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Photovoltaik Umsatzsteuer

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letzte Antwort am 08.01.2024 11:35:51 von stbberlin
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petermäurer
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Seit 2023 sind Lieferungen an private Photovoltaikbetreiber mit 0% Umsatzsteuer behaftet, diese können als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei an's RWE liefern. 

 

"Altfälle" der fünf letzten Jahre haben die Vorsteuer der Investition gezogen und müssen also warten, bis sie neu optieren.

 

Private Uraltfälle (>5 Jahre) haben schon vorher optiert.

 

Wie sieht es aber aus, wenn ein Unternehmer auf seinem Privathaus eine solche Anlage betreibt? Da die Umsatzsteuer unternehmeRRRRbezogen ist (was ich nie verstanden habe) ist er als "Stromproduzent" weiterhin umsatzsteuerpflichtig (kann aber diie Gewinne in der Einkommensteuer weglassen). Übersehe ich etwas?

Policing of speech is a key pillar of any tyranny.
Usus
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rahagena
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Korrekt, wenn ich ohnehin umsatzsteuerlich erfasst bin, ist alles, was ich unternehmerisch ausübe USt-pflichtig. In dem Fall dürfte ich dann USt-lich kein "privater" PV-Betreiber sein. 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
petermäurer
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Ich habe es so realisiert, daß ich ein eigenes Unternehmen Photovoltaik einrichte, das ich in der Umsatzsteuer mit konsolidiere, in der Einkommensteuer bzw. Bilanz nicht, weil ich keine Rechnungen "neben der Bilanz mag".

 

So kann ich dann auch ggfs. Vorsteuer geltend machen, etwa für Bäume kappen etc.

Policing of speech is a key pillar of any tyranny.
noescher
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@petermäurer schrieb: Ich habe es so realisiert, daß ich ein eigenes Unternehmen Photovoltaik einrichte, das ich in der Umsatzsteuer mit konsolidiere, in der Einkommensteuer bzw. Bilanz nicht, weil ich keine Rechnungen "neben der Bilanz mag".


Das machen wir genauso. Ist technisch die beste Lösung. Mandantennummern kosten (noch?) nichts und bei korrekter Stammdatenbestückung (gar nicht so einfach) laufen alle möglichen internen Prüfprozesse (zu Vollmachten, GWG, usw.) einwandfrei drüber.

 

Lt. aktueller Fortbildung DWS online zur Neuregelung PV-Anlage sind PV-Anlagen sowieso immer eigene Betriebe (unter Bezugnahme auf BFH-Rspr) und dürften gar nicht in Bilanzen anderer Gewerbebetriebe mit aktiviert werden. Auf Basis dieser Rechtsauffassung wäre die Arbeitsweise auch rechtlich die bessere.

Viele Grüße
Peter Nöscher
grandfunck
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Moin in die Runde,

 

in einem Gespräch im Laufe der Woche hat ein Architekt angemerkt, PV-Anlagen müssten noch in 2023 installiert werden, da AB 2024 KEIN NULLSTEUERSATZ mehr gelten würde. Leider konnte er mir auf die Schnelle keine Quelle für diese Aussage nennen. Auch habe ich keinerlei Hinweise auf eine derartige Beschränkung gefunden.

 

Hat jemand aus der Runde ähnliche Erfahrungen gemacht? Ist vielleicht eine Quelle bekannt, wonach die Beschränkung auf 2023 gegeben sein sollte? Oder sehe ich vielleicht den Wald vor lauter Bäumen nicht?

 

Steuerberatung macht nicht immer Spaß, die Verunsicherung wird - auch bei vermeintlich guter Literaturkenntnis - immer größer.

 

Fragende Grüße

 

WF

 

 

deusex
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Hallo, lassen Sie sich doch vom Architekten eine Quelle nachreichen, denn wenn Sie selbst als Steuerberater hier keine belegende Kenntnis hierzu haben oder finden, das Netz ebenso wenig eine Befristung des Nullsteuersatzes ergibt und das JStG ebenfalls nicht, glaube ich einfach, der Architekt hat das was missverstanden; ggf.  mit der temporären Absenkung der USt auf Gaslieferungen oder so verwechselt.

