Guten Morgen,
habe gerade eine Nachfrage vom Finanzamt bekommen, ob der von mir elektronisch eingelegte Einspruch tatsächlich von der Kanzlei eingelegt wurde. Es sei kein Absender erkennbar.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Absender der elektronischen Daten ebenfalls übermittelt wird, also wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung. Ist das nicht so??
Müssen hier noch irgendwo zusätzliche Angaben gemacht werden, um den Absender des Einspruchs zu identifizieren?
Soweit ich es beurteilen kann, wird bei allen Nachrichten mir der Finanzverwaltung der Name des übermittelnden Beraters nur weitergeleitet, wenn der Haken "Steuerberater hat Empfangsvollmacht" ausgewählt wird.
So zumindest meine Schlussfolgerung aus der entsprechenden Vorschau bei einem Testeinspruch aus dem Programm ESt und einer anderen Nachricht aus KSt.
Natürlich reicht ja Vertretungsvollmacht um einen Einspruch für den Mandanten einlegen zu können.
Es hilft daher ggf. aktuell nur, die Absender (Berater)-Daten in den jeweiligen Texten händisch zu erfassen.
Evtl. muss nachgebessert werden, immerhin gehört es zu den Voraussetzungen eines wirksamen Einspruchs, dass der Absender zu erkennen ist ("Wer ihn eingelegt hat" § 357 Abs. 2 Satz 2 AO).
In dem geschilderten Fall könnte daher im Zweifel durchaus seitens des FA argumentiert werden, dass eben dieser (der Absender) fehlt und insofern der Einspruch ggf. verwirkt / unzulässig ist.
Auf jeden Fall eine wichtige Frage.
Was ist das für ein Murks, Ich habe das bislang nicht überprüft , weil ich ein Mindestmaß an Vollständigkeit vorausgesetzt habe... Alle meine Einsprüche sind anscheinend ohne Absenderangabe an das Finanzamt übermittelt worden, da ich ohne zusätzliche Signatur, sondern nur "Mit freundlichen Grüßen Karl Schmidt" unterschrieben habe.
Im Text stehe ich zwar als Empfangsbevollmächtigter, das hat aber nichts damit zutun, wer eigentlich den Einspruch eingelegt hat. Hoffentlich geht nicht zu viel der Zahlungen, die wir an die Datev leisten, für Schadenersatzansprüche drauf.
Das ist doch wahrscheinlich ein ähnliches Problem wie hier:
https://www.datev-community.de/t5/Steuern-und-Expertisen/Belegnachreichung-Sonstige-Nachricht-Empfangsvollmacht/td-p/189346
Ziemlich schlechte Umsetzung. Bisher auch keine Rückmeldung der Datev.
Immer hin "...Karl Schmidt", da ist ja schon zu erkennen wer es war. Aber vollkommen ohne ist vielleicht ein Problem.
Ganz ehrlich, ich hätte auch erwartet, dass hier die Beraterstammdaten eingepflegt werden. Habe das alles aber nicht gemerkt, da wir immer Empfangsvollmacht haben und daher unsere Beraterdaten auch immer in der Vorschau angezeigt wurden.
Ja, das ist wohl dasselbe Problem.
Nun aber noch erweitert, um die Frage, was denn verfahrensrechtlich bei einem E-Einspruch ohne Absender (wer hat ihn eingelegt) passiert und insofern eventuell im Lichte einer höheren Eskalationsstufe.
Ich gehe aber erst mal davon aus, dass bei der Programmierung natürlich verfahrensrechtlichen Grundsätze beachtet wurden.
Der Einspruch ist definitiv nicht ohne Absender, weil er mit einem Zertifikat übermittelt wurde. Unklar ist aber, ob es ein Zertifikat der Datev ist oder das des Beraters. Hier wäre eine Erläuterung der Datev interessant.
Ausgefüllt werden ggf. nur Angaben zur 'Empfangsvollmacht', die haben aber wie bereits erwähnt keine Auswirkung auf die Vertretungsvollmacht.
Ich habe mir gerade das Protokoll eines Einspruchs angeschaut - leider nur aus der Dokorg, da ich die online Übersicht für Einsprüche vor lauter Übersichtlichkeit gerade nicht finde (Nur Belegnachreichung etc).
Da scheint ohne Häkchen Empfangsvollmacht tatsächlich kein Absender verzeichnet zu sein. Ist das so Datev? Warum nicht die Kanzleistammdaten? Warum erfolgt kein Hinweis?
Bisher hatte ich noch keine Nachfragen vom FA - aber meist auch den Einspruch auf Kanzleipapier gescannt und nur elektronisch übertragen (zumindest bei den wichtigen Sachen).
Verfahrensrechtlich eine Vollkatastrophe!
Da habe ich offenbar etwas losgetreten...
