@jejo schrieb: Vielen Dank @guenther und @xyzmic für den Input! @guenther schrieb: Prüfen Sie, ob ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden kann. Sicher kann ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden, aber dabei habe ich doch das Problem, dass der Freibetrag zum einen zeitlich nur begrenzt wirkt und vor allem mündet das doch zum anderen in eine (nicht gewünschte) Pflichtveranlagung, oder? Wenn es um den Freibetrag für einen GdB handelt, wird dieser vom Finanzamt auf Dauer der Gültigkeit berücksichtigt (ggf. unbefristet). Handelt es sich im eine Pflegegrad von 4 oder 5 steht der dem Merkmal "H" gleich, eine separate Feststellung des GdB bedarf es nicht, es genügt der Einstufungsbescheid. Dann dürfte der Freibetrag ausreichen, damit von den Versorgungsbezügen keine Lohnsteuer einbehalten wird. Ein Freibetrag nach § 39a (1) Nr. 4 EStG (Behindertenpauschbetrag) führt nicht zu einer Pflichtveranlagung, vgl. § 46 (2) Nr. 4 EStG. mfg
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