Hallo zusammen,
ich würde mich über eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt freuen.
Einzelunternehmer mit zwei Restaurants - verbundene Unternehmen!
Lokal 1: Gründung Ende 2019 - also muss ich automatisch den monatlichen Durchschnittsumsatz aus einem der mittlerweile zahlreichen Vergleichszeiträume wählen. Soweit klar.
Lokal 2: Ich addiere nun die jeweiligen Umsätze des entsprechenden Monats 2019 für den Vergleichszeitraum dazu.
Diese Summe vergleiche ich dann mit der Summe der Umsätze im Förderzeitraum 2022.
Bei hypothetischer Einzelbetrachtung bzw. -beantragung könnte ich aber auch für das Lokal 2 einen anderen Vergleichsumsatz wählen, nämlich den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 wählen. (was gerade in der Gastro aufgrund des oft stärkeren Sommergeschäfts eigentlich immer besser ist).
Kann ich nun auch bei der Konsolidierung für jeweils beide Betriebe die Durchschnittsumsätze wählen und diese dann addieren?
@andrereissig Wie würden Sie vorgehen?
Vielen Dank!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Solange es sich bei beiden Unternehmen um kleine oder Kleinstunternehmen handelt, dürfen Sie IMMER die Durchschnittsumsätze wählen, denn die FAQ in Punkt 1.2 sagen:
Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß AnhangIder Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Auch wenn Sie den Umsatz konsolidieren, können Sie bei der Wahl der Berechnungsmethode der Durchschnittsumsätze die Unternehmen getrennt betrachten. Hier würde ich explizit auf die Formulierungen der FAQ abstellen, die stets und immer von der Berechnung auf Ebene des Unternehmens sprechen und nie von der Ebene des Antragstellers.
So gesehen dürften Sie auch für das zu konsolidierende Unternehmen "A" die Vergleichsmethode und für Unternehmen "B" die Durchschnittsmethode wählen.
Ihre Herangehensweise, für beide Unternehmen die Durchschnittsmethode zu wählen, ist für mich jedoch die absolut naheliegende.
Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.