Logik ist ein ziemlich starkes Wort. Bzgl. diesen Sachverhalt finde ich auch hier im Thread unterschiedliche Antworten. Im Gesetzestext selbst steht, dass der Zeitraum vor beginn der Kurzarbeit als Grundlage zur Berechnung gewählt werden sollte. Allerdings behandelt der Text nicht den Sachverhalt von längeren KUG Phasen. 1Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Es gibt keine Vereinbarung aus der hervorgehen würde, dass die ausgezahlten Provisionen geändert werden. Zumal der Sonderfall bei uns herrscht, das die Provision erst 4 Wochen nach Ablauf des Monats ausgezahlt werden. Das System verkettet jetzt jeden Monat der Kurzarbeit miteinander und triggert dementsprechend rückwirkende Korrekturzahlungen.
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