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LODAS Abfindung 2 Monate nach Austritt

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letzte Antwort am 23.03.2023 14:01:58 von Nina_Schöneweis
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MeTa
Beginner
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Nachricht 1 von 27
10314 Mal angesehen

Hallo,

 

ich bräuchte Hilfe zum Thema Abfindung nach Austritt.

Der Mitarbeiter ist zum 30.06.20 raus.

Jetzt Ende August kam es zu einem Vergleich, sodass dem Mitarbeiter noch 20.000 € Abfindung gezahlt werden müssen, diese ist Anfang September fällig.

Jetzt habe ich den August schon abgerechnet.

Wie erfasse ich jetzt die Abfindung korrekt?

 

- Im September? In den Personaldaten Haken setzen bei "Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen"

und dann über die Bewegsdaten die Abfindung eingeben.

Aber ich möchte den September jetzt noch nicht rechnen. Kann man auch einen einzelnen Mitarbeiter (auch ausgeschiedene) vorweg-abrechnen? Oder reicht die Zahlung der Abfindung und den Lohnzettel bekommt er dann, wenn ich die anderen September Löhne rechne?

 

- Eine Wiederabrechnung von Juni ist nicht möglich, weil ich schon den August gerechnet habe.

 

- Oder kann ich die Abfindung auch als Nachberechnung rechnen? Dann müsste ich sicher den August nochmal senden?

 

Ich fände es irgendwie ganz nett, wenn ich einen Lohnzettel von Juni rausbekäme, mit der Abfindung drauf.

 

Hat jemand eine Idee?

 

 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 27
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Hallo,


klären Sie bitte in welchem Monat der Arbeitnehmer die Abfindung erhält.


Ist dies der Juni, dann rechnen Sie die Abfindung über eine Nachberechnung für Juni ab. Gehört die Abfindung in einen Monat nach dem Austritt, dann muss der Haken Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen aktiviert werden. Weitere Informationen finden Sie im Dokument 5303235 unter Punkt 4 Einmalbezug nach Austritt des Arbeitnehmers.


Wenn der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt abgerechnet werden soll, ist vor der Monatsabrechnung September eine Vorwegabrechnung möglich. Die Einstellungen in LODAS finden Sie im Dokument 1012475 - Vorwegabrechnungen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 27
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Moin,

 

eine Abfindung ist ein Einmalbezug und Einmalbezüge sind in dem Monat zu versteuern, wenn sie ausgezahlt werden. Somit hat die Abfindung auf der Juni-Abrechnung m.E. nichts zu suchen.

 

Die Versteuerung erfolgt mit den ELStAM-Daten für 09/2020. Sie müssen den Mitarbeiter also für das ELStAM-Verfahren neu anmelden. Sollte der Mitarbeiter inzwischen bei einem anderen Arbeitgeber eine Hauptbeschäftigung ausüben, muss dies als Nebenbeschäftigung mit Steuerklasse VI abgerechnet werden.

 

Sie müssen auf jeden Fall darauf achten, den voraussichtlichen Jahresbruttoverdienst mit zu erfassen, damit die Lohnsteuer bei Abrechnung über die Jahrestabelle korrekt berücksichtigt wird.

 

Frau Frohmeyer hatte ja schon das entsprechende Dokument aus der Info-Datenbank verlinkt.


Viele Grüße

Uwe Lutz

 

MeTa
Beginner
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Nachricht 4 von 27
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Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Die Anwälte haben die September Abrechnung so akzeptiert.

Auch das mit der Vorwegabrechnung für einen einzelnen Mitarbeiter hat funktioniert.

 

Vielen lieben Dank! 😀

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wicki04
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 27
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Hallo Herr Lutz,

 

ich habe da noch eine Frage zur Abfindung. Wenn in meinem Fall der Arbeitnehmer im Mai 2020 ausgeschieden ist und im September 2020 eine Abfindung erhält und die ganze Zeit Beschäftigungslos ist, dürfte ich doch meines Erachtens keinen kumulierten Restverdienst eingeben, oder?

