super vielen Dank.
Ich hatte beim Bundeszentralamt auch nur angerufen, weil ich mal eine allgemeine Aussage haben wollte, wie man mit solchen Rückmeldungen umgehen soll. Aber wie gesagt keinen erreicht.
Vor der Rückmeldung waren es 3 Kinder, ich hatte ja den Haken gesetzt, dass die Daten aus dem System angewendet werden sollen bis zur Klärung.
Steuerklasse und Kinderfreibeträge sind auch nicht hilfreich, da hat er Steuerklasse 2 und 1,0 Kind.
Die Geburtsdaten kann man aus dem Protokoll nicht sehen, nur wann die jeweiligen Kinder aus der Pflegeversicherung rausfallen z.B. 01.02.2027 nur noch 7 Kinder, 01.12.2029 nur noch 5 usw.
Ich gebe ihm jetzt das Protokoll mit und er soll das mal bei irgendeiner der Behörden klären lassen. Bis dahin belasse ich es erst einmal trotzdem bei den 3 Kindern, auch wenn es für ihn günstiger sein sollte. Hier sind mir zu viele Ungereimtheiten.😄
Vielen Dank euch.
Die Geburtsdaten kann man aus dem Protokoll nicht sehen, nur wann die jeweiligen Kinder aus der Pflegeversicherung rausfallen z.B. 01.02.2027 nur noch 7 Kinder, 01.12.2029 nur noch 5 usw.
Hallo @wicki04 ,
genau aus diesen Daten lässt sich mittels Subtraktion von 25 Jahren das Geburtsdatum (Monat und Jahr) ermitteln ;-).
Wenn per 01.02.2027 ein Kind herausfällt, dann muss es in 01/2027 sein 25 Lebensjahr vollendet haben und somit im Januar 2002 geboren worden sein. Das per 12/2029 herausfallende Kind muss demnach im November 2004 geboren worden sein etc. pp.
VG
Ich übernehme in einem solchen Fall die Daten wie elektronisch gemeldet.
Wenn der Mitarbeiter meint dass was nicht korrekt ist muss er sich kümmern .
Genau wie Rückmeldungen zu Lohnsteuerklasse. Hier gilt auch die Rückmeldung
@Ewa123 schrieb:Ich übernehme in einem solchen Fall die Daten wie elektronisch gemeldet.
Genau. Und wenn im umgekehrten Fall die Rückmeldungen zu seinen Ungunsten abweichen, verwende ich die mir zugrundeliegenden Dokumente, berücksichtige die mir analog nachgewiesenen Kinder und informiere den Mitarbeiter darüber, so dass er sich im Falle eines Arbeitgeberwechsels dieser Diskrepanz bewusst ist, aktiv auf seinen neuen Arbeitgeber zugehen und auch dort alle seine berücksichtigungsfähigen Kinder beleghaft nachweisen kann.
VG
@Ewa123 schrieb:
Wenn der Mitarbeiter meint dass was nicht korrekt ist muss er sich kümmern .
Eine Korrektur der Anzahl der Kinder ist in dem Verfahren aber gar vorgesehen, so dass der Mitarbeiter gar keine Chance hat, diese ändern zu lassen.
In den Informationen der DRV zu dem DaBPV-Verfahren heißt es hierzu:
Was ist zu tun, wenn die vom BZSt gemeldete Kinderanzahl offensichtlich nicht korrekt ist?
Dieser Sachverhalt ist in Abschnitt 3.2.2 der Gemeinsamen Grundsätze geregelt (Auszug):
"Liegen der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, muss sie diese bestehenden Nachweise zugrunde legen oder eine Aufklärung über ihr Mitglied vornehmen.
Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung."
Sofern die "geeigneten Nachweise" vorliegen (z. B. durch die Geburtsurkunden), können in diesen Fällen von der Rückmeldung des BZSt abweichende Daten verwendet werden. Ein Korrekturverfahren ist nicht vorgesehen. Das BZSt verwaltet nur die steuerlich relevante Kinderanzahl, wodurch in bestimmten (seltenen) Fällen Abweichungen zur SV-relevanten Kinderanzahl unvermeidlich sind - und im Verfahren auch als solche akzeptiert werden (sofern durch Belege nachvollziehbar).
Das heißt, der Mitarbeiter muss die Abweichungen dem Arbeitgeber (=der beitragsabführenden Stelle) gegenüber nachweisen. Und dann muss der Arbeitgeber dies abweichend von der elektronischen Rückmeldung berücksichtigen.
Das heißt (so würde ich dies lösen), wenn zu viele Kinder gemeldet wurden, müsste der Arbeitnehmer schriftlich versichern, welche Kinder bei ihm zu berücksichtigen sind (und dass es keine weiteren Kinder mit Geburtsmonat MM/JJJJ ...) gibt, so dass für diese kein Beitragsabschlag zu berücksichtigen ist.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@Uwe_Lutz schrieb:
In den Informationen der DRV zu dem DaBPV-Verfahren heißt es hierzu:
Was ist zu tun, wenn die vom BZSt gemeldete Kinderanzahl offensichtlich nicht korrekt ist?
Dieser Sachverhalt ist in Abschnitt 3.2.2 derGemeinsamen Grundsätzegeregelt (Auszug):
"Liegen der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, muss sie diese bestehenden Nachweise zugrunde legen oder eine Aufklärung über ihr Mitglied vornehmen.
Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung."
Sofern die "geeigneten Nachweise" vorliegen (z. B. durch die Geburtsurkunden), können in diesen Fällen von der Rückmeldung des BZSt abweichende Daten verwendet werden. Ein Korrekturverfahren istnichtvorgesehen. Das BZSt verwaltet nur die steuerlich relevante Kinderanzahl, wodurch in bestimmten (seltenen) Fällen Abweichungen zur SV-relevanten Kinderanzahl unvermeidlich sind - und im Verfahren auch als solche akzeptiert werden (sofern durch Belege nachvollziehbar).
Aber welche Konstellation kann es denn geben, dass die Kinderanzahl lt. DaBPV nach oben abweicht von der vom Mitarbeiter nachgewiesenen bzw. erklärten Kinderanzahl? Mir fällt da nur eines ein: Die Ehefrau des Mitarbeiters hat während der Ehe Kinder bekommen von einem anderen Mann. Und wenn dann nichts weiter unternommen wird, gelten diese Kinder rein rechtlich (weil in gültiger Ehe geboren) als Kinder des Ehemannes.
VG
@lohnexperte schrieb:
Aber welche Konstellation kann es denn geben, dass die Kinderanzahl lt. DaBPV nach oben abweicht von der vom Mitarbeiter nachgewiesenen bzw. erklärten Kinderanzahl? Mir fällt da nur eines ein: Die Ehefrau des Mitarbeiters hat während der Ehe Kinder bekommen von einem anderen Mann. Und wenn dann nichts weiter unternommen wird, gelten diese Kinder rein rechtlich (weil in gültiger Ehe geboren) als Kinder des Ehemannes.
Im normalen Ablauf stimme ich Ihnen da zu (wobei ich jetzt nicht geprüft habe, ob dieses Kind beim Ehemann nicht auch anzurechnen wäre).
Ich würde nach aktueller Einschätzung Fehler in den Daten aber auch nicht unbedingt ausschließen wollen, so dass es auch dadurch zu Abweichungen bei den elektronisch gemeldeten Daten zu Gunsten des Arbeitnehmers kommen kann.
Vielen Dank Herr Lutz. Das hätte ich auch so gesehen, bis eben.
Ich habe gerade mit der Krankenkasse des Arbeitnehmers telefoniert. Diese hatte seinerzeit 6 Kinder versichert gehabt. Ich habe diesbezüglich um eine allgemeine Klärung gebeten.
Der Sachbearbeiter der Krankenkasse hat mit der Fachabteilung gesprochen und mich nunmehr zurückgerufen. Er teilte mir mit, dass Stiefkinder bei der Pflegeversicherung ein lebenlang gelten, auch wenn man nicht mehr mit demjenigen lebt und getrennt ist. Das könnte die 8 Kinder erklären, wenn er z.B. zweimal getrennt war.
Laut Fachabteilung der Krankenkasse muss ich die 8 zurückgemeldeten Kinder so auch nehmen.
@lohnexperte schrieb:
Aber welche Konstellation kann es denn geben, dass die Kinderanzahl lt. DaBPV nach oben abweicht von der vom Mitarbeiter nachgewiesenen bzw. erklärten Kinderanzahl?
Hier => Das BZSt verwaltet nur die steuerlich relevante Kinderanzahl,
Solange in den Behörden jeder macht, was er will, können solche schrägen Dinger durchaus passieren. 4 x mal eine Frau mit einem Kind geheiratet = 4 Kinder.
Mein (Stief-)Sohn hat aktuell auch 1,5 KFB fabriziert. Weil das Einwohnermeldeamt beim leiblichen Vater bei der nächsten Hochzeit mal eben 1,0 KFB statt 0,5 KFB bescheinigt hat.
Stiefkinder zählen ein Leben lang als Elterneigenschaft, um keinen Zuschlag zu zahlen. Ich würde aber bezweifeln wollen, dass die sich über die Partnerschaften kumulieren. Und dadurch einen Abschlag ergeben können.
Auszug von der AOK Seite zum Nachweis von Stiefkindern.
Elterneigenschaft nachweisen in besonderen Fällen | AOK-Arbeitgeberservice
Sind die Stiefkinder dagegen vor Erreichen der vorgenannten Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden, entsteht eine Elterneigenschaft. Eine spätere Beendigung des gemeinsamen Haushalts führt nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft.
Das Stiefkindschaftsverhältnis hängt nicht vom Bestand der Ehe oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ab, durch die die Verbindung entstanden ist. Deshalb bleibt auch die Stiefelterneigenschaft bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.
Anscheinend kumulieren sie sich doch. Sonst würde das Bundesamt für Steuern, diese Kinder nicht melden. Ist für mich echt eine Hammeraussage, aber anscheinend so richtig.
So bekommen mehrere Personen für ein und das selbe Kind ein lebenlang den Abschlag.
@wicki04 schrieb:
Das Stiefkindschaftsverhältnis hängt nicht vom Bestand der Ehe oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ab, durch die die Verbindung entstanden ist. Deshalb bleibt auch die Stiefelterneigenschaft bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.
Anscheinend kumulieren sie sich doch.
So bekommen mehrere Personen für ein und das selbe Kind ein lebenlang den Abschlag.
Da bekommt das Geschäftsmodell der Scheinehe (hier: mit möglichst kinderreichen Elternteilen) plötzlich auch unter Deutschen ggf. eine finanzielle eine Relevanz ;-).
Ich habe gestern mal sämtliche mir zur Verfügung stehende KIs mit der Frage gefüttert, was mit dem Beitragsabschlag für Stiefkinder nach einer Scheidung (und eventueller Wiederheirat) passiert und ob er sich unter Umständen kumulieren kann. Während sich sämtliche LLM einig waren, dass eine Kumulation dadurch ausfällt, weil der Beitragabschlag nur während einer andauernden Partnerschaft gültig wäre, wurden sie einsilbiger auf die Frage, wo das genau steht.
Es wurde immer wieder auf die gemeinsamen Grundsätze sowie auf gleichlautende Beiträge der einzelnen Kassen verwiesen. Wo das aber genau nicht drinsteht. Oder ich bin blind.
Grok hat mich dann zu diesem Beitrag im AOK-Forum geführt, wo die Experten (oder der Bot) sich bemerkenswerterweise um die genaue Antwort auf die Frage "Was passiert nach Scheidung?" herumwinden. Ebenfalls mit Bezug auf den Textabschnitt der gemeinsamen Grundsätze.
Ergebnis für mich:
a) keine Kumulation der Stiefkinder über mehrere Partnerschaften
b) Wegfall des möglichen Abschlags für Stiefkinder nach Trennung (WIE PRÜFEN?)
c) der Fall wurde bei Erstellung der gemeinsamen Grundsätze vergessen
Hallo @anjuwan ,
@anjuwan schrieb:
Ergebnis für mich:a) keine Kumulation der Stiefkinder über mehrere Partnerschaften
b) Wegfall des möglichen Abschlags für Stiefkinder nach Trennung (WIE PRÜFEN?)
c) der Fall wurde bei Erstellung der gemeinsamen Grundsätze vergessen
Ihre Antwort unter b) ist auch mir in Erinnerung (ich meine, aus der Anfangszeit des Beitragsabschlages 7/2023; auch wenn ich die Quelle nicht mehr weiß und deshalb wahrscheinlich unglaubwürdig bin). Und, dass ich mich auch schon damals gefragt habe, ob den Arbeitgeber eine Verpflichtung trifft, die notwendigen Voraussetzungen regelmäßig zu prüfen, um ggf. den Beitragsabschlag zu reduzieren ...
Aber auch das lehne ich ab, genauso wie die Anmeldung binnen 7 Tagen und die Rückrechnung auf 07/2023 ...
Aber vielleicht sollten wir nicht die KI befragen, sondern die Krankenkassen aller Mitarbeiter mit Stiefkindern und parallel den Prüfdienst der Dt. RV und dann deren Antworten hier teilen?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@anjuwan schrieb:
b) Wegfall des möglichen Abschlags für Stiefkinder nach Trennung (WIE PRÜFEN?)
Auf den Bestand der Ehe kommt es für die Elterneigenschaft lt. den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes nicht an. In Abschnitt 4.6 (letzter Absatz) heißt es hierzu:
Das Stiefkindschaftsverhältnis hängt nicht vom Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die es vermittelt wurde, ab. Deshalb bleibt auch die Stiefelterneigenschaft bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.
Dies gilt lt. Abschnitt 4.7 grundsätzlich erst einmal nur für die Elterneigenschaft, also für den Wegfall des Zuschlags zur Pflegeversicherung. Allerdings sind in Abschnitt 4.7 die Fälle der Auflösung der Ehe bei Stiefkindern (anders als z.B. die Aufhebung einer Pflegschaft) nicht genannt, so dass ich erst einmal davon ausgehen würde, dass dies für diese nicht gilt. Eine "positive Erkenntnis", dass dies tatsächlich so ist, habe ich bisher aber auch nicht.
Ich habe hierzu noch ein neueres Schreiben der GKV vom 31.03.25 gefunden und dort heißt es
Allgemeines zur Elterneigenschaft
Der Begriff der Eltern, die sowohl nach § 55 Absatz 3 Satz 3 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose
ausgenommen sind als auch nach § 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt
werden, umfasst die Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3
SGB I. Hierzu gehören neben den leiblichen Eltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.2) und den
Adoptiveltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.3) auch Stiefeltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt
4.4) und Pflegeeltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.5). Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss das
Familienband allerdings zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine
Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hätte begründet werden können (vgl.
Ausführungen unter Abschnitt 4.6).
Das bedeutet für mich, wenn die Elterneigenschaft nach Scheidung bei Stiefkindern weiterhin besteht, gilt hier wie in den obigen Ausschnitt zur Elterneigenschaft zu sehen ist, auch der Abschlag bei weiteren Kindern und nicht nur für Kinderlose. So würde ich es zumindest interpretieren.
Deshalb c): Es wurde versäumt, eine Beendigung einer Partnerschaft, die einen Beitragsabschlag nur aufgrund der Stiefelterneigenschaft auslöst, im Wortlaut zu berücksichtigen.
Ein Auszug des Stiefkindes aus dem elterlichen Haushalt beendet die Möglichkeit des Beitragabschlages für das Stiefelternteil. Eine Scheidung + Auszug des Stiefelternteils soll die Möglichkeit des Beitragsabschlages nicht beenden?
Ich möchte nicht glauben, dass analog der Elterneigenschaft Stiefkinder auch auch für multiple Beitragsabschläge mehrerer Elternteile (innerhalb ihrer eigenen Altersgrenzen) verantwortlich sein können.
@anjuwan schrieb:Deshalb c): Es wurde versäumt, eine Beendigung einer Partnerschaft, die einen Beitragsabschlag nur aufgrund der Stiefelterneigenschaft auslöst, im Wortlaut zu berücksichtigen.
Ein Auszug des Stiefkindes aus dem elterlichen Haushalt beendet die Möglichkeit des Beitragabschlages für das Stiefelternteil. Eine Scheidung + Auszug des Stiefelternteils soll die Möglichkeit des Beitragsabschlages nicht beenden?
Ich möchte nicht glauben, dass analog der Elterneigenschaft Stiefkinder auch auch für multiple Beitragsabschläge mehrer Elternteile (innerhalb ihrer eigenen Altersgrenzen) verantwortlich sein können.
Ich kann aber keine Regelung finden, dass es nicht so ist.
Daher werde ich mir nicht den zusätzlichen Aufwand machen und dies zu überwachen. Soll ich bei einem Mitarbeiter jetzt weniger Beitragsabschlag berücksichtigen, weil der Verordnungsgeber dies "ggf. übersehen" hat? Da würde ich mich als Mitarbeiter aber beschweren.
Auch bei einer Prüfung soll mir ein Prüfer erst einmal zeigen, wo es steht, dass eine einmal bestehende Stiefkindereigenschaft für den Beitragsabschlag nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn das Stiefkinderverhältnis nicht mehr besteht.
Hallo, ich sehe es so wie oben beschrieben oder habe das Problem noch nicht verstanden...
@Private09 schrieb:oder habe das Problem noch nicht verstanden...
Dieses. @Uwe_Lutz geht es nicht um die Elterneigenschaft, sondern die Berücksichtigung für den Abschlag, bzw. ob und wann diese vorzeitig enden kann. Und da bin ich bei ihm - wenn der Gesetzgeber verpennt hat, dass Stiefkinder nach Ende der Beziehung (vor dem 25. Lebensjahr) nicht mehr berücksichtigt werden sollen, ist es nicht unsere Aufgabe das in vorauseilendem Gehorsam zu "korrigieren".
Hier wird im GKV-Schreiben nochmal aufgezählt, wann eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen kann:
Stiefeltern werden hier nicht genannt.
Bedeutet für mich: Für Stiefeltern gelten die Stiefkinder genauso als wären es ihre eigenen Kinder. Sie haben keinen Kinderlosenzuschlag und dürfen für mehrere Stiefkinder auch die Abschläge in Anspruch nehmen.
Sie behalten diese Eigenschaften auch nach der Scheidung. Ist zwar unlogisch, aber so ist aktuell die Regelung. Oder? 🤔
Sagt das nicht auch 5.5.2 im Spitzenverbandsschreiben aus?! Ich sehe es genauso wie Herr Lutz uns sie es schon sagten.
und 4.6
Ich sehe es auch so und werde das nicht kontrollieren. Irgendwann hört es auch mal auf .
Ich kontrolliere ja schließlich auch nicht die gemeldeten Steuerklassen.
Auch die Rückrechnung auf 2023 führen wir in unser Kanzlei nicht aus .
Die 7-Tage-Frist sehe ich auch nicht so eng. Ich habe alle Mandanten informiert . Schön mal ein kleines Druckmittel zu haben damit die Daten früher kommen 😉 - wenn nicht dann eben nicht .
Bezüglich Stiefkindern ist auch tatsächlich ein Fall aufgefallen . Der Arbeitnehmer hat sich getrennt und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die „ehemaligen“ beiden Stiefkinder bei Beschäftigungsaufnahme Anfang 2025 nicht gemeldet.
Jetzt kam die Rückmeldung.
Mein Kollege der den Mandaten betreut hat gleich gesagt: gemeldet ist gemeldet und hier greift er nicht ein.
Der Mitarbeiter hat von selber bei seiner Krankenkasse nachgefragt: alles korrekt .