Legen Sie eine neue Lohnart mit der Stammlohnart 230 an. Ändern Sie im Reiter Steuer/SV/UV die Steuer- und SV-Behandlung auf „2 Bezüge nur steuerpflichtig“.
(Klingt etwas holprig - ist eine Kopie aus einer Mail an selbstabrechnende Mandanten)
Die Idee hatte ich gerade auch! Danke trotzdem, müsste klappen!
Hallo,
die Lösung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes finden Sie in diesem Beitrag.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
die Kollegin oder der Kollege hatte doch aber selbst festgestellt, dass sie/er in der Berechnung einen Denkfehler hatte. Die 80 % Aufstockung wurden mit der 80%-Grenze für die steuer- /sv-Freiheit verwechselt.
Mir ging es um 80% von Netto-Lohn oder 80 % vom Auszahlbetrag und ob dort die Berechnung mit der LA 415 funktioniert, wenn nach dem Netto-Lohn noch baV-Beträge o.ä. abgezogen werden.
Hallo,
beachten Sie hier meine Antwort im Beitrag "KUG Aufstockung auf 80% des Nettolohns".
Vielen Dank.
Auch ich werde dies so einmal versuchen 😀
Hallo zusammen,
bitte beachten sie, dass es nicht möglich ist, das übliche Nettoentgelt bis auf 100 % auszugleichen, wie von vielen Arbeitgebern gewünscht wird.
Dann würde nämlich kein Verdienstausfall beim Arbeitnehmer vorliegen und die Agentur für Arbeit würde die Zahlung des errechneten KUG + SV nicht erstatten bzw. irgendwann wohlmöglich bei der Überprüfung zurückfordern (KUG-Voraussetzungen bitte nochmal anschauen).
Es muss schon ein gewisser Verdienstausfall vorhanden sein, und wenn es nur 1-5 % sind...
Wenn dem so sein soll, haben sie eine Rechtsquelle ?
Es gibt hier so viele Posts wo zum Teil das Netto-KUG höher als das alte Netto ist, das haben wir hier immer schon als problematisch angesehen, aber das dann kein KUG vorliegen soll.
Was ist mit den Tarifverträgen die das so vorsehen ?
Warum sollen tarifungebundene Unternehmer schlechter gestellt werden als tarifgebundene ?
Schauene Sie z. Bsp. mal hier
Wie immer ich denke es muss ein Arbeitsausfall und Entgeltminderung vorliegend ( Schritt 1 )
Wenn Antwort Ja lautet KUG Berechtigt.
Nun kommt ein freiwilliger Zuschuss ( kein Rechtsanspruch - keine Leistungserbingung von Arbeit seitens des AN) zum Zuge. Dieser ist dann je nach Höhe und Bem.grundlage sv frei ( aber steuerpflichtig bis zu 80% der Differenz zwischen Soll und Istentgelt) geht er darüb er hinaus ist der Zuschuss steuer und sv pflichtig wie Normallohn.
Daher n.m.Auffassung ist die 100% Aufstockung rechtens.
Wir haben die Information seitens der Agentur für Arbeit erhalten.
Auf eine Rechtsquelle kann ich leider nicht verweisen. Allerdings steht es ja auch so in den Voraussetzungen für KUG. Ob sich hier ein Schlupfloch gebaut werden kann, lässt sich von meiner Seite nicht beurteilen.
Das ein Arbeitnehmer über andere Einkommenszweige auf 100 % seines üblichen Nettoentgelts kommen kann ist ja auch legitim, aber wenn das über den gleichen Arbeitgeber passiert, weil der ihm das KUG auf 100 % seines üblichen Nettoentgelts aufstockt, halte ich das schon für gewagt.
Viele Tarifverträge gehen auch nur bis zu 97 %.
Andere hingegen schreiben auch "nicht mehr als das übliche Nettoentgelt" -> was ja bis zu 100 % bedeuten würde... Aber die Aussage der Agentur für Arbeit widerspricht dem halt.
Wir werden die Angelegenheit aber auch nochmal durch einen FA für Arbeitsrecht klären lassen.
Die Aussage ist mir neu. Ich habe bei meinem Mandanten das KUG für März mittels des Arbeitgeberzuschusses aufgestockt auf 100% und die Arbeitsagentur hat gezahlt.
Die Prozentzahl, welche aus Tariferträgen hervorgeht, bezieht sich übrigens meistens auf das Bruttoentgelt (Beispiel Metallindustrie = 80% des Bruttomonatsentgeltes,...) und hier sind meistens noch weitere Beschränkungen eingebaut (da es eben durch KUG und Zuschuss auch mal mehr IST Netto als SOLL Netto ergeben kann), "...jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt, das diesem Bruttomonatsentgelt entspricht."
Viele Arbeitgeber "fühlen dich genötigt" das KUG auf bis zu 100% aufzustocken, damit der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmt, denn viele tariflose Arbeitsverträge enthalten keine Regelung zur Kurzarbeit und somit bedarf es einer nachträglichen Zustimmung.
Wenn Sie die Aussage von der Arbeitsagentur erhalten haben, dann fordern Sie doch bitte eine Rechtsgrundlage an.
Lieb Grüße
Der Arbeitnehmer bleibt ja vom Entgeltausfall betroffen. Es geht meiner Ansicht nach um Entgeltansprüche die bestehen, obwohl kurz gearbeitet wird. Die Regelung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld setzt ja zwingend voraus, dass Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt, gibt es auch keinen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Hier die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf
Dort geht es um allgemein weiterhin gewährte Ansprüche. Für diese gibt es kein KUG. Das ist aber nichts Neues. Wenn z. Bsp. vereinbart ist, dass der Arbeitgeberzuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen ungekürzt weitergezahlt wird, dann mindert sich das Kurzarbeitergeld um diesen Zuschuss.
Das ist meine Meinung / Rechtsauffassung und muss nicht richtig sein,
Wie meine Vorredner schon ausgeführt haben, vertreten Sie hier eine Mindermeinung die m.E. falsch ist.
Auch wenn Sie das Datev Excel Tool befüllen und mit 100% Zuschuss berechnen lassen, funktioniert das und ich mag mir nicht vorstellen das Datev ein Tool für uns zur Verfügung stelle das rechtsfehlerhaft arbeitet.
Hallo Herr Eberhardt,
welches Excel-Tool meinen Sie? Habe ich da was übersehen?
Danke & Gruß aus dem schönen Ruhrkerngebiet
Ch. Maschong
Lex-Inform Dok.-Nr. 1008921
Vielen Dank! Gibts das auch schon für Lohn und Gehalt?
Sorry, Suchfunktion hilft. Habs selbst gefunden. 🙈 1008930
Wunderbar spart mir das raussuchen😊