Inbesondere ist das genannte Zeitfenster für den PV-Nullsteuersatz vollkommen unrealistisch.

 

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grandfunck
Fachmann
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Danke, 

 

so bin ich auch vorgegangen, habe aber nochmal meine Ansicht überprüft. 1 Jahr wäre sicher sehr knapp.

 

LG

 

WF

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tu_heggi
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Typisch für den Deutschen Staat wäre es dennoch, sollte es nach einem Jahr die Rolle rückwärts geben:

 

-"nett" gemeinte Idee von Kostensenkung groß angekündigt

-auch 9 Monate nach Inkrafttreten und zwei BMF Schreiben sind immer noch haufenweise Fragen offen

 

 

Ich tippe eher auf "Stammtischparolen" ohne gesetzliche Grundlage, konnte im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetz nichts zur Abkündigung des Nullsteuersatzes lesen

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grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

nachdem ich heute wieder in unserer Lokalzeitung groß daran erinnert worden bin, dass die Senkung der USt für Gas (-Heizungen) nicht wie bisher geplant, sondern früher (zum Jahresende 2023) auslaufen soll, damit wieder etwas Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, scheint es nicht wirklich unmöglich, dass auch die Nullnummer bei der PV wieder abgeschafft werden sollte. Zumindest dass der eine oder die andere Politiker/in darüber laut nachdenkt.

 

Zuverlässigkeit und Beständigkeit sind - zumindest nach meinem Gefühl - nicht unbedingt die hervorstechenden Eigenschaften der politischen Führungsriege, vielleicht mit der Ausnahme des Sichnichtmehrerinnernkönnensoderkranksein und so Probleme auszusitzen. Sorry, das musste ich jetzt mal von mir geben, mag ja in echt anders sein ;-(.

 

Wenn Gaskunden wieder zur vollen USt herangezogen werden sollen, würde ich es nicht verstehen, wenn die Gastronomie weiter mit 7 % begünstigt wird und sogar für Getränke etc. der geringere Steuersatz empfohlen wird (vgl. dazu die aktuellen NWB: "...weshalb sich auch deshalb eine Perpetuierung des ermäßigten
Steuersatzes anbietet, um den Rückgang der Kundennachfrage bei hohen Preisen zu
vermeiden. Meines Erachtens sollte man aber einen mutigen Schritt weitergehen, nämlich auch
alkoholische wie nichtalkoholische Getränke in den ermäßigten Steuersatz aufnehmen und eine
(ausdrückliche) Erweiterung auf Dinner-Shows vornehmen.." Dr. M. Gehm S. 2539, S. 33 PDF NWB v. 15.09.23).

 

Dazu könnte doch auch die Einstellung passen: Für Heizungsmodernisierung gibt es eh Zuschüsse, die Trassen- und Leitungskosten steigen immens, derzeit kann bei voller Sonne ohnehin nicht der ganze produzierte Solarstrom eingespeist werden, da muss man doch die PV-Installation nicht weiter fördern. Die Unterstützung der Großindustrie ist schon teuer genug, da könnte sich der kleine Bürger gut an der Finanzierung beteiligen, oder?

 

Manchmal bin ich ja gehässig, aber irgendwie kann ich mir derartige politische Überlegungen schon vorstellen. Aber für heute gehe ich davon aus, dass (noch) keine zeitliche Beschränkung des Nullsteuersatzes gegeben oder kurzfristig zu erwarten ist. Für alle Ansichten kann man sicher mehr oder weniger gute Argumente anführen, auch abhängig davon, wen man unterstützen möchte. (btw.: Die Diskussion über dies Thema kam bei einer Versammlung des Steuerzahlerbundes in Gange, nicht in einem "Verkaufs-"Gespräch.)

 

Hoffentlich für heute genug gelästert, versuche ich mich jetzt an der normalen Büroarbeit.

 

Grüße in die Runde

 

WF

 

 

deusex
Experte
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Hallo, der Nullsteuersatz wird m.E. Bestand haben, weil auch korrespondierend der Vorsteuerabzug nicht mehr zulässig ist.

Hier handelt es sich ja grundsätzlich um eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit, die nur optional nach §19 UStG (nach Sperrfrist), mit den gleichen Konsequenzen des Nullsteuersatzes, ausgeübt werden konnte.

 

Insofern haben wir hier natürlich schon eine etwas anderes gelagerte Situation, denn der Nullsteuersatz bringt den Ämtern markante verwaltungsökonomische Vorteile ohne das Steueraufkommen wirklich zu gefährden.

Im Gegenteil, konnte doch der Vorsteuerabzug aus der Anlage voll geltend gemacht werden und USt auf die Einspeisevergütung gab es ja "on top" zum abführen.

Hier hatte m.E. das Finanzamt nach fünf Jahren und Wechsel zum §19 UStG klar das nachsehen.

 

Mit der Aufhebung ermäßigter USt-Sätze Verbrauchern gegenüber sieht das natürlich ganz anders aus.

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grandfunck
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Moin, 

 

das ist natürlich richtig. Die Kleinstumsatzsteuerunternehmer sind (oder waren) bürokratisch extrem aufwendig. 

 

Dank für die Einnordung.

 

LG

 

WF

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p4ge
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Folgte die Anpassung des Steuersatzes nicht einer EU-Richtlinie ? Zumindest war mir dies stets so.

Andererseits ist der 0% Steuersatz nichts weiteres als eine Art Subvention. Nur das sie im Gegensatz zu Bafa und Kfw wesentlich einfacher genutzt werden kann.


Ich bleibe da meinen Artgenossen hier gleich, wenn mir ein Mandant anderslautende Mitteilungen beibringen will, soll das ganze Schriftlich passieren. Andersrum bringe ich den Mandanten auch nur das bei was auch wirklich beschlossen ist.

Ja da haben sich 2-3 Leute über die Abschaffung von Steuerklasse 3/5 unterhalten. Wollen sie deswegen jetzt schon alles ändern? Können sie machen, hat auf ihre Jahressteuer eh keine Auswirkung. Gerade die ganzen Coronagesetze haben uns doch gezeigt wie kurzfristig manches gesprochene Wort heute gilt.

Moonshine
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Vielleicht darf ich den Post kurz kapern:

Es geht um die ESt und um die Frage: Wenn eine GbR die 100 kW insgesamt knackt, dann entfällt für die GbR die Neuregelung. Oder gilt die 100 kW pro Gesellschafter, das bei 2 GbR Gesellschaftern 200 kW gilt? Dem würde ich zwar widersprechen, weil das Gesetz das so nicht aussagt, aber ich habe nichts gefunden, wo das klipp und klar steht, wodurch man den Mandanten beruhigen kann, der fest überzeugt ist von der zweiten Variante. Warum kann es nichtmal einfach sein...

https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerbefreiung-fuer-photovoltaikanlagen-%C2%A7-3-nummer-72-estg-105550

Hat sich eigtl. geklärt.

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Der_Busfahrer
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Das steht so wortwörtlich im 3 Nr 72:

 

insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

grandfunck
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Moin in die Runde,

 

auf meinen Hinweis hin, hat der "Zweifler" jetzt auch bestätigt, dass keine zeitliche Begrenzung des Nullsteuersatzes auf 2023 besteht.

 

LG

 

WF

grandfunck
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Gutti
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-gelöscht-

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stbberlin
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Hallo,

 

ich hab auch mal eine Frage zur Entnahme einer Altanlage zum  0 Steuersatz.

Laut dem neueren BMF Schreiben dürfen ja auch Altanlagen aus dem ust-lichen BV zum Nullsteuersatz entnommen werden. Dies sogar rückwirkend zum 01.01.2023, wenn die Erklärung der Entnahme gegenüber dem Finanzamt bis 11.01.2024 erfolgt.

Die Erklärung habe ich heute abgegeben, würde nun aber auch gerne die USt Voranmeldung für Januar 2023 korrigieren. 

Welches Konto muss ich in SKR 03 bebuchen, damit die Entnahme in der USt VA unter Kennziffer 87 erscheint?

 

Bin für jeden Hinweis dankbar....

 

 

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letzte Antwort am 08.01.2024 11:35:51 von stbberlin
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