Also ich würde sagen, dass es sich bei Ihrem Mandaten um einen Soloselbstständigen handelt, da lt. FAQ die Beschäftigtenzahl zum 29.02.2020 als Grundlage genommen wird. Ihren Ausführen zufolge dürfte er zu diesem Zeitpunkt keine Angestellten gehabt haben. Und bezogen auf den Weihnachtsmarkt, habe ich mich bei unseren Betroffenen auf das Beispiel aus den FAQ als Grundlage für die Förderung gestützt. Punkt 1.2: Beispiel: In einem Bundesland ist per (landesrechtlicher oder kommunaler) Verordnung festgelegt, dass Weihnachtsmärkte nicht öffnen dürfen. Als direkt betroffen gelten in diesem Fall die Veranstalter der Weihnachtsmärkte, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielen (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als „Mischbetriebe“ antragsberechtigt. Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken werden in diesem Fall berücksichtigt (da keine Gaststätte im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes vorliegt, vergleiche 1.7). Ich hoffe das hilft Ihnen weiter. LG
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