Hallo zusammen,
ein Mandant von mir hat für die Dezember Abrechnung vergessen, mir die Inflationsprämie der Mitarbeiter mitzuteilen. Kann ich diese jetzt mit der Januar-Abrechnung ´25 noch als Nachzahlung (für 12/24) in LODAS noch eintragen oder ist das nun wirklich "Pech gehabt"?😲
Natürlich weiß er, dass die Inflationsprämie nur bis 31.12.24 gezahlt werden kann, jedoch hat er es vergessen, mir mitzuteilen und hofft natürlich darauf, dass eine rückwirkende Eingabe möglich ist.🙄
Vielen Dank für eure Antworten.🤗
Liebe Grüße
Wenn die IAP bis 31.12.2024 gezahlt ist, sehe ich kein Problem, wenn das rückwirkend im Lohnkonto aufgezeichnet wird. Im Zweifel halt Wiederabrechnung für Dezember.
Aber JETZT NOCH auszahlen ist wirklich Pech gehabt.
Hallo,
was ist denn nun genau passiert? Hat er sie gezahlt, bestenfalls mit Hinweis "Inflationsausgleichsprämie" und sie war nur nicht auf der Abrechnung oder ist bisher gar nichts passiert und er meint, das jetzt nachholen zu können?
Gruß Alma82
Hallo Alma,
nein, es ist gar nicht gezahlt worden, auch nicht als Vorschuss. 😕
Dann ist die Sache doch eigentlich klar. Zu spät ist zu spät.
Dann wie geschrieben „Pech gehabt“.
Die Zahlung ist nicht mehr möglich auch nicht als Nachberechnung
Hallo @Kanzleimadl23 ,
schlimme Geschichte, wenn der Mandant vergisst, Entgeltbestandteile für seine Mitarbeiter mitzuteilen ...
(Hoffentlich verkauft er seinen Mitarbeitern die Nichtzahlung nicht mit dem Argument, dass der Gesetzgeber leider keine Nachzahlung erlaubt und ihm nun die Hände gebunden sind.)
Was uns als Lohnabrechnern möglich ist (nämlich in der Zeit zurückzureisen und bereits abgelaufene Zeiträume noch mal aufzumachen), funktioniert leider im realen Leben nicht.
Dem Mandanten zu raten, die Zahlung der IAP über eine Nachberechnung auf Dezember 2024 zu veranlassen und dann (Jahre später) im Rahmen der Prüffeststellungen durch Dt. RV und/oder Finanzamt die Lohnsteuer und SV-Beiträge für die erst in 01/2025 und damit für Steuer- und SV-Freiheit zu spät gezahlte IAP zu übernehmen, kann in meinen Augen auch keine Lösung sein!
Fazit: Leider fällt mir dazu nichts ein. Bedauerlich (ein anderer Ausdruck, in dem nach meinem Empfinden echte Anteilnahme mitschwingt, für das doch ziemlich hart daherkommende "Pech gehabt")!
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Je nachdem, in welcher Höhe er hätte zahlen wollen, und was er grundsätzlich schon zusätzlich gibt, wären die Erholungsbeihilfe und monatlicher Sachbezugsgutschein noch eine Möglichkeit, da nachträglich noch was zu machen.
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe mittlerweile auch nachgelesen, dass die Verbuchung ebenfalls hierfür in 2024 erfolgt sein muss.
Ein anderer Mandant hat mir ebenfalls erst NACH der Dezember Abrechnung mitgeteilt (diese Woche), dass einzelne Mitarbeiter noch eine IAP erhalten sollen, diese haben allerdings bereits einen Vorschuss über diese Summe erhalten. Wie wäre dann hier der Sachverhalt? Ein Vorschuss ist ja nach wie vor auch nicht als IAP gekennzeichnet.
Liebe Grüße
Einen "Vorschuss" würde ich als Vorschuss auf die Gehaltszahlung betrachten. Da aus der Zahlung keine konkrete, abweichende Bestimmung auf eine IAP hervorgeht; womit diese m.E. nicht einfach als IAP umgewidmet werden kann.
Grundsätzlich muss die IAP als solche benannt sein und dem Arbeitnehmer bis 31.12.2024 ZUGEFLOSSEN sein.
Wir hatten hier grundsätzlich zu einer gesonderte Auszahlung der IAP (mit Bennung der derselben) bereits vor der Erstellung der Personalabrechnungen angeraten, die dann auch kurz vor oder nach Weihnachten überwiesen wurden, um den rechtzeitigen Zufluss sicher zu stellen.