@Gelöschter Nutzer : Den Test habe ich auch absolviert - mit unzureichenden Ergebnissen.
Selbst wenn beim Einspruch "StB hat Empfangsvollmacht" angehakt wird, stehen keine Absenderdaten drin. Die Angabe in der Erklärung scheint auch nicht auszureichen, jedenfalls nicht die Mitwirkung und auch nicht die Empfangsvollmacht in Zeile 31 im Mantelbogen. Absenderdaten werden im Einspruch wohl nur aufgenommen, wenn tatsächlich in der VDB die Empfangsvollmacht angegeben wird. Und die haben wir hier eben nicht für alle Mandanten.
Bei der Belegnachreichung läuft es anders, da reicht die Angabe zur Mitwirkung des StB in der Erklärung. Und dort wird neben der Elster-Transfer-ID auch die SmartCard-ID des Übermittlers angezeigt. Auch wenn mit einer Ziffernfolge 0123456789@sca.datev.de kaum jemand etwas anfangen, geschweige denn eine Zuordnung zu einem StB vornehmen kann.
Daher bitte dringend @datev: gerade auch beim Einspruch und bei Anpassungsanträgen zu VZ muss eine automatische Aufnahme der Stammdaten des Absenders erfolgen, wenn über eine Smartcard von der StB-Kanzlei gesendet wird! Was nützt mir die digitale Kommunikation, wenn ich als Absender die komplette Signatur wieder eintippen muss...
Bitte auch unterscheiden in Empfangsvollmacht und Vertretungsvollmacht.
Und warum funktionieren elektronischer Einspruch, Anpassungsanträge und Belegnachreichung, sonstige Nachricht nicht einheitlich??
@theo : sichtbar ist bei dem Einspruch hier nur die Elster-Transfer-ID - kein Zertifikat. Dazu s.o., es ist bei Belegnachreichung die Smartcard-ID angegeben.
@d_z_ : Die elektronischen Einsprüche sind im Arbeitsplatz, nicht in der digitalen Kommunikation Finanzverwaltung - zumindest soweit ich das überblicke. Es stört mich nämlich, dass ich das nicht einheitlich habe. Ich hätte gern auch die Belegnachreichung im Arbeitsplatz.
@susanne_koch schrieb:
@theo : sichtbar ist bei dem Einspruch hier nur die Elster-Transfer-ID - kein Zertifikat. Dazu s.o., es ist bei Belegnachreichung die Smartcard-ID angegeben.
Sichtbar für uns bedeutet ja nicht Vollständigkeit. Irgendwo sollte es vollständige, lesbare Übermittlungsprotokolle geben. Auf beiden Seiten.
@theo sehe ich auch so. Aber wo? Ich kann sie nicht so einfach finden und die Bearbeiter im FA offenbar auch nicht.
@theo schrieb:
Sichtbar für uns bedeutet ja nicht Vollständigkeit. Irgendwo sollte es vollständige, lesbare Übermittlungsprotokolle geben. Auf beiden Seiten.
richtig, und nicht Protokolle auf denen Sachen stehen, die gar nicht übermittelt werden (wurde hier irgendwo vor kurzem auch diskutiert / übermittelt wird nur ein Teil des "Protokolls")
@susanne_koch schrieb:
@d_z_ : Die elektronischen Einsprüche sind im Arbeitsplatz, nicht in der digitalen Kommunikation Finanzverwaltung - zumindest soweit ich das überblicke. Es stört mich nämlich, dass ich das nicht einheitlich habe. Ich hätte gern auch die Belegnachreichung im Arbeitsplatz.
Ich weiss nicht genau was du meinst. Eine komplette Übersicht gibt es in der 'digitalen Kommunikation FV'. Da kannst du auch filtern nach Art (Sonstige, Nachreichung, Einspruch). Falls du da nicht alles sehen kannst, fehlt dir ein Recht. Muss für alle Fälle einzeln gemacht werden. Nervig.
Alle 3 Übermittlungsformen kannst du automatisch im DMS ablegen.
Falls du den Start einer Übermittlung meinst: Geht über Kontextmenü rechter Mausklick auf die Leistung. Muss eine Leistung aus dem Bereich Steuern sein.
@theo schrieb:
Ich weiss nicht genau was du meinst. Eine komplette Übersicht gibt es in der 'digitalen Kommunikation FV'.
"komplett" ist relativ .... z.B. die Belegnachreichung oder sonstige Mitteilungen sind laut Datevverständnis keine "Digitale Kommunukation mit Institutionen" (obwohl da ja noch viel Platz ist) 🙂
Ich meinte die 'Äpp'. Die hat zufällig den gleichen Namen wie das MVP im Arbeitsplatz.
@theo in der App sind bei mir nur Bescheide, Belegnachreichung und Sonstige Nachrichten, siehe hier
Im Arbeitsplatz in der "Digitalen Kommunikation mit der Fin.verw." nur elektr. Übermittlung, Einsprüche und Anpassungsanträge, so wie von @Gelöschter Nutzer gezeigt.
Ich habe alle Rechte, auch online, hab's gerade nochmal überprüft. Sind bei dir in der 'Äpp' wirklich auch die Einsprüche zusehen? Welches Recht könnte mir da denn fehlen?
Ich muss die Aussage evtl. zurücknehmen. Ich hab dort auch keine Einsprüche.
Hallo Frau Koch,
Der elektronisch Einspruch wurde auf Basis der Eric-Schnittstelle der Finanzverwaltung von uns entwickelt.
Welche Daten übermittelt werden, gibt diese Schnittstelle vor. Wenn Sie die Adresse der Kanzlei übermitteln wollen, muss der Haken bei Steuerberater ist empfangsbevollmächtigt gesetzt sein. DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 9224575 DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 9224572
Viele Grüße
Birgit Lehner
Hallo Frau Lehner,
wenn ein Einspruch eingelegt wird, muss ja wohl auch erkennbar sei, wer den Einspruch einlegt. Das hat mit der Eric-Schnittstelle nichts zu tun. Die Datev hat sich bisher auch nicht bloß als Erfüllungsgehilfin der Finanzverwaltung gesehen, sondern hat auch selber mitgedacht ... (nicht persönlich gemeint)
Danke für die Info Frau Lehner,
leider nicht vollständig hilfreich, die meisten Feststellungen wurden hier schon getroffen! Das von Ihnen beschriebene Hilfedokument geht m.E. nur auf "Empfangsvollmacht" ein, aber nicht deutlich auf den Absender des Einspruchs (der Einspruchseinlegende) - denn diese beiden Dinge haben nur bedingt miteinander zu tun.
Konkrete Nachfrage:
a) Die in dem Einspruch zu erfassenden Daten werden zu 100% von der Finanzverwaltung vorgegeben?
b) Es war also KEIN Absender / Einspruchseinlegender vorgesehen (mal vom Empfangsbevollmächtigten abgesehen)?
c) Die Finanzverwaltung hat somit aktiv (bis auf den Empfangsbevollmächtigten) auf ein Feld verzichtet, dass den Absender als Einspruchseinlegenden identifiziert? Und das bei der rechtlichen Vorgabe durch die AO?
d) Die DATEV hatte auch keine Möglichkeit im Zuge des rechtlichen QM (als Unterstützung der Genossen) die Absenderangabe des Steuerberaters in das Textfeld automatisch einzusteuern?
Wenn ja ist DATEV hier natürlich vollständig raus und die Finanzverwaltung ist dafür verantwortlich. Entsprechend könnte man dann argumentieren, wenn ein Einspruch mangels formeller Mindestanforderungen in die Hose geht.
Es wäre dann zumindest hilfreich das Dokument mit dem Hinweis zu ergänzen, dass man besser selber im Text (händisch) den Absender erfasst um abgabenrechtliche und haftungsrechtlichen Problemen aus dem Wege zu gehen.
Hallo Frau Lehner,
vielen Dank für Ihre Info. Das löst m.E. aber nicht das Problem.
Wenn die Kanzlei keine Empfangsvollmacht hat, kann ich keinen Haken setzen. Also wird die Kanzleianschrift gar nicht erst übermittelt. => Das kann nicht die Lösung sein.
Besteht Empfangsvollmacht, steht auch nur im Einspruch, dass die Kanzlei Empfangsvollmacht hat. Es wird kein Absender genannt.
Trotzdem muss m.E. sichergestellt werden, dass auch ein Absender angeführt wird, wenn keine Empfangsvollmacht vorliegt - selbst wenn die eric-Schnittstelle dies nicht vorsieht. Dann könnte Datev diesen doch automatisch unter der Begründung ergänzen.
Klassische Datev Antwort - sehr praxisbezogen. Absender werden völlig überbewertet. Und der freudige Anwender der nun denkt, dass er die Früchte der mehrfach so toll dargestellten Entwicklungen in der Datev Cloud für nur die doppelte Übermittlungsgebühr ernten kann... Nun ja - beim Fax sieht man wenigstens was man sendet. Hier ist es etwas - unbestimmt.
@Birgit_Lehner schrieb:Hallo Frau Koch,
Eric-Schnittstelle der Finanzverwaltung von uns entwickelt.
Welche Daten übermittelt werden, gibt diese Schnittstelle vor. Wenn Sie die Adresse der Kanzlei übermitteln wollen, muss der Haken bei Steuerberater ist empfangsbevollmächtigt gesetzt
Hallo Frau Lehner,
zu dieser Schlechtleistung fällt mir nichts mehr ein:
Moin,
bei DATEV ist man/frau ja immer wieder für Überraschungen gut. Wie viele andere auch, bin ich davon ausgegangen, dass die Absenderdaten nachvollziehbar und nicht verschlüsselt o. ä. übertragen werden.
