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Überbrückungshilfen - Geschäftsaufgabe in 2023 - Geförderte Wirtschaftsgüter verkaufen

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letzte Antwort am 01.06.2023 14:42:37 von andrereissig
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Albert0199
Einsteiger
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Moin zusammen, 

 

ich brauche mal wieder den Rat der Überbrückungshilfe-Experten in der Community ... (z.B. @andrereissig oder andere). 

 

Einer unserer Mandanten überlegt einen Gastronomiebetrieb zu übernehmen. Der Vorgänger hat Wirtschaftsgüter über die Ü3 etc. angeschafft. Der Vorgänger möchte die WG nun einzeln gewinnbringend veräußern und seinen Betrieb/Inventar eben nicht als Ganzes übergeben/verkaufen. 

 

In den FAQ 6.3 der Schlussabrechnung findet sich nur folgende Information:

 

Erfolgte die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses und nach Ablauf des Förderzeitraums einer Corona-Wirtschaftshilfe, müssen die Zuschüsse dieses Förderprogramms und vorangegangener Förderprogramme nicht zurückgezahlt werden. Ungeachtet der Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz ist eine Schlussabrechnung einzureichen.

 

Dementsprechend wäre die Überbrückungshilfe an sich nicht zurückzuzahlen. 

 

In den FAQ der ÜBH 3 stand damals meine ich auch mal lediglich der Hinweis, dass angeschaffte WG am 31.12.2021 noch im Betriebsvermögen vorhanden sein müssen. Ich finde dies in den aktuellen FAQ jedoch nicht mehr...

Demnach wäre ein Verkauf in 2023 unschädlich??

 

Wie seht ihr das Ganze?

 

Von der NBank habe ich in Bezug auf die Investitionsförderungsprogramme für die Gastronomie in Niedersachsen (folgende Information erhalten:

 

Geschäftsaufgabe und einzelne Veräußerung - Rückzahlung, da 5 Jahre Haltedauer nicht erreicht.

 

Geschäftsübergabe im Ganzen - nicht rückzahlbar, wenn der Nachfolger Rechte und Pflichte ggü. der NBank übernimmt. 

 

 

Wie sieht ihr das Thema in Bezug auf die Überbrückungshilfen?

 

AKW
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Hallo,

 

naja, wenn er diese erst jetzt veräußern will, dann soll er doch warten, bis die Schlussabrechnung eingereicht ist.... dann ist das Thema erledigt. 

 

Wenn die Geschäftsaufgabe nach der Auszahlung der Hilfen erfolgt, kann die bereits erhaltene ÜBH behalten werden, sofern diese der Höhe nach gerechtfertigt ist. 

Allerding wird er ein eventuelles Guthaben aus der Schlussabrechnung nicht ausbezahlt bekommen, da der Betrieb eingestellt ist. 

Eine eventuelle Rückzahlung muss der Mandant auf jeden Fall leisten.

Je nachdem wie der Antrag gestellt wurde und die Kosten für die Schlussabrechnung berücksichtigt wurden, würde er ggf. auf anfallende Mehrkosten sitzen bleiben. 

 

Geförderte WG in der ÜBH müssen bis zur Einreichung Schlussabrechnung im Betrieb sein. Das könnte auch für WG geltend für die Instandhaltungskosten geltend gemacht werden. Aber auch hier würde ich sagen ist es Auslegungssache. 

 

 

Grüße AKW 

 

 

 

Albert0199
Einsteiger
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Danke schon mal! 

 

Sehe ich ähnlich, aber gibt es in den FAQ irgendwo schriftlich, dass die WG bis zur Einreichung der Schlussabrechnung/Erhalt des Schlussbescheides vorhanden sein müssen? 

 

 

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AKW
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ÜBH 3 und ÜBH3+ hab ich nichts gefunden. 

 

In der ÜBH4 heißt es

 

AKW_0-1685615521096.png

 

 

Vielleicht hatte ich dies auch im Kopf.... 

 

 

 

Edit:

 

In der ÜBH 3 steht was bei Nummer 14, dass geförderte IT bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung im Betrieb sein muss. Was genau Zeitpunkt der Schlussabrechnung ist, ist Fraglich. Ich würde es auslegen, dass im Zeitpunkt der Einreichung. 

