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Rundungsdifferenz Jahresabschluss - Umsatzsteuererklärung

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letzte Antwort am 09.04.2024 10:35:15 von hapet
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RS2020
Beginner
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Hallo zusammen:-)

 

Vielleicht könnt ihr mir hier weiterhelfen:-) Vorab - die Frage ist wie gehe ich mit Rundungsdifferenzen um die zwischen Kanzlei Rechnungswesen und der Umsatzsteuererklärung aufgrund des Abrundens entstehen. 

 

 

Ich habe nach Erstellung des Jahresabschlusses die Zahlen an das Umsatzsteuerprogramm weitergegeben. 

 

Nun folgendes Problem: 

 

Im Abschluss habe ich gebucht #5425 an #6815 iHv EUR 62,70 wodurch automatisch die VSt sowie USt iHv EUR 11,91 auf den Konten #1404 und #3804 erfasst wurde, soweit so gut. 

 

Im Umsatzsteuerprogramm wurden die EUR 11,91 also in Zeile 123 zu den abziehbaren VSt-Beträgen gepackt, ebenfalls soweit so gut.

 

In Zeile 82 bei den igE wurde nun EUR 62 eingetragen, dh auf volle Euro abgerundet (wie es eben in den Formularen sein muss). ABER nun habe ich bei der Steuer EUR 11,78. Das ergibt sich natürlich aufgrund der geringeren Bemessungsgrundlage aber nun erhalten ich bei den Hinweisen die Anmerkung, dass eine Differenz vorhanden ist. Trage ich nun manuell EUR 11,91 dann kriege ich die Meldung, dass die Werte nicht mehr an die Bilanz weitergegeben werden können. 

 

Klar - kein Hinweis führt dazu, dass ich es nicht übermitteln kann, aber dennoch möchte ich den Sachverhalt gerne "sauber" lösen. Wie ist hier nun das richtige Vorgehen?

 

Noch eine weitere Überlegung die ich dabei nicht verstehe - warum tritt das Problem bspw. nicht bei einer anderen Buchung auf? In Zeile 99 und Zeile 126 ist jeweils der USt bzw. VSt Betrag enthalten für eine Buchung iHv EUR 234,49. Im USt-Programm ist aber jeweils der richtige Betrag drin iHv EUR 44,55 (EUR 234,49 x 19%) OBWOHL der abgerundete Betrag in Zeile 99 enthalten ist (somit müsste es ja analog oben eigentlich EUR 234 x 19% = 44,46 sein) aber hier kommt das Problem nicht auf...

 

Ich hoffe, ich habe das verständlich genug erläutert. 

 

Vielen Dank schon mal für Ideen:-)

Liebe Grüße

Julia 

cro
Experte
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Was sagt denn das Fehler- und Hinweisprotokoll im USt-Programm? Das hilft i.d.R immer.

 

Ganz persönlich habe ich mir dazu noch nie Gedanken gemacht, was bei hunderten von Erklärungen nie Probleme ergab. Im Zweifel auch mal gegen Kosten (z.B. 4970) ausbuchen.

m_brunzendorf
Fachmann
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@RS2020  schrieb:

Klar - kein Hinweis führt dazu, dass ich es nicht übermitteln kann, aber dennoch möchte ich den Sachverhalt gerne "sauber" lösen. Wie ist hier nun das richtige Vorgehen?

Weil die beiden Programme "Steuererklärung" (ohne Cent an gewissen Stellen) und Kanzlei-Rechnungswesen (immer mit Cent) rechnet, gibt es leider kein "sauber" lösen.

 

Das wäre nur möglich, wenn beide Programme gleich rechnen würden. Aber weil ab und zu Beträge mit Nachkommastellen und mal ohne Nachkommastellen in den Steuerprogrammen gefordert werden, werden Sie in der Regel das "Problem" immer haben.

bfit
Meister
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Moin,

 

das schöne bei diesen Differenzen ist, Sie dürfen sich das Vorgehen aussuchen:

 

Entweder Sie passen tatsächlich mühevoll die USt-Beträge in der USt-Erklärung centgenau an

oder Sie buchen sofort oder bei Zahlung die Differenz in Kanzlei-Rewe aus (z. b. gegen #6855).

 

Bei solchen Cent-Beträgen interessiert sich hinterher niemand mehr dafür, welche Vorgehensweise Sie gewählt haben.