Empfangsvollmacht hat - es wurde ja schon von einer Reihe anderer geschrieben - nicht wirklich etwas mit Absender zu tun. Fraglich ist, ob ich als StB, wenn ich keine Empfangsvollmacht habe dieses Feld aber anhake, gegen Gesetze oder zumindest gegen den StB-Vertrag verstoße. Da hätte ich doch ordentlich Bauchschmerzen.
Ein weiterer Punkt, den ich hier bislang nicht gesehen vielleicht auch nur übersehen habe: Es mag ja angehen, dass vom FA der Einspruch akzeptiert wird auch ohne ordentliche Absenderangabe. Wenn dem Einspruch dann nicht abgeholfen wird und daher Klage eingelegt werden soll, was dann? Da könnte ich mir vorstellen, dass die Gerichte allein schon zur Arbeitsvereinfachung, einfach mal feststellen, der Einspruch gilt mangels Absenderangabe als nicht eingelegt, die Klage wird daher als unzulässig abgewiesen.
Ohne groß nachgeforscht zu haben, ist dies meine Erwartung, vielleicht haben andere dies ja schon geprüft. Wenn mangels ordentlicher Einspruchseinlegung dann Vieles ins Wasser fallen würde, wären die Probleme groß: Haftung satt, kein Vergütungsanspruch für diese Arbeiten, Ansehensverlust...
Wenn es so ist, dass die Finanzverwaltung den Absender "gar nicht haben will", könnte ein Schelm Böses dabei vermuten, dann wären ja nicht nur die DATEV und wir Genossen davon betroffen.
Aber, von meiner Genossenschaft, die immer so auf Digitalisierung pocht und die digitale Kommunikation mit den Finanzbehörden immer wieder anpreist, erwarte ich einfach, dass solche Shanties von vornherein vermieden werden, Abdruck der Absenderangabe im Text gern zwangsweise oder zum Abwählen. Gar kein Hinweis auf diese Risiken ist mehr als ärgerlich.
DATEV, komm in die Hufe und ändere dies, so schwierig kann es doch nicht sein, den Absender hinein zu programmieren.
Fordernde Grüße
WF
Ich denke, dass dies hier doch ein brandheißes Thema ist. Ein ggf. vergeigter Einspruch ist ja nicht unbedingt lustig für die Betroffenen.
DATEV, ihr habt euch bei der Entwicklung dazu doch im Zuge des QM umfangreiche Gedanken gemacht, warum dauert denn dann eine qualifizierte Antwort hierzu so lange?
Ich bitte um zeitnahe Reaktion und Stellungnahme bevor dieser Beitrag aus den Augen und dem Sinn ist.
Danke.
Hallo Zusammen,
die Anfragen habe ich bereits an die zuständigen Entwicklungsabteilungen weitergegeben. Ich warte hier auf eine Stellungnahme.
Viele Grüße
Birgit Lehner
Super, danke. Auch an die Rechtsabteilung? Hier geht es ja eher weniger um technische Fragen.
@Gelöschter Nutzer schrieb:Auch an die Rechtsabteilung?
na ja, bei meinen bisherigen 158 elektronischen Einsprüchen gab es - einschl. z.T. anschließender Klageverfahren - damit kein Problem. Die RichterInnen würden vermutlich dem Finanzamt eine Mitschuld bzw. Ermittlungspflicht vorhalten. Aber peinlich ist das schon. Erst das Eingeständnis der Datev, dass auf manchen Übermittlungsprotokollen Dinge ausgewiesen werden, die gar nicht übermittelt werden (finde ich nicht mehr, ich glaube es war die Steuerart) und dann, dass Einsprüche ohne Absender übermittelt werden.
Der elektronisch Einspruch wurde auf Basis der Eric-Schnittstelle der Finanzverwaltung von uns entwickelt.
Welche Daten übermittelt werden, gibt diese Schnittstelle vor. Wenn Sie die Adresse der Kanzlei übermitteln wollen, muss der Haken bei Steuerberater ist empfangsbevollmächtigt gesetzt sein. DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 9224575 DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 9224572
Viele Grüße
Birgit Lehner
Nun das heißt dann im Umkehrschluss das Steuerberater die keine Empfangsvollmacht habe und auch nicht haben wollen keinen elektronischen Einspruch in Datev Logik einlegen können.
Oder aber manuell bei einem elektronischen Einspruch die Kanzleiadresse eingeben müssen.
Wäre es nicht sinnvoller im Zuge einer wertschätzenden Kommunikation einfach zu sagen daran haben wir bei der Umsetzung nicht gedacht und dies wird schnellstmöglich nachgeholt ?