Weil ich kann nicht in die Glaskugel schauen, was in 3-5 Jahren ist, bis die L-Bank mal die Schlussabrechnungsbeschiede erlässt.

swenzel
Einsteiger
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Das sind schönen Überraschungen, die jetzt bei der Schlussabrechnung auftauchen. Hier ein Auszug einer Rückfrage der IHK München. Wenn die Wirtschaftsgüter in der Zwischenzeit verkauft wurden, dann hat man ein Problem. 

 

 

Unbenannt.png

andrereissig
Experte
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Ja, der Zeitpunkt "Schlussabrechnung" ist mal wieder herrlich unspezifisch, zumal die Einreichung der SA ja erstmal keinerlei Wirkung auf den ganzen Prozess entfaltet, außer einer Fristeinhaltung.

 

Das ist ja auch eigentlich gar nicht praktikabel, denn wir reden ja hier teilweise von zeitlichen Differenzen von zwei Jahren oder mehr seit der Anschaffung. Da kann ein eigens angeschaffter Luftreiniger auch schonmal kaputt gegangen sein oder auch einfach gar nicht mehr benötigt sein.

 

Nächster Knackpunkt ist der Bezug auf die IT. Warum betrifft das nur die IT? Was ist mit Luftfiltertechnik? Personenvereinzelungsanlagen, Außendächern etc.?

 

Es ist eine Tragödie! Wir sind nun fünf Monate in der Fristverlängerung, der ursprüngliche Stichtag 31.12.2022 liegt lange hinter uns.

 

Was das BMWK hier abliefert ist an Inkompetenz kaum zu überbieten.

Live long and prosper!
lisa4
Einsteiger
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Hallo,

 

wie verhält es sich eigentlich mit Mandanten, für die die SR eingereicht wurde (aus der sich eigentlich eine weitere Zahlung ergeben würde), die aber vor Erhalt des SR-Bescheides ihren Betrieb aufgeben?

Konkret handelt es sich um ein Cafe, für das der Antrag auf Ü3 sehr frühzeitig gestellt wurde und daher noch keine 100 % Kostenerstattung bzw. Eigenkapitalhilfe gewährt wurde. Ich habe -da ich damals vorrangig die Erstanträge bearbeitet habe - keinen Änderungsantrag gestellt und auf die Schlussabrechnung verwiesen.

Wenn ich das richtig sehe, erhält der Mandant aufgrund der Geschäftsaufgabe nun keine Auszahlung mehr.... Mir wird nun der Vorwurf gemacht, dass -hätte ich den Änderungsantrag gleich gestellt - er die Zahlung ja  erhalten hätte....

 

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Albert0199
Einsteiger
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Im Nachhinein wäre es wahrscheinlich auch besser gewesen einen Änderungsantrag zu stellen, denn in den FAQ 6.3 der Schlussabrechnung steht:

 

Eine Nachzahlung von Zuschüssen aus den Corona-Wirtschaftshilfen an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ermittelte Nachzahlungen aus Förderprogrammen, deren Förderzeitraum vor der Einstellung des Geschäftsbetriebes bzw. der Anmeldung des Insolvenzverfahrens endete.

 

Gleichzeitig heißt es:

 

Erfolgte die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses und nach Ablauf des Förderzeitraums einer Corona-Wirtschaftshilfe, müssen die Zuschüsse dieses Förderprogramms und vorangegangener Förderprogramme nicht zurückgezahlt werden. Ungeachtet der Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz ist eine Schlussabrechnung einzureichen.

 

Vermutlich blöd gelaufen... 

 

Allerdings wird Ihnen der Mandant wohl damals noch nicht gesagt haben, dass der Betrieb eingestellt wird oder?

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andrereissig
Experte
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@lisa4  schrieb:

wie verhält es sich eigentlich mit Mandanten, für die die SR eingereicht wurde (aus der sich eigentlich eine weitere Zahlung ergeben würde), die aber vor Erhalt des SR-Bescheides ihren Betrieb aufgeben?

andrereissig_0-1685621678424.png

 

Ist also kein Problem.

 


@lisa4  schrieb:

Wenn ich das richtig sehe, erhält der Mandant aufgrund der Geschäftsaufgabe nun keine Auszahlung mehr.... Mir wird nun der Vorwurf gemacht, dass -hätte ich den Änderungsantrag gleich gestellt - er die Zahlung ja  erhalten hätte....


Also da würde ich mich gar nicht einschüchtern lassen, denn die Betriebsaufgabe wird ja sicherlich nicht absehbar gewesenen sein.

 

Außerdem: Antragsteller ist das Unternehmen und nicht Sie! Sie sind ausschließlich prüfender Dritter.

Live long and prosper!
AKW
Erfahrener
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Ja das hört sich verzwickt an. 

 

Grundsätzlich, wenn der Betrieb ausgegeben ist, gibt es kein Geld mehr.

 

Wegen der Aufgaben und dem Vorwurf speilen folgende Faktoren mit: 

 

- Wann wurde der Betrieb aufgegeben

- Wann wurde der Entschluss für die Aufgabe gefasst (mache ich ja nicht von heute auf morgen), weil einfach Beantragen obwohl ich weis, dass der Betrieb aufgegeben wird um die Hilfen abzustauben, ist auch nicht die Feine englische Art. 

- Wann kam der Auftrag vom Mandant, einen Korrekturantrag zu stellen

- Wie lange war damals die Bearbeitungszeit der entsprechenden Stelle für die Bearbeitung der Anträge (bei mir teilweise 8 Monate in der ÜBH 3 und bei einigen anderen hier ebenfalls, wenn nicht sogar noch welche in der Antragsphase sind)

Weil die Antragstellung alleine reicht nicht. Auch nicht die Abschlagszahlung die es damals gab. Meiner Ansicht nach muss der Bescheid ergangen sein und die Auszahlung erfolgen, dann könnte ich meinen Betrieb einstellen und könnte die Förderung behalten. 

 

 

Hätte unter diesen Gesichtspunkten eine plausible Antragstellung möglich sein können, dann müssten Sie sich das wohl zurecht ankreiden lassen.  

 

Also nicht, wenn die Korrekturanträge ab 01.10.2020 möglich waren und der Betrieb wurde am 31.12.2020 eingestellt. Das hätte, zumindest bei der L-Bank niemals gereicht, um den Bescheid inklusive Auszahlung des Geldes zu erreichen. 

 

Grüße

AKW

lisa4
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Danke, für die vielen Antworten.

 

Keine Ahnung, wer sich so einen Mist einfallen lässt. 

Unterm Strich heißt das also, dass jeder Unternehmer, der  aus der SR noch einen Nachschlag erwartet, bis zur  Auszahlung der Schlusszahlung mit seiner Geschäftsaufgabe warten muss...... und das kann ja nun Monate dauern.

Völlig absurd!

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AKW
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Völlig korrekt. Nur das Sie aus Monate Jahre machen können. 

 

Von der L-Bank weis ich dass diese angekündigt hat, dass die Schlussabrechnungen in 3-5 Jahren fertig sind mit der Verbescheidung. Und ob dann noch Vor-Ort-Prüfungen kommen.. bleibt abzuwarten 😉

 

Hauptsache es wird nicht langweilig.

 

Grüße 

 

AKW

andrereissig
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@AKW  schrieb:

Von der L-Bank weis ich dass diese angekündigt hat, dass die Schlussabrechnungen in 3-5 Jahren fertig sind mit der Verbescheidung. 


Ganz genau! Wir habe ja bei den einzelnen Hilfsprogrammen schon Bearbeitungszeiten von 12 Monaten erlebt. Hierbei hat sich der Bearbeitungsaufwand über mehrere Jahre auf diverse Programme verteilt.

 

Jetzt kommen die geballten Schlussabrechnungen - wenn da der letzte Bescheid aufschlägt, können wir froh sein, wenn das noch in den 20er-Jahren passiert.

Live long and prosper!
12
letzte Antwort am 01.06.2023 14:42:37 von andrereissig
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