 

Die ELSTAM Daten würde ich für den September 2020 als Hauptarbeitgeber holen.

 

Viele Grüße

 

 

 

KOB
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Wicki,

 

wenn Sie eine schriftliche Bestätigung oder Nachweis darüber haben, dass der Mitarbeiter zwischenzeitlich arbeitslos war, können Sie die Monate bisher unberücksichtigt lassen.

 

Für die Monate ab Oktober würde ich aber einen fiktiven Monatslohn mit ansetzen, da ja nicht sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter auch in den nächsten Monaten arbeitslos sein wird. Es sei denn, er ist bereits in Rente, erwerbsunfähig o.ä.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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wicki04
Aufsteiger
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Vielen Dank Herr Lutz. Ja wir haben eine Bestätigung zur Beschäftigungslosigkeit heute erhalten. 

 

Ab Oktober würde ich dann das monatliche Gehalt nehmen, was bis Mai verdient wurde.

 

Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.

 

Wicki

KOB
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kaderk_
Beginner
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Nachricht 8 von 27
9887 Mal angesehen

Ich hätte hierzu auch eine Frage.

 

Wie gebe ich wenn ich anklicke, dass Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers abgerechnet werden an,

dass jetzt mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden soll?

 

Ich habe einen ähnlichen Fall. Der Arbeitnehmer ist bereits zum 31.05.2020 ausgeschieden und erhält

im November eine Abfindung und eine Einmal bzw. Sonderzahlung.

 

Ich habe die bisherige Personalnummer ausgewählt und Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers eingegeben. Über Bewegungsdaten die Abfindung und Sonderzahlung erfasst. Aber die Nachberechnung erhalte ich mit der normalen Steuerklasse und leider nicht mit Steuerklasse 6. Wie nehme ich hier die Änderung vor?

 

Vielen Dank für die Rückmeldung im Voraus.

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wicki04
Aufsteiger
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Nachricht 9 von 27
9872 Mal angesehen

Der Arbeitnehmer muss im November bei Abrechnung mit Steuerklasse 6 als Nebenarbeitgeber angemeldet werden. Infos hierzu findet man im Dok.-Nr.: 5303235.

 

Man muss sich also die Steuerklasse 6 über die Elstam Daten holen. Im System sind ja noch die alten Elstam Daten gespeichert, deshalb rechnet das System auch mit den alten Daten als Hauptarbeitgeber ab.

 

Viele Grüße 

 

 

KOB
kaderk_
Beginner
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Nachricht 10 von 27
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

 

Muss man die ELSTAM Daten grundsätzlich immer abrufen, auch wenn ich weiß, dass ich als Nebenarbeitgeber

die Abrechnung erstellen muss und mit Steuerklasse 6 abrechnen werde?

 

 

 

 

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wicki04
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 27
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Für sonstige Bezüge, z. B. Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geleistet werden, sind der Lohnsteuerermittlung die ELStAM zugrunde zu legen, die am Ende des Kalendermonats des Zuflusses Gültigkeit haben. Korrekterweise müssten die ELSTAM aus der Datenbank angefordert werden. Wenn ein anderes Beschäftigungsverhältnis bereits besteht und Ihnen das bekannt ist, muss die Steuerklasse 6 angewendet werden. In diesen Fällen oder auch wenn der Arbeitnehmer Ihnen jetzt gar keine Angaben machen würde (hier müsste also definitiv als Nebenarbeitgeber angemeldet werden mit der Konsequenz der Steuerklasse 6) kann eine Anmeldung bzw. eine Anforderung der ELSTAM Daten unterbleiben. Die Konsequenz in allen Fällen ist immer die Abrechnung mit der Steuerklasse 6. 

 

KOB
maverick1305
Einsteiger
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Hallo Herr Lutz,

 

vielleicht haben Sie auch für uns eine Info.