 

Viele Grüße aus dem Norden,

bfit

hapet
Einsteiger
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@bfit  schrieb:

Entweder Sie passen tatsächlich mühevoll die USt-Beträge in der USt-Erklärung centgenau an

oder Sie buchen sofort oder bei Zahlung die Differenz in Kanzlei-Rewe aus (z. b. gegen #6855).

<Differenz später (bei Zahlung) ausbuchen>  

--> Ford. / Verb. nicht korrekt ausgewiesen: Das Buchhalterherz fühlt sich beschwert und Mandant wundert sich über die jährlich auftretende Differenz zwischen Bilanzansatz und BE/Zahlung.  

 

<USt-Beträge in der USt-Erklärung manuell anpassen>

--> Nicht empfehlenswert, weil manche Finanzämter manuell erfasste USt-Werte ignorieren mit der Folge, dass der korrigierte Ford.-/Verb.saldo nicht mehr passend ist und zusätzlich noch eine Abweichung zwischen StE & BE entsteht.

 

Demnach wäre eigentlich nur die sofortige Verbuchung (sonstiger betriebl. Aufwand / Ertrag) zu empfehlen.

 

@cro 

Nebenkosten Geldverkehr wird ja gern als „Müllkonto“ zum Verstecken von Kleinstbeträgen verwendet. Warum nicht transparent damit umgehen und gesondertes Konto „Rundungsdifferenz USt“ anlegen? Schließlich ist die Differenz systemisch bedingt und bei Jahresumsätzen mit Nachkommastellen der Regelfall.

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cro
Experte
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Nachricht 6 von 14
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@hapet 

Wenn Sie den Aufwand betreiben wollen. Auf jeden Fall machen.

 

 

 

 

PS: Hier muss niemand auf 4970 (SKR03) etwas verstecken! Damit würde man ja ordentlich auf die Nase (oder Schlimmeres) fallen.

guenther
Erfahrener
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Nachricht 7 von 14
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Wir buchen immer bei Zahlung der USt die Differenz (meist ein Guthaben von einigen Cent durch Weglassen der Cent-Beträge beim Umsatz) auf 

 

SKR 03 2285 Steuernachzahlungen Vorjahre für sonstige Steuern
SKR 03 2287 Steuererstattungen Vorjahre für sonstige Steuern

 

Damit das transparent.

mfg Thomas Günther
bodensee
Experte
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WEnn es sich um Bilanzierer handelt buche ich in der Tat nach der Umsatzsteuerverprobung- na gut eigentlich schon vorher um so dass die Kontenwerte von 1404 und 3804 exakt mit den Werten in der Umsatzsteuererklärung übereinstimmen.  Daher auf diesen Konten keine Differenz mehr. 

 

Wenn dann noch eine Differnez verblbieben sollte meist durch Abrunden der Bem-grundlage in der Jahreserklärung buche ich die um auf 4839 ist eigenlich immer ein Betrag im Bereich 0,01 - 0,19 EUR. 

 

Damit stimmt die Vbk / Fo in der bilanz exakt mit der Jahreserklärung überein. Sollte es dochmal vergessen worden sein, buchen wir die Differnz spätestens bei der Zahlung aus. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
quantenjoe
Erfahrener
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Moin,

 

ich weiß nicht ob das passt. Aber ... :

 

Einzelaufzeichnung bedeutet auch, dass von jedem einzelnen Posten die USt separat berechnet wird. Dass diese am Ende gegenüber der aus dem Gesamtumsatz berechneten USt differiert ist kein Wunder. Eher wäre es ein Wunder, (und würde mich, wäre ich ein Betriebsprüfer misstrauisch machen) wenn es auf gehen würde.

Für mich lautet also der Prozess: Jeder einzelne Posten wird berechnet, die einzelnen USt-Beträge addiert und das ist dann die gültige USt.

 

Ist für mich logisch. Ob doch etwas dagegen spricht? Kann sein, an der Stelle bin ich Laie. Man kann halt immer per Verordnung oder Gesetz Regeln verändern und Logik durch einen erweiterten Definitions- (also Gesetzes-) Rahmen zu anderen Ergebnissen kommen lassen. Änderung von Axiomen oder zumindest von Vorgaben nennt man das.

 

Ich schätze aber auch, wie zuvor bereits geschrieben, dass es um die paar Cent oder Euro - oder auch bei großen Umsätzen 100 oder 1000 Euro nicht geht.

 

Übrigens: 😉 wenn es absolut(!) gerecht zugehen soll, müssten außerdem alle Nachkommastellen berücksichtigt werden. Das ist prinzipiell auch möglich (wir haben es mit rationalen Zahlen, nicht mit reellen zu tun), aber es würde völlig andere Rechenroutinen im Hintergrund erfordern, und andere Speicherformate für die Zahlen). Berechnungen könnten nur software-basiert erfolgen (die Prozessoroptimierungen greifen dann nicht), es wird alles langsamer und wehe die Software hat Speicher(-adressen-fehler.

 

Sorry, wenn es überhaupt nicht zum Thema passt und auch noch langweilig ist. Ich habe mich halt gerade an meine alten Kenntnisse in der Numerik erinnert. 😊

 

Wenn's zu sehr nervt, Datev, löscht dies. Mir hat der Beitrag aber Spaß gemacht.

 

QJ

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Hauke_Hamann
Fortgeschrittener
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Fast immer gibt es diese Differenz.

Sind Rundungsfehler, da im Formular die BMG immer in vollen EUR angegeben wird, in Rewe aber die USt i.d.R. auf den Einzelbuchungen basiert. Nur ganz selten ist das mal Null.

Die Differenz ist auch fast immer eine geringere Nachzahlung (höhere Erstattung) in der UStE gegenüber dem Ergebnis aus der Bilanz.

Hier sollte man immer eine Bilanzanpassung vornehmen. Das ist dann ein Ertrag.

 

Ist ein uralter Hut. Auch zulässig, weil RICHTIG, denn die USt ist ja in der UStE als Selbstberechnungssteuer ZUTREFFEND ermittelt worden. Folglich ist der Bilanzausweis ohne Korrektur unrichtig. Also muss gebucht werden. So einfach.

Viele Grüße von der Küste
Hauke Hamann
eliansawatzki
Meister
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Kleiner Hinweis:

 

Die angesprochenen Differenzen können aus dem USt-Programm über die Programmverbindungen (analog GewSt/KSt) an das Rechnungswesen übergeben werden.

Damit sind die Suche nach dem richtigen Konto und das manuelle Buchen der Differenz obsolet.

 

Die Nutzung dieser Programmfunktion auch bei der USt-JE ist hier obligatorisch.

bodensee
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Ja das kann man machen, aber Datev bucht die Differenz leider nicht in den Ertrag sonder auf ein Ust Konto. 

 

Da sich dann Mitarbeiter sehr gerne auf die Automatik, nutze ich bei Gewst, EST ( § 4 (4a) ) Kst und Tantieme gerne und immer nur bei der Ust gilt bei mir in der Kanzlei selber denken  und selber buchen. 

 

Vielleicht kann man das Buchungsverhalten der Datev irgendwo ändern - vermutlich- dazu habe ich mir jetzt wiederum keine Gedanken gemacht. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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hapet
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@bodensee  schrieb:

Ja das kann man machen, aber Datev bucht die Differenz leider nicht in den Ertrag sonder auf ein Ust Konto. 

Und das Gegenkonto? 

 

Da sich dann Mitarbeiter sehr gerne auf die Automatik, nutze ich bei Gewst, EST ( § 4 (4a) ) Kst und Tantieme gerne und immer nur bei der Ust gilt bei mir in der Kanzlei selber denken  und selber buchen. 

Der Oldschool-Denkansatz gefällt mir persönlich auch besser.  

 

Vielleicht kann man das Buchungsverhalten der Datev irgendwo ändern - vermutlich- dazu habe ich mir jetzt wiederum keine Gedanken gemacht. 


Das Buchungsverhalten ist m.E. vorgegeben und im Dokument 5360691  beschrieben.

hapet
Einsteiger
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Nachricht 14 von 14
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@guenther  schrieb:

Wir buchen immer bei Zahlung der USt die Differenz (meist ein Guthaben von einigen Cent durch Weglassen der Cent-Beträge beim Umsatz) auf 

 

SKR 03 2285 Steuernachzahlungen Vorjahre für sonstige Steuern
SKR 03 2287 Steuererstattungen Vorjahre für sonstige Steuern

 

Damit das transparent.


Der Buchungsvorschlag gefällt. Man könnte auch nur ein Kto. 2286 oder 2288 mit entsprechender Beschriftung verwenden (ggf. eine Zeile weniger im Kontennachweis). DATEV bucht das in den sonst. betriebl. Bereich (4905/8605) was lt. Kommentar korrekt sein dürfte. Unter die Position "Sonstige Steuern" gehören nicht direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern.

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letzte Antwort am 09.04.2024 10:35:15 von hapet
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