Hallo liebe Community,
wie viele stöbere ich verzweifelt durch die Dokumente zur Kurzarbeit.
Ich verstehe aber leider nicht immer alles.
Könnt ihr mir bitte helfen?
Karfreitag und Ostermontag hat unser Geschäft geschlossen, nicht nur wegen Kurzarbeit sondern schon immer.
Muss ich für diese zwei Tage 16 Std. (2*8 Std. Vollarbeit Gehaltsempfänger) mit LA 414 eingeben oder kann ich es auch sein lassen und einfach ganz normal Gehalt für die zwei Tage abrechnen?
Gehalt würde mir besser gefallen, da ich dann den Gehaltsverzicht abrechnen kann, da 100% Kug und somit sonst kein Gehalt für die Abrechnung übrig wäre.
Von Datev-Mitarbeitern hier im Forum habe ich nun schon öfter den Satz "Für Urlaub und Feiertag erhält der Mitarbeiter sein normales Entgelt." gelesen.
Im Voraus herzlichen Dank an alle Helfer.
Viele Grüße
So weit ich weiß, kann hier der Arbeitgeber entweder das Gehalt in voller Höhe zahlen oder den Feiertag in Höhe KUG abrechnen.
Also doch eine Wahlmöglichkeit... so sehe ich es eben auch...
Danke für Ihre Antwort. 🙂
Bist Du sicher, Björn?
Ich hab mich bisher an § 2 Abs. 2 EFZG gehalten - hier ist eigentlich klar geregelt, dass bei Zusammentreffen von Feiertag und Kurzarbeit das Arbeitsentgelt zu zahlen ist, das ohne Arbeitsausfall zu leisten gewesen wäre.
Hallo,
im Datev-Dokument 5303312, Punkt 9
ist ganz klar beschrieben, dass in Datev LuG
der Feiertag innerhalb der Kurzarbeit mit Ausfallschlüssel FK angegeben werden muss.
Dort steht: Das Entgelt für den Feiertag in Höhe von Kug trägt der Arbeitgeber. Nach § 177 I SGB III wird dieses Entgelt nicht durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
LG
Roswitha
In §2 EntgFG wird klar geregelt, dass Entgelt in Höhe KUG gezahlt werden muss:
Abs. 2 bezieht sich auf Abs.1 und dort steht, dass das Entgelt in der Höhe gezahlt werden muss, welches ohne Ausfall durch den Feiertag gezahlt worden wäre - in dem Fall also KUG.
In einer der vielen Seminaren wurde gesagt, dass der AG den AN nur so stellen soll, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte. Weiter wurde dann gesagt, dass der AG auch den vollen Lohn für den Feiertag zahlen kann.
Wenn ich mir aber das Gesetz durchlese bin ich auch deiner Meinung.
Ich interpretiere das wie folgt:
Gesetzlich müsste der AG dem AN das Entgelt für den Feiertag bezahlen, was er ohne diesen Feiertag bekommen hätte. Er hätte KUG bekommen, also Arbeitsentgelt in Höhe KUG.
Freiwillig kann der AG dem AN aber auch einfach den Tag "normal" bezahlen.
Hier zur abschließenden Klarstellung noch ein Link von Haufe
hätte noch Paar Fragen dazu:
1) kann jeder Arbeitgeber beide Varianten nutzen? Oder muss es vertraglich geregelt sein, falls der AG nur in der Höhe von KUG den Feiertagslohn auszahlen möchte?
2) ist immer der 100%-Ausfall am Feiertag gegeben?
z.B konkret: ein AN hat Gehalt von 3000, arbeitet 7h am Tag , im April wären es (22x7)154h. Im April hat er Ausfall von 50% sprich arbeitet er nur 3,5h am Tag .
dann würde ich den Ausfall mit Lohnart 410 von (20x3,5) 70h Stunden in Bewegungsdaten eingeben und (2x7) 14h mit Lohnart 414 als Feiertag KUG. Wäre das richtig ? Oder muss ich bei Feiertagslohn in dem Fall auch die Hälfte nehmen (3,5x2) 7h?
3) falls der Arbeitgeber vollen Betrag normal als Feiertagslohn auszahlt, ist dieser Betrag steuerpflichtig und die sv -Beiträge müssen sich AN und AG teilen. Falls AG in Höhe des KUG bezahlt, dann zahlt die Steuer der AN und Sv - nur AG für beide. Richtig ?
Vielen Dank
Ich glaube kaum, dass der AN das entscheidet. Der AG ist verpflichtet in Höhe KUG zu zahlen. Falls er sich entscheidet, vollen Lohn (wie vor KUG) zu zahlen, wird der AN kaum widersprechen.
Hallo,
in dem verlinkten Beitrag finden Sie alle Dokumente zum Thema Kurzarbeitergeld. Dort ist auch das Thema Feiertag in Höhe KuG erläutert.
Für rechtliche Auskünfte setzen Sie sich bitte mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG