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Quarantäne ungeimpfte Mitarbeiter

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letzte Antwort am 28.10.2021 09:29:57 von Maureen1975
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kretzschmarnetzhammer
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Nachricht 1 von 36
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Hallo zusammen,

 

ich arbeite in BW, hier gilt ab dem 15.09.2021 die Regel, wer in behördliche Quarantäne muss und ungeimpft ist, bekommt keine Entschädigungszahlung.

 

Ganz großes Kino für alle Lohnbuchhalter. >:-/

 

Ich weigere mich vehement so sensible Gesundheitsdaten der Mitarbeiter abzufragen.

 

Aber wie rechne ich dann korrekt ab, falls der Fall eintritt?

Einfach einen Fehlgrund ohne Lfz. eingeben und warten bis der Mitarbeiter auf mich zu kommt?

 

Mich würde brennend interessieren, wie ihr das seht und umsetzt.

 

Viele Grüße

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STBMT
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Habe mit Lohn und Gehalt nicht viel zu tun, aber ich spekuliere einfach mal. 

 

Wenn die Quarantäne behördlich angeordnet wird, sollte es doch einen entsprechenden Beleg dazu geben, der dem Arbeitgeber vorgelegt wird (wie bei einer Krankschreibung). Von daher gibt es doch eigentlich keinen Grund von selbst aktiv zu werden und den Mitarbeiter zu befragen.

 

Mein aktueller Kenntnisstand ist, dass man nicht in Quarantäne muss (hier in NRW), wenn man vollständig geimpft ist, auch bei Kontakt zu einem Infizierten. Von daher erübrigt sich die Frage ob jemand geimpft/ungeimpft ist.

 

 

sokrates
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 36
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Hallo!

 

Rein datenschutzrechtlich finde ich das schon grenzwertig. Mich als Lohnbuchhalterin geht es überhaupt nichts an, ob Mitarbeiter der Mandanten geimpft sind. 

Die nächste Frage, die sich mir stellt ist, wer prüft das schlussendlich nach? Wo soll das eingegeben werden? Beim Antrag auf Erstattung? Mit Dokumentennachweis? Da bin ich dann wieder datenschutzrechtlich irgendwie raus.

 

Ist der Beschluss schon durch? 

Ich bin keine Juristin - meiner Meinung nach muss für dieses Vorgehen erst §56 IfSG geändert werden. Dort heißt es in Absatz 1

"Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."

 

Damit also ungeimpfte Personen keine Entschädigung erhalten, müsste es erstmal eine gesetzliche Vorschrift zur Schutzimpfung geben. 

Solange diese Änderung nicht vorliegt, würde ich einen Verdienstausfall wie bisher abrechnen und mich bei Ablehnung immer auf obigen Satz berufen.

 

LG

Anne Koch

 

 

 

kretzschmarnetzhammer
Einsteiger
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Vielen Dank für die Einschätzung.

Wir haben aktuell eine vollständig geimpfte Mitarbeiterin in Quarantäne.

Sie hat aus Sicherheit einen Test gemacht, weil sie aus dem Urlaub zurück kam.

Ohne irgendwelche Symptome... Einfach nur um mal zu gucken.

Dieser und der danach gemachte PCR-Test waren beide positiv. 

Kann man mal machen, muss man aber nicht.🙄

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kretzschmarnetzhammer
Einsteiger
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Hallo Frau Koch,

 

sehr interessant! 🤔

Vielen Dank dafür. 👍

 

Viele Grüße

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STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 6 von 36
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Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen sind nach Exposition zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall von Quarantäne-Maßnahmen ausgenommen, ebenso wie Personen, die in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte und symptomatische COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben („Genesene“) und mit einer Impfstoffdosis geimpft sind (für Definition „vollständig geimpft“ siehe FAQ “Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als geschützt?“).

 

 

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Allgemeines.html

ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 7 von 36
5802 Mal angesehen

Hallo,

 


@sokrates  schrieb:

 

...

 

Ich bin keine Juristin - meiner Meinung nach muss für dieses Vorgehen erst §56 IfSG geändert werden. Dort heißt es in Absatz 1

"Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."

 



M. E. muss da nix geändert werden ... 

 

 

 

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
sokrates
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 36
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Wer weiterlesen kann, ist klar im Vorteil! 😉 Bei der mangelnden Vorschrift war ich raus (wie man an meinem Text gesehen hat). 

