Hallo ihr Lieben,
ich steh gerade auf den Schlauch 😊
Setze ich den Umsatz 2021 im Monat der Rechnungsstellung an oder darf ich die Umsätze aus der Rechnung auf die jeweiligen Monate aufteilen?
Das sind ja keine "Dauerleistungen" oder?!
Dankeschön vorab
Sonnige Grüße
Schulz
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Siehe FAQ 1.3:
„Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).13 Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde“
Da Sie (bzw. Ihr Mandant) einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten und nicht nach vereinnahmten Entgelten unterworfen sind, wäre in diesem Falle die Rechnung aufzuteilen. Das haben Sie korrekt interpretiert.
Ein Wahlrecht besteht nur bei Ist-Versteuerung.
Vielen lieben Dank @andrereissig 🙂
Muss die Aufteilung vom Mandant erfolgen oder kann ich den Rechnungsbetrag einfach entsprechend auf die Monate aufteilen?
Liebe Grüße
Schulz
Hi!
vielleicht sehe ich das zu einfach, aber:
Erhalte ich dann streng genommen nicht eine Art "Vorauszahlung" für die anderen Monate, welche ich als "erhaltene Anzahlung mit USt" zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuern muss? Somit wäre der Umsatz doch auch "steuerbar" nach §1 UStG und muss im Zahlungseingangsmonat voll angesetzt werden?
Ich hätte eher gesagt, die Lösung wäre in den FAQ (ebenfalls unter 1.3, letzter Absatz):
"Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen."
Nach dieser Regelung würde ich an das "aufteilen der Umsätze" denken. Aber letzendlich kommt es auf's gleiche raus.
Für mich der Haken - vielleicht aus etwas aus dem Zusammenhang gerissen - (nicht in diesem Fall, sondern in einen anderen ähnlichen Fall):
Umsatz steuerbar §1 =
Es wäre bei dem Beispiel aus meiner Sicht falsch, die 20.000,- EUR dem Liefermonat 2 zuzurechnen.