Hallo!
Was wird bei der Berechnung des Kug berücksichtigt? Was ist zum Beispiel mit Provisionen, die monatlich angepasst über die Bewegungsdaten gezahlt werden?
Beispiel: Ein MA arbeitet gegen Gehalt und Erfolgsprovision (LA2040). Wenn dieser MA 50 % Kurzarbeit bekommt und für die Arbeitszeit in der Kurzarbeit 500 Euro Provision bekommt, dann müsste doch bei der Berechnung des Kug ein Betrag von 1000 Euro angesetzt werden, denn die zweiten 500 Euro hätte er ja in den 50 % Kurzarbeiterzeit eigentlich zusätzlich erarbeitet?!
Sehe ich dass richtig? Ist das so?
Und was ist bei 100 % Kurzarbeit? Wird dann ganz ohne Provision gerechnet, die ja einen erheblichen Teil des Einkommens ausmachen kann?
Danke für Info!!
VG
Johannes Eißing
Die Erfolgsprovision sollte nicht beim KuG berücksichtigt werden. Achtung: Das muss in der Lohnart auch geschlüsselt sein (Reiter "KUG" Berechnung-SOLL Entgeld).
Das Fixum wird gekürzt und die Provision nicht.
So machen wir das!
Gruß
Sven
Nachtrag: Beim Ist-Entgelt wird die Provision berücksichtigt! Ich bin mir nicht mehr sicher, ob die Provision nicht auch im SOLL Entgelt (aber nur als Betrag, ohne Kürzung) Berücksichtigung finden müsste!
Alles NEULAND.... ohne Garantie!
Gruß
Sven
Hallo,
meiner Meinung nach ist bei Vollausfall ein Durchschnitt der Provisionen der letzten 3 (?) Monate zu ermitteln und als Durchschnittsprovision in den festen Bezügen zu erfassen, damit das Sollentgelt entsprechend erhöht wird.
Hallo, die Antwort ist korrekt. Hab es auch von der Agentur für Arbeit bestätigt bekommen.
Hallo zusammen,
ich möchte hier gerne nochmal nachhaken. Wir haben eine ähnliche Situation.
Vertriebsmitarbeiter mit 11% Arbeitsausfall. Es gibt ein Grundgehalt und eine monatliche Umsatzprämie. Letztere ist sowohl in der Steuer als auch in der SV ein laufender Bezug und wird für die Verkaufsleistung des Vor-Vor-Monats gezahlt. Sie ist also völlig unabhängig von der Arbeitszeit, sodass sie aufgrund der Kurzarbeit ggü. den Mitarbeitern nicht reduziert werden kann. Nun kann ja aber auch während der Kurzarbeit eine hohe Prämie entstehen, sodass am Ende trotz Kurzarbeit mehr Geld verdient wird. Hierzu ein Beispiel:
Monat März: Grundgehalt 4000 € (bei 40h/Woche), Prämie 800 € = Gesamtbrutto 4800€
Monat April: Grundgehalt 3560 € (bei 35,6h/Woche wg. Kurzarbeit), Prämie 1400 € = Gesamtbrutto 4960€
Der Mitarbeiter hat also trotz Kurzarbeit mehr verdient (also ohne Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld).
Meine Frage ist nun, was zählt zum Soll- bzw. Ist-Entgelt? Bleibt die Prämie unberücksichtigt?
Möglichkeit 1: Prämie zählt zu Soll- und Ist-Entgelt:
Soll-Entgelt = 4000€ + 1400€ = 5400€
Ist-Entgelt = 3560€ + 1400€ = 4960€
Einkommensminderung ca. 8,1% (reicht also nicht aus, da Voraussetzung >10% sein muss)
Möglichkeit 2: Prämie bleibt außer Betracht:
Soll-Entgelt = 4000€
Ist-Entgelt = 3560€
Einkommensminderung 11% (reicht, da >10%).
Welche Variante ist richtig?
Danke für die Hilfe!
Da die Prämie zeitlich dem Vorvormonat zuzurechnen ist, sollte sie meiner Meinung nach nicht ins Soll/Ist einfließen. Ggf. sollten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit nachfragen.
die eventuelle Berechnung einer Durchschnittsprämie würde also bei Ihnen mit 2 Monaten Versatz starten.
Demzufolge wird die für das Sollentgelt zu berücksichtigende Provision immer geringer, je länger die Kurzarbeit andauert????
Irgendwann habe ich ja keine 3 Monate mit Provision für den Durchschnitt mehr, oder?
Nein, den Durchschnittsbetrag würde ich als Festbetrag hinterlegen.
Hallo,
ich finde dies alles sehr verwirrend.
Grundsätzlich ist doch das Soll-Entgelt alles was laufendes Entgelt ist bzw. SV-rechtliche Bruttoentgelt.
Wenn, wie in unserem Fall die Provision vom Arbeitgeber voll ausgezahlt wird, muss man dies bei der Ermittlung des IST-Entgelts kürzen?
Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aber einschließlich der Vergütung für Mehrarbeit (Stundenlöhne und Zuschläge).
Hallo,
ich habe heute mit der Agentur für Arbeit telefoniert. Diese hatte bei dem täglichen Meetings diese Frage in den Raum gestellt.
Bei 100 % Ausfall wäre der Durchschnittwert zu ermitteln ( letzten 3 Monate max. letzten 12 Monate) Zahlt der Arbeitgeber noch Provision aus kann diese mit in das Soll-Entgelt (ohne zu kürzen) und ins IST-Entgelt ja so oder so, da es gezahlt wird.
Hallo brooke, welche Antwort ist denn korrekt? es stehen ja mehrere da. danke
Hallo,
in meinem Fall handelt sich um Verkaufsprovisionen. Mit Schließung des Geschäftes fallen also keine mehr an. Lt. Agentur für Arbeit ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate maßgebend. Der ist in den Stammdaten einzugeben und zählt mit zum Sollentgelt.
Gruß
Ich habe es so eingepflegt
Den Durchschnitt der letzten 3 Monate (in Bewegungsdaten) und ohne Berücksichtigung im kug.
Problem die provision übersteigt bei weitem das monatliche Fixgehalt und schon meckert Datev lodas.
Wo steckt mein Fehler
Für Hilfe bzw tips wäre ich dankbar
Moin,
die Bewegungsdaten werden für die KUG-Berechnung nicht berücksichtigt.
Sie müssen es bei Entlohnung angeben.
Dann sollte meines Erachtens nach auch die Lohnart für Provision im Bereich KUG so umgeschlüsselt werden wie die normale Gehaltsart. Sprich Soll-Entgelt (nur Betrag) und das Häkchen bei Kürzung.
@lohnhilfe also kurz Zusammengefasst:
Wenn man die Durchschnitts Provision (der letzten drei Monate ohne den Monat in dem die KUG beginnt)
nimmt, wird dies bei den Festbezügen (Stammdaten-Entlohnung-Bezüge/Festbezüge) hinterlegt mit "k/k"?
Sodas es bei 100% oder 50% Kurzarbeit bei dem Istentgelt gekürzt wird?
Entschuldigt die erneute Nachfrage...
Vielen Dank im voraus!!! 🙂
Hallo,
ganz genau so sollte das dann funktionieren. Ansonsten noch mal schauen, ob die Lohnart richtig geschlüsselt ist.
Hallo Zusammen,
ich hoffe es ist ok, wenn ich mich in diese Diskussion einklinke. Dieser Fall hier scheint meinem Problem sehr ähnlich, ich hatte dazu gestern einen Beitrag eröffnet, aber bislang keine Antwort erhalten.
Bei mir geht es auch um Provisionsverkäufer. Durchschnitt der letzten drei Monate. KUG Null, kompletter Monat, alles kein Problem.
Nun ist es so, dass der ein oder andere Verkäufer seit gestern wieder arbeitet, da wir wieder öffnen durften.
Jetzt muss ich 1.4.-19.4. KUG abrechnen und ab 20.4. - 30.4. Bruttoarbeitslohn. Werden die 11 Tage, des zuletzt genannten Zeitraums dann ebenfalls vom Durchschnitt genommen? Oder greift dann hier, ab 20.4. der Arbeitsvertrag und dort ist ja ein anderes Gehalt/Garantiegehalt vereinbart, wie der Durchschnitt der letzten drei Monate?!?!
Vielen Dank im voraus.
Viele Grüße
Hallo Jennifer_Kurth,
20.04.2020 - 30.04.2020 ist keine Kurzarbeit mehr? Arbeitsvertraglich hat er ein Festgehalt (Garantiegehalt)?
Ja ab 20.4. ist keine Kurzarbeit mehr, zumindest für die entsprechenden Verkäufer.
Arbeitsvertraglich haben die Verkäufer ein Garantiegehalt, welches sich aus Fixum, Provision und gegebenen Falles Aufstockung (wenn der Umsatz zu niedrig ist) zusammen setzt.