Vielen Dank also für den Hinweis!

 

Unabhängig davon bleibe ich bei der Abrechnung wie bisher und entscheide mit dem Mandanten, wenn wir so einen Fall abrechnen müssen.

grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

es wird weiterhin spannend und abwechslungsreich bleiben, das ganze Corona-Thema.

 

Gerade auf https://www.n-tv.de/panorama/coronavirus/  gefunden:

 

+++ 10:46 STIKO empfiehlt Impfung für Schwangere und Stillende +++

+++ 11:06 Bundesrat beschließt Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz ++

 

Ansonsten bin ich froh, derartige Fälle (hoffentlich) nicht abrechnen zu müssen.

 

Macht's gut und richtig!

 

LG

 

WF

 

 

ulli_preuss
Erfahrener
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Hallo sokrates,

 

das Problem wird eher sein, dass der AG oder vielmehr seine lohnabrechnende dritte Stelle (also unser Berufsstand) hier mal wieder zwischen die Mühlen der Bürokratie und der Abwägung zwischen Arbeitsrecht oder standesrechtlicher Nebenleistung gerät.

Solange es keine Auskunftspflicht über eine vollständige Impfung gibt, sind Probleme vorprogrammiert. Abgesehen von der nicht bundeseinheitlichen Berechnung und nachfolgenden Erstattung hat der AG bei Verweigerung der Auskunft des Impfstatus' nur die Möglichkeit, dass Bruttoentgelt zu kürzen und die Reaktion des AN abzuwarten. Ob das allerdings arbeitsrechtlich "trockene Tücher" bedeutet möchte ich arg bezweifeln. 

 

(Es ist ohnehin ein Unding, dass ohne gesetzliche Regelungen AG/Lohnabrechner den gesamten Murks vorab berechnen sollen, nur um dann nach sechs Monaten einen Abrechnungsbescheid zu bekommen, der andere Werte ausweist. Und man hat diesen gesamten Komplex auch nach über einem Jahr nicht geregelt.) 


· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
TN
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Wenn aus 6 Monaten mal nicht 11/2 Jahre werden... 😞

lohnhilfe
Meister
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Ich würde sagen, der Arbeitnehmer will LFZ, also muss er gegenüber dem Arbeitgeber die Impfung nachweisen (oder einen triftigen Grund, warum bisher keine erfolgte - z.B. Bescheinigung des entsprechenden Arztes, das es aus [...] Gründen nicht empfohlen war...). Der Arbeitgeber muss, wenn er selbst den Erstattungsantrag macht, nur die Info weitergeben, dass entsprechend abgerechnet werden kann. Wenn der Lohnabrechner den Antrag stellen soll, wird er auch die Dokumente zur Impfung bekommen müssen.

LG
VM
lohnexperte
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Liebe Community,

 

in einem kürzlich besuchten Seminar von DASHÖFER wurde der Aspekt (darf der Arbeitgeber den Impfstatus im Zusammenhang mit der Berechnung der Entschädigungszahlung nach IfSG erfragen) wie folgt beantwortet:

 

 

lohnexperte_1-1632219801600.png

 

Viele Grüße und alles Gute!

Kerstin99
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich habe jetzt den Fall - Mitarbeiterin ist ungeimpft und in Qurantäne. In Lodas habe ich bis dato noch keine entsprechende Fehlzeit gefunden. Wie handhabt ihr es? unbezahlten Urlaub und Text über die Auswertungssteuerung auf die Lohnabrechnung oder nehmt ihr die Fehlzeit unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Quarantäne?

 

Schöne Grüße

Kerstin

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lohnexperte
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Hallo Kerstin,

 

greift denn in Ihrem Bundesland schon die Einschränkung, dass Kontaktpersonen ersten Grades ohne Impfung von der Entschädigungszahlung ausgeschlossen sind? Generell sollte das ja erst ab 01.11.2021 gelten; einige Bundesländer sind da wohl aber schon vorgeprescht.

 

VG 

kretzschmarnetzhammer
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Hallo Kerstin,

 

beides blöd. 😉

 

Bei der "unbezahlten Freistellung wegen freiwilliger Quarantäne" klingeln jetzt schon meine Ohren, weil Mitarbeiter dann ankommen könnten und sagen, dass die Quarantäne ja nicht freiwillig war...

 

Ich glaube fast uU mit Hinweistext wäre weniger diskussionsbedürftig.