Unser MA war als Rentner beschäftigt. Austritt war 10/2019. Damals STKL.3 .Er soll jetzt eine Abfindung erhalten in zwei Teilen in 2021. Die Abfindung gesamt wäre höher als das Brutto für 2019 wenn er das komplette Jahr noch beschäftigt gewesen wäre.

 

Wie wäre hier vorzugehen ? und unter welcher Stammlohnart 208 oder 270?

Danke für Ihre Antwort.

 

MfG

maverick1305

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


in unserem Info-Dokument: 5303235 Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS) finden Sie eine Anleitung, wie Sie einen Einmalbezug nach Austritt eines Arbeitnehmers in LODAS abrechnen können.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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APOS
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Hallo, ich habe aufgrund der Zahlung einer Abfindung nach Austritt des AN den Abruf der Elstam Daten durchgeführt. Wie lange dauert die Verarbeitung, bzw. wann bekomme ich die Rückmeldung? Gelten auch hier die üblichen Verarbeitungszeiten?

 

Vielen Dank vorab

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


die ELStAM-Anmeldung wird mit einem Verarbeitungslauf verarbeitet. Die von den Finanzbehörden angeforderten und rückgemeldeten ELStAM-Daten stehen in der Regel noch am gleichen Tag zur Verfügung.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Sabine23
Beginner
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Hallo!

Ich habe zu diesem Thema auch einige Fragen.

Der Mitarbeiter ist zum 31.03.2022 ausgeschieden und soll jetzt mit der Juni-Abrechnung eine Abfindung bekommen.

- In welchem Bearbeitungsmonat aktiviere ich das Häkchen "Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen" in den Beschäftigunszeiträumen, im aktuellen Monat (Juni) oder im Austrittsmonat (März)?

- Die Anmeldung für ELStAM habe ich mit Datum 01.06.2022 und Hauptarbeitgeberkennzeichen gemacht.

Der ehemalige MA war seit Beschäftigungsende im Krankenstand und befindet sich seit 04.06.2022 in Elternzeit, ist aber auch beschäftigungslos gemeldet. Muss ich in diesem Fall ein voraussichtliches Einkommen eingeben? 

- In welchem Bearbeitungsmonat erfasse ich die Abfindung in den Bewegungsdaten? Im aktuellen Monat Juni geht es nicht, da der MA ein Austrittsdatum 31.03.2022 hat. Im aktuellen Monat als Nachberechnung auf März? Oder muss ich dem MA ein neues Eintrittsdatum 01.06.2022 geben? 

 

Vielen Dank und freundliche Grüße

 

 

 

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Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


das Häkchen "Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen" muss im Austrittsmonat (März) des Mitarbeiters erfasst werden. Anschließend können Sie den Einmalbezug über die Bewegungsdaten im gewünschten Bearbeitungsmonat (Juni) erfassen.


Ein neues Eintrittsdatum muss hierbei nicht erfasst werden.

 

Ob das aktuelle Einkommen als voraussichtliches Einkommen berücksichtigt werden muss, können wir rechtlich nicht beurteilen.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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babs
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Hallo,

ich habe einen Austritt zum 30.06. und eine Sozialabfindung im Juli auszuzahlen.

 

Die Steuerklasse ist mit 6 gewählt / abgerufen.

 

Die Erfassung über Bewegungsdaten Standard wird nicht zugelassen. "Der Mitarbeiter ist im Bearbeitungsmonat nicht beschäftigt." Wie löse ich das Problem?

 

Abfindung über Lodas, Lohnart 208. 

 

Herzlichen Dank für Eure Antworten.

 

Beste Grüße

Babs

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@babs 

 

Wie löse ich das Problem?

 


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babs
Einsteiger
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Hallo Herr Lutz,

 

ich hatte im Folgemonat das Häkchen nicht drin! Das war der Fehler.

 

Vielen Dank.

 

Lieber Gruß

Babs

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Theresa1
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Guten Tag, 

 

ich habe nun schon einige Beispiele zu dem Thema gelesen, aber mein Fall war nicht wirklich dabei. Wäre jemand noch so lieb und teilt mir mit, wie es da abläuft?

 

Austritt MA 07/2021 nach Klage 

Abfindung voraussichtlich 12/22 bzw. 01/23, die Höhe ist klar der Auszahlungsmonat nicht.

 

Einen Verdienst vom MA zu erfragen wird kaum möglich, da der nach der Gerichtsverhandlung nicht mehr mit dem AG spricht. Was soll ich dann als Verdienst eintragen? Den voraussichtlichen Verdienst von 08-12/21???

 

Geht das auch noch 01/23 zu zahlen? Ich kann ja eigentlich nur noch das Vorjahr korrigieren bedeutet ja, ich muss in 12/22 spätestens handeln, richtig?

 

Vielen Dank für eure Hilfe!!!!

 

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babs
Einsteiger
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Guten Tag,

 

zuerst würde ich noch in 12/2022 abrechnen. Hatte einen Fall aus 2020 im März 2022 abzurechnen, da geht keine rückwirkende Lohnsteuerbescheinigung mehr.... 

 

Was ist es für eine Abfindung? Ich hatte eine Sozialabfindung. Dazu braucht es kein Entgelt. Der Mitarbeiter ist schon ausgetreten und die Abfindung wird als Einmalbezug nach Austritt über Bewegungsdaten abgerechnet. 

 

Das es nach dem Austritt den Bezug rechnet ist unter Beschäftigungszeiten - Einmalbezug nach Austritt ein Häkchen zu setzen. 

 

Ich habe die Lohnart, Lodas Stammlohnart 208 hinzugenommen.  Dem Urteil konnte ich entnehmen, welche Abfindung gezahlt werden muss, aus dieser habe ich die Lohnart abgeleitet. 

 

einen schönen Tag und herzlichen Gruß

Babs

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AndreaKl
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Hallo Herr Lutz,

 

was passiert, wenn ich im Jahr 2022 die Abfindung abrechnen muss (Austritt des Mitarbeiters war bereits in 2021) und ich keinerlei Informationen mehr von demjenigen erhalte?

Steuerkl. 6  und bei 4.500 € Abfindung keine Lohnsteuer einbehalten, da mir der Jahresverdienst bei einem anderen Arbeitgeber fehlt und bei diesem Betrag von 4.500 € in der Jahrestabelle nichts anfällt. Kann das sein???

Gruß,

Andrea K.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

ich erfasse in dem Fall das letzte Gehalt, dass er bei unserem Mandanten verdient hat, als Jahresverdienst. So wird auf jeden Fall LSt einbehalten und der Rest wird im Rahmen der ESt-Erklärung abgerechnet...

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

AndreaKl
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Vielen Dank.

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Janette
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Guten Tag 🙂

 

ich hätte auch eine kleine Frage zu einer Erstellung einer Lohnabrechnung.

Eckdaten:

 

30.04.2022 ausgeschieden

01.03.2023 Abfindung + Urlaubsabgeltung 2022+2021

AN ist mom. im Krankenstand und danach vorr. lt. Rae ALGII.

 

Ich melde den AN erneut an (Wiedereintritt) mit seiner alten Pers.Nr./alter Stkl. und rechne alles in 03/2023 ab.

Vorr. Jahresverdienst ist das ehemalige Monatsgehalt. Richtig? (Lohn und Gehalt)

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 27 von 27
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Hallo,


die Abfindung und Urlaubsabgeltung kann nach Austritt des Mitarbeiters auch ohne Wiedereintritt abgerechnet werden.


Bitte beachten Sie die Informationen im Dokument Einmalbezug - Beispiele für Lohn und Gehalt unter Punkt "4 Einmalzahlung nach Austritt des Mitarbeiters".


DATEV kann keine Empfehlung darüber aussprechen, welches Gehalt Sie für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde legen dürfen.

 

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 23.03.2023 14:01:58 von Nina_Schöneweis
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