Ich denke das ich mittlerweile eine Lösung gefunden habe:
Mein Sollbrutto ( Durchschnitt der letzten drei Monate) habe ich unter Stammdaten/Besonderheiten/Sollbrutto eingetragen. Unter Bezüge habe ich ja mein Fixum etc., welches aufgrund der Kalendererfassung anteilig einbezogen wird. In meiner Soll/Ist Berechnung ist es nun genau so aufgeführt (Soll - Durchschnitt/ Ist- Anteil lt Arbeitsvertrag)
Hallo Frau Kurth,
Ihr Sachverhalt wurde in folgendem Thread bereits beantwortet: KUG Provisionsverkäufer Teilmonat
Viele Grüße
Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
jetzt muss ich nochmal für ganz Dumme fragen
wenn das Fixgehalt 2000,-€/Monat betrifft und eine Variable Provision je nach Umsatz gezahlt wird, nehmen wir zum rechnen einfach mal 1000€ an, wird diese dann bei der Gehaltsabrechnung auch mit den Prozenten der Kurzarbeit berücksichtigt. Z.B.: bei einer Kurzarbeit von 50%, was wird als Bruttolohn gerechnet ?
Festgehalt 2000,-€ -50%KuG = 1000,-€
Provision 1000,-€ - 50%KuG = 500,-€
Gesamt = 1500,-€ Bruttolohn
oder
Festgehalt 2000,-€ -50%KuG = 1000,-€
Provision 1000,-€ ohne Berücksichtigung
Gesamt 2000,-€ Bruttolohn ?
VG
Hallo,
bei uns ist es so, das die Provision die gezahlt wird, Soll-Entgelt und gleich Ist-Entgelt darstellt.
Fällt die Provision weg, weil durch Kurzarbeit keine erarbeitet wurde (z.B. Vollausfall) müsste man mit dem Durchschnitt der letzten drei Monat arbeiten höchstens der letzten 12 Monate.
Wenn er also 1.000,00 Euro bezahlt bekommt,
hat er € 1.000,00 + € 2.000,00 Euro Soll- Entgelt
(was er bekommen hätte wenn nicht KUG)
und € 1.000,00 Euro € 1.000,00 IST-Entgelt ohne KUG
(was er tatsächlich bekommt)
Liebe Grüße Sanne
Zu beachten wäre auch noch, wie es arbeitsvertraglich geregelt ist.
Hallo, ich hoffe auf Hilfe!!!
ich habe ein persönliches Problem und weiß mir nicht mehr zu helfen... hier die Situation, die ich so noch nicht im Netz gefunden habe.
Kurzarbeit 50%, Verkäufer von Dienstleistungen im IT Umfeld, Provisionen fallen an und zwar völlig unabhängig von meiner Arbeitszeit in Höhe von X% der Marge, die multipliziert mit den Leistungszeiten meiner Subunternehmer im Projekteinsatz errechnet wird. Es gibt keinen Garantieanteil. Meine Subunternehmer sind in IT Projekten im Einsatz und arbeiten in aller Regel voll. Die Verträge und somit die Laufzeiten der Projekte sind tgrößtenteils bereits lange vor Corona und Kurzarbeit geschlossen worden.
Nun zur Problematik:
aus meiner Sicht sollte ich das "arbeitszeitabhängige Grundgehalt" im Maße der Kurzarbeit gekürzt bekommen mit entsprechender Kompensation durch die Agentur. Der Anteil der Provision sollte normal vom Arbeitgeber zu 100 % ausbezahlt werden (so auch im Arbeitsvertrag), da er mit meiner Arbeitszeit nichts (garnichts) zu tun hat.
Derzeitiges Ist: mein Grundgehalt ist um 50% gekürzt, die Provision wird 100% ausgezahlt, ich bekomme jedoch kein KUG. Dies hat zur Folge, dass ich zwar der Kurzarbeit unterliege, aber keinerlei Kompensation erhalte.
Dies führt zu empfindlichen Einkommenseinbußen, die aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und zudem mittlerweile existenzbedrohend erscheinen.
Ich bitte um kurzfristige Reaktionen oder Nachfragen, falls ich in einigen Punkten unklar war.
Vielen Dank und viele Grüße, Joachim
Hallo,
das sollte mit Ihrem Arbeitgeber und dem zuständigen Sachbearbeiter vom Arbeitsamt besprochen werden. Grundsätzlich ist Provision Teil des Ist-Entgelts, ob es bei Ihnen eine Ausnahme gibt, muss vom Amt geprüft werden.
Hallo jofritz,
nach deinen Schilderungen gehe ich von folgender Sachlage aus:
1. Du bekommst ein Grundgehalt, dieses wird wegen Kurzarbeit gekürzt um 50%, da du nur noch die Hälfte arbeitest.
2. Du bekommst eine erfolgsabhängige Provision, die nicht gekürzt wird, da sie nicht von deiner Arbeitszeit abhängt. Diese wird als laufender Bezug gezahlt, es handelt sich sv-rechtlich nicht um Einmalzahlungen.