 

Besser gefallen würde mir persönlich aber die Quarantäne.

Sie sind ja auch nach freiem Willen nicht geimpft, also freiwillige Quarantäne.

 

So, jetzt bist du genau so weit wie vorher... sorry. 😂

 

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sokrates
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Hallo Kerstin,

 

was sagt denn der Arbeitgeber? Eventuell gibt es dazu interne Regelungen?

 

LG

Anne Koch

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kretzschmarnetzhammer
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Man kann natürlich sonst auch Urlaub oder Überstunden anstatt der Quarantäne anrechnen, dann könnte man den Lohn normal weiter bezahlen oder?

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Kerstin99
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Erst einmal ein Herzliches Dankeschön an alle die hier helfen.

 

In Niedersachsen greift dieses Gesetz ab dem 11 Oktober und die Mitarbeiterin ist ab heute 14 Tage in Quarantäne. Das würde bedeuten von heute bis zum 10 Okober einschließlich Quarantäne und danach eine unbezahlte Fehlzeit.

Überstundenabbau und Urlaub sind ein guter Hinweis. Leider ist nur die Mitarbeiter gerade ist im September gestartet so dass hier noch keine Überstunden verfügbar sind.

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lohnexperte
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Hallo Kerstin,

 

mich wundert der 14-tägige Quarantänezeitraum. Liegt Ihnen der vollständige Absonderungsbescheid vor? Die mir aktuell vorliegenden enthalten bei den Kontaktpersonen ersten Grades den Hinweis, dass die Abgesonderten die Möglichkeit haben, sich frühestens am 5.Tag der Quarantäne mittels negativem PCR-Test bzw. am 7. Tag mittels negativem Antigen-Schnelltest frei zu testen.

 

VG

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renek
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Nur so, falls es interessiert:

 

 

Es geht dabei doch ausschließlich um die Erstattung des Betrages durch das Gesundheitsamt an den Arbeitgeber!

 

Das hat doch gar keine Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer! Wo steht denn das der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung einstellen darf? Das regelt doch nicht das IfSG (um das es hier ja geht), sondern das BGB!

Und nur so viel: Der Arbeitgeber muss doch sagen was er macht. Unserer (wie auch viele andere) zahlt natürlich weiter, so als wäre man eben krank. Denn es gibt in unseren Arbeitsverträgen keine Ausschlussklausel (616 BGB).

 

 

Also die Frage: Wo ist das eigentliche Problem?

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kretzschmarnetzhammer
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Hallo Kerstin,

 

bei uns in BW gilt die Regel ab 15.09.2021. 

Quarantänezeiträume die vor dem 15.09.2021 beginnen und darüber hinaus gehen werden laut unserem Regierungspräsidium voll erstattet. 

Also besser mal nachfragen, bevor du dir die Mühe machst mit Teilberechnungen.

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lohnexperte
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Hallo renek,

 

ich kann bzgl. der Diskussion, ob und wann § 616 BGB oder aber § 56v IfSG greifen, folgende Ausführungen vom 01.10.2021 von SachsenMetall beisteuern:

 

Entgeltzahlung gem. § 616 BGB bei Quarantäne

 

Aktuell wird die Entgeltzahlung gemäß § 616 BGB für den Zeitraum der Quarantäne diskutiert. Nach § 616 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung für einen Beschäftigten zu leisten, wenn dieser „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.
Einige Gesundheitsbehörden vertreten die Auffassung, die Entgeltzahlung gem. § 616 BGB gehe der Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz trotz der allgemeinen Pandemiesituation in Quarantänefällen vor.
Über den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zum Wegfall der Entschädigungszahlung bei Quarantäne für bestimmte Personengruppen, welche keinen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 nachweisen können, haben wir mit Rundschreiben B/90/21 vom 24. September 2021 informiert.
Unseres Erachtens liegt bei einer Quarantäne während der Corona-Pandemie schon kein persönliches Leistungshindernis vor, so dass § 616 BGB nicht zur Anwendung kommt. Die aktuelle Pandemie beschreibt eine allgemeine Gefahrenlage. Darin liegt gerade kein persönliches Leistungshindernis des Arbeitnehmers.
Der Beschluss der GMK bringt vielmehr die staatliche Entscheidung zum Ausdruck, dass Ansprüche auch gegenüber dem Arbeitgeber ausgeschlossen sein sollen. Diese Sicht ist auch vor dem Hintergrund des Gedankens der Einheit der Rechtsordnung geboten. Zieht sich der Staat aus der Entschädigungszahlung zurück, hat dies Auswirkungen auf den Bewertungsmaßstab anderer Vorschriften. Insoweit kann eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer Quarantäne bei fehlender Impfung trotz Impfmöglichkeit nicht als unverschuldet gelten.
Demnach besteht aus unserer Sicht kein Anspruch der Beschäftigten auf die Entgeltzahlung nach § 616 BGB.

VG 

 

 

 

 

renek
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Nur noch einmal warum ich so geantwortet habe wie ich geantwortet habe:

 

Ursprungsfrage:

Aber wie rechne ich dann korrekt ab, falls der Fall eintritt?

Einfach einen Fehlgrund ohne Lfz. eingeben und warten bis der Mitarbeiter auf mich zu kommt?


Gegenüber dem Mitarbeiter wird ganz normal abgerechnet.

 

Den Antrag auf Erstattung nach IfSG füllt man dann ganz normal aus. Ob man dann Geld bekommt soll das Gesundheitsamt gefälligst selbst prüfen. Ich darf gewisse Daten nicht abfragen. Warum also den Ball nicht zurückspielen?

 

TN
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Ich hatte die Frage so verstanden, dass der AG keine LFZ leisten möchte und dafür nach dem entsprechenden Ausfallschlüssel gesucht wurde?

Also ganz unabhängig von einer möglichen Erstattung.

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Maureen1975
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In unserem Regierungsbezirk (Niederbayern) sieht das Antragsformular der Regierung sogar vor, dass der Mitarbeiter Auskunft zu seinem Impfstatus erteilt. Als Lohnabrechnerin sehe ich also zwangsläufig den Impfstatus und rechne von vornherein keine Quarantäne ab, wenn ich weiß, dass mein Arbeitgeber keine Erstattung bekommt.  

renek
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@TN  schrieb:

Ich hatte die Frage so verstanden, dass der AG keine LFZ leisten möchte und dafür nach dem entsprechenden Ausfallschlüssel gesucht wurde?

Also ganz unabhängig von einer möglichen Erstattung.


Ich lese das halt so, dass die Frage allgemein ist und nicht auf einen AG speziell.

 

Zudem - und das ist eher das größere Problem meinerseits - stellt man die Frage in den Raum, ob es sinnvoller ist den MA kein Geld zu geben, damit dieser dann tätig wird. Meines Erachtens sehr heißes Eisen, da unzulässig.

renek
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@Maureen1975  schrieb:

In unserem Regierungsbezirk (Niederbayern) sieht das Antragsformular der Regierung sogar vor, dass der Mitarbeiter Auskunft zu seinem Impfstatus erteilt.  


Das mag sein. aber ich als AG berufe mich darauf, dass es gegen das Gesetz ist, wenn der AG den AN nach gesundheitlichen Daten fragt. Auch wenn das IfSG in diesem Punkt die DSGVO außer Kraft setzt, so stört es doch das Verhältnis beider Parteien zueinander. Aus diesem Grund teilt man dem Gesundheitsamt den betroffenen MA mit. Diese müssen doch eh wegen der Quarantäne mit diesem bereits im Kontakt sein und es besser wissen...

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Kerstin99
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In diesem Fall habe ich selber die Absonderung noch nicht gesehen sondern nur die Information über die 14 Tage des Arbeitgebers erhalten.

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Kerstin99
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Ja, selbstverständlich ist es von Interesse da es auch korrekt umgesetzt werden soll. Ob es letztendlich rechtens ist finde ich persönlich derzeit schwierig zu beurteilen und würde mir auch wünschen das der Mandant dahingehend eine Rechtsberatung einholt.

 

In meinem Fall hat der Arbeitgeber mich beauftragt den Lohn zu kürzen. Deshalb die Frage der Umsetzung.

 

Entgeltfortzahlung wäre für mich in erste Linie der Fall das ich krank ausfalle mit Erstattung seitens der Krankenkasse. Diese Person war jedoch nur Kontaktperson. Deshalb steht dann noch im Raum das Festgehalt weiter zu zahlen ohne eine Fehlzeit zu schlüsseln welche den Lohn kürzt.

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letzte Antwort am 28.10.2021 09:29:57 von Maureen1975
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