Hi! vielleicht sehe ich das zu einfach, aber: Erhalte ich dann streng genommen nicht eine Art "Vorauszahlung" für die anderen Monate, welche ich als "erhaltene Anzahlung mit USt" zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuern muss? Somit wäre der Umsatz doch auch "steuerbar" nach §1 UStG und muss im Zahlungseingangsmonat voll angesetzt werden? Ich hätte eher gesagt, die Lösung wäre in den FAQ (ebenfalls unter 1.3, letzter Absatz): "Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen." Nach dieser Regelung würde ich an das "aufteilen der Umsätze" denken. Aber letzendlich kommt es auf's gleiche raus. Für mich der Haken - vielleicht aus etwas aus dem Zusammenhang gerissen - (nicht in diesem Fall, sondern in einen anderen ähnlichen Fall): Ein Kunde bestellt eine Ware für 20.000,- EUR in Monat 1. Darauf zahlt er eine Vorauszahlung i. H. v. 10.000,- EUR zzgl. USt in Monat 1. Die Lieferung erfolgt dann in Monat 2. Er zahlt in Monat 2 dann den Rest = 10.000,- EUR zzgl. USt Umsatz steuerbar §1 = Monat 1 10.000,- € Monat 2 10.000,- € Es wäre bei dem Beispiel aus meiner Sicht falsch, die 20.000,- EUR dem Liefermonat 2 zuzurechnen.
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