3. Trotzdem wird dir kein KUG ausgezahlt.
Das lässt für mich nur den Rückschluss zu, dass dein Ist-Entgelt (Gehalt+Provision) über der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung liegt (6.900 Euro in 2020, 7.100 Euro in 2021).
Beispiel:
Ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt):
Gehalt 2.000
Provision 6.200
Summe 8.200
Mit Kurzarbeit (Ist-Entgelt):
Gehalt 1.000 (50% gekürzt)
Provision 6.200 (ungekürzt)
Summe 7.200
Sowohl Ist- als auch Soll-Entgelt liegen über der BBG, Folge -> Kein KUG.
Trifft das bei dir zu? Wenn nicht, liegt das Problem woanders.
sorry, dass ich erst so spät zum Antworten komme...
es mag Monate geben, da ist es möglicherweise grenzwertig... falls noch Provisionsnachzahlungen kommen, da mehr gearbeitet wurde, als in den Vormonaten ausbezahlt wurde... aber naturgemäß schmelzen die Umsätze im Krisenmodus doch auch etwas.
Exemplarisch z.B. der Monat August, hier kann ich mir nicht vorstellen, dass ich über Bemessungsgrundlagen hinausschieße:
Brutto Bezüge (50%) € 1.783,57
Abschlag Provision (wird im Folgemonat auf den tatsächlichen Wert korrigiert) (100%) € 2.000,00
Privatfahrten € 489,00
Whg/Arbeit € 420,66
und nochmals Whg/Arbeit € 136,80
führt zu Gesamt-Brutto von 4.830,03
das führt dann zu einer Nettoauszahlung von € 1.899,20
September ist vergleichbar mit Nettoauszahlung € 1.950,36
Oktober aufgrund vieler Urlaubstage € 2.391,69
Kurzarbeit läuft seit März mit durchgängig 50%
Bei meiner Sicht der Dinge käme ich bei 4 Kindern mittlerweile auf 87% Kompensationssatz plus meine Provision in voller Höhe. Abweichungen hiervon erscheinen mit willkürlich und nicht korrekt.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung,
Viele Grüße, Joachim
Rein von den Beträgen müsste KUG gezahlt werden.
Du scheinst einen Firmenwagen zu haben. Das zweite Whg/Arbeit ist vermutlich der pauschalversteuerte Anteil für die Fahrt Whg/Arbeit. Das zählt dann in die KUG-Berechnung nicht einmal mit rein, da es sv-frei ist.
Nehmen wir den August:
Soll-Entgelt:
Gehalt 3567,14
Provision 2000,00
Kfz 489,00
Whg/Arbeit 420,66
Summe: 6476,80
Ist-Entgelt
4693,23
Müsste aus meiner Sicht zu einer KUG-Zahlung führen. Was sagt denn die verantwortliche Stelle für die Entgeltabrechnung (Personalabteilung/Steuerberater) dazu? Hast du eine wirksame Kurzarbeitsvereinbarung, die dir die KUG-Zahlung zusichert? Oder verzichtest du lediglich auf Gehalt?
Guten Tag,
bei uns herrscht grade ein riesengroßes Chaos. Unsere Verkäufer waren seit Mitte Dezember teilweise komplett im Lockdown (elektronik-Fachmarkt) und es wurden die die 3 Monate vorher genutzt um die Durchschnittsprovision zu berechnen (Verkäufer bekommen Fixum/Provision und Zielbonus). Es herrscht Unklarheit darüber, ob die Durchschnittsprovision rückwirkend nach unten korrigiert werden kann/muss/darf. da kompletter Arbeitsausfall herrschte und nichts verkauft wurde sinkt die Durchschnittsprovision jetzt von Monat zu Monat und triggert Zahlungskorrekturen von längst vergangenen Monaten.
Die Mai Lohnabrechnung löste Korrekturen bis in den Dezember aus und teilweise stehen nun Rückzahlungen ihv. 1600€ im Raum.
In Meinen Kopf macht es keinen Sinn. Ich bitte um etwas Hilfe.
Guten Morgen,
Das die Durchschnittsprovisionen von Monat zu Monat sinken, ist logisch. Somit sinken die folgende Provisionen. Aber warum will man jetzt rückwirkend die Provisionen anfassen die berechnet und ausgezahlt worden?
Gibt es über die Provisionen eine vertragliche Vereinbarung?
LG