Diese werden dann mit in die Personalabrechnungen aufgenommen, die z.T. erst 2025 erstellt werden, was für die Steuerfreiheit ohne Belang ist.
Überspitzt betrachtet, könnte eine Belastung auf Arbeitgeberkonto am 31.12.2024, aber eine Gutschrift beim Arbeitnehmer erst am 02.01.2025 schädlich sein.
Die endgültige Rechtssicherheit wird wohl erst die Auseinandersetzung mit der DRV/FA-Betriebsprüfung geben, da der Sachverhalt ja noch jung ist.
"Überspitzt betrachtet, könnte eine Belastung auf Arbeitgeberkonto am 31.12.2024, aber eine Gutschrift beim Arbeitnehmer erst am 02.01.2025 schädlich sein."
Das könnte tatsächlich zum Problem werden wenn es jemand "im Detail" prüft.
Es gilt das Zuflussprinzip (§§ 11, 38a EStG). Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.
Wenn die IAP bar bis zum 31.12.2024 gezahlt wurde aber die entsprechende Lohnabrechnung in 2025 erstellt wurde, dann würde es wohl passen.
Hallo @Kanzleimadl23 ,
@Kanzleimadl23 schrieb:
Ein anderer Mandant hat mir ebenfalls erst NACH der Dezember Abrechnung mitgeteilt (diese Woche), dass einzelne Mitarbeiter noch eine IAP erhalten sollen, diese haben allerdings bereits einen Vorschuss über diese Summe erhalten. Wie wäre dann hier der Sachverhalt? Ein Vorschuss ist ja nach wie vor auch nicht als IAP gekennzeichnet.
In diesem Falle lohnt es sich vielleicht, kreativ zu werden:
Die Zahlung der IAP ist nachweislich im Dezember 2024 erfolgt? Die Mitarbeiter haben alle im Dezember 2024 ein Anschreiben des Arbeitgebers erhalten, dass es sich bei der Zahlung um die Auszahlung der IAP handelt, die auf der nächsten Lohnabrechnung ersichtlich sein wird; sowohl im Brutto mit der entsprechenden Lohnart "IAP" als auch in den Nettoabzügen mit der besonderen Nettoabzugsart "bereits ausgezahlte IAP"? Dann wüsste ich nicht, was gegen die Anerkennung sprechen sollte ... 😉
VG
Hallo,
in den FAQ's des BMF steht ja, dass die Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ersichtlich sein muss.
Bei einem in 12/2024 gezahlten und beim Arbeitnehmer in 12/2024 eingegangenen Vorschuss würde ich in der Lohnabrechnung die IAP mit aufführen, allerdings dann nur die IAP in Höhe des Vorschuss eintragen.
VG
Regi
Hallo zusammen,
vielen Dank für eure Tipps und Antworten.
Ihr habt mir sehr gut weiterhelfen können.
Die MA des Mandanten mit dem, im Dezember gezahlten Vorschüssen (in der auch auf den Überweisungen ersichtlich ist, dass es sich um die IAP handelt), kann ich tatsächlich als Nachberechnung eintragen (da die Zahlungen im Dezember verbucht worden sind).
Nur dem Mandant, von dem ich keine Infos erhalten hatte im Dezember und die MA keine Vorschüsse für eine IAP erhalten haben, muss ich leider mitteilen, dass die Zahlung rückwirkend nicht möglich ist.
Vielleicht zahlt er es denn MA als "normale" Sonderzahlung, das kommt für den AG zwar leider teurer, aber die MA erhalten trotzdem ein wenig mehr Geld einmalig.
LG
Hallo @Kanzleimadl23 ,
@Kanzleimadl23 schrieb:
Nur dem Mandant, von dem ich keine Infos erhalten hatte im Dezember und die MA keine Vorschüsse für eine IAP erhalten haben, muss ich leider mitteilen, dass die Zahlung rückwirkend nicht möglich ist.
Vielleicht zahlt er es denn MA als "normale" Sonderzahlung, das kommt für den AG zwar leider teurer, aber die MA erhalten trotzdem ein wenig mehr Geld einmalig.
Vielleicht lässt sich in diesem Zusammenhang auch eine Prüfung, ob und in welcher Höhe der Mandant schon eine Nettolohnoptimierung vornimmt, durchführen und entsprechend beraten, so dass der Schmerz nicht so groß ist.
Viele Grüße und viel Erfolg beim Überbringen der leider nicht allzu schönen Nachricht.