Die genaue Aussage ist, dass Sie mit Ihre(m/r) Steuerberater(in) darüber sprechen sollten... Die Bezeichnung Streuartikel sagt eigentlich schon alles: Streuartikel haben einen geringen Wert, sie werden in Masse abgegeben, tragen oft auch Logos etc. Es ist nicht zumutbar, hier Aufzeichnungen zu führen - um nicht zu sagen, dass es unmöglich ist. Das sind die USB-Sticks mit Produktinfos oder auch ohne oder die Kugelschreiber, die in Massen auf irgendwelchen Messeständen liegen. Da steht oft auch gar nicht das "Geschenk", sondern auch die Werbung im Vordergrund, wenn der Kunde mit dem gelabelten Kugelschreiber oder dem Taschenkalender durch die Gegend rennt... Und da gibt es halt BMF-Schreiben dazu: 29.04.2008, BStBl. 2008 I S. 566, bzw. 19.05.2015, IV C 6 S-2297-b/14/10001. Daher kommt die 10-Euro-Grenze: wenn der Wert des Streuartikels 10 Euro nicht übersteigt und Streuartikel gesondert verbucht werden, dann verzichtet man auf die ansonsten geltenden Aufzeichnungspflichten. Wenn der Wert 10 Euro überschreitet, haben Sie Aufzeichnungen zu führen. Das sieht man dann nicht mehr als "Streuartikel" im eigentlichen Sinn. Wenn Ihre "Streuartikel" weniger als 10 Euro das Stück wert sind, Sie aber vermuten oder sogar gedanklich nachhalten können, dass Kunden bei Ihnen im Laufe des Jahres "Streuartikel" von nennenswertem Wert erhalten, dann dürfte R 4.11 Abs. 2 Nr. 2 EStR lesenswert sein: "wenn (...) im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes, z.B. Taschenkalender, Kugelschreiber,und wegen des geringen Werts des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze (... [35-Euro-Grenze]) nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich". Also anders formuliert: wenn Artikel in Masse gekauft werden und in Masse abgegeben werden, dann sind wir bei Streuartikeln und das Thema ist durch, wenn der Wert des Artikels unter 10 Euro liegt. Wenn Sie aber nach und nach quasi einen "Präsentkorb" aus Kleingeschenken an einen Kunden überreichen (oder das vermuten), dann sind das keine typischen Streuartikel mehr und Sie müssen Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der 35-Euro-Grenze nachzuhalten, was die Abzugsfähigkeit angeht. Und natürlich lassen auch alle weiteren Rechtsvorschriften (bspw. § 37b EStG) grüßen. Kurz gesagt: Es kommt darauf an, was Sie wie gestalten und wie es tatsächlich aussieht und verkauft wird, wenn die angesprochenen Prüfungszwecke ins Spiel kommen. Ein Unternehmen, das wahllos 10.000 Kugelschreiber irgendwie unter's Volk bringt, wird mit Sicherheit keinen Diskussionsbedarf bekommen. Ein Unternehmen, was handverlesen 150 Kugelschreiber mit 200 Taschenkalendern und Tassen etc. an die Kunden Müller, Meier, Schmidt usw. gibt, weil er/sie es "wert" sind, das verteilt im Zweifel eher Geschenke als dass es Artikel von geringem Wert wahllos "verstreut". Lange Rede, kurzer Sinn: hier hilft nicht mehr die DATEV-Software mit der zugehörigen Community, sondern Ihr(e) Steuerberater(in). 😉
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