Kassensystem zur Erfüllung der Anforderungen des § 146a AO handelt. Nach Überprüfung der zahlenmäßigen Nachweise können unter der Fixkostenposition 24 „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ für den Monat Mai 2021 nur Kosten in Höhe von 1.473,95 Euro anerkannt werden. Das entspricht den geltend gemachten Anschaffungskosten für das Apple MacBook und das Apple iPad. Die Anschaffungskosten für das Kassensystem sind nicht förderfähig. Gemäß Ziffer 2.4, beispielhaft konkretisiert im Anhang 4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, sind nur solche Kosten im Rahmen der Fixkostenposition Nr. 21 förderfähig, welche den FAQ entsprechen. Die Kosten der Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d. h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z. B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z. B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind. Bei den hier geltend gemachten Kosten für die TSE-fähige Kasse handelt es sich um die Umsetzung einer notwendigen gesetzlichen Vorgabe, die schon vor der Pandemie bestand. Darüber hinaus wurde die Förderfähigkeit der Kosten durch eine schlüssige Erläuterung Ihrerseits nicht begründet. Folglich sind die Kosten im Sinne der FAQ zur Überbrückungshilfe III nicht förderfähig. Wie sind Eure Erfahrungen? Hat jemand erfolgreiche Argumentationspunkte? Das Argument Investitionsstau kommt seitens der NBank andauernd.
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