Liebe Community,
ein Mandant möchte mtl. einen Tankgutschein in Höhe von € 50,00 an seine Mitarbeiter ausgeben.
Wenn der Mitarbeiter diese über Monate hinweg sammelt und diese z.B. nach 4 Monaten ( Summe: € 200,00 ) einlöst, wäre dies unschädlich, da die Gutscheine mtl. mit Maximalhöhe € 50,00 zugeflossen sind oder?
Bin ich hier richtig informiert und wie könnte z.B. der mtl. Zufluss des Gutscheins dokumentiert werden?
Vielen Dank und viele Grüße.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Genau dieses Beispiel steht mE auch so im BMF-Schreiben.
Dokumentation: Oldschool - eine Liste.
Name Arbeitnehmer - Gutscheinwert - ÜbergabeDatum Gutschein - Unterschrift Arbeitnehmer - fertsch!
Wann der Mitarbeiter seine Gutscheine einlöst ist egal. Es kommt nur drauf an, dass er pro Monat nur Sachbezüge im Wert von nicht mehr als insgesamt 50€ erhält.
Alternativ zur Empfangsbestätigung kann der AG auch Tankkarten verteilen, die er automatisch monatlich oder wann er will mit max. 50€ auflädt. Da ergibt sich die Dokumentation ja aus den Aufladerechnungen. Weniger Zettelwirtschaft und keine direkte Übergabe mit Unterschrift.
Wir haben aktuell die Lohnsteuerprüfung im Haus. Der Prüfer tritt folgende Aussage:
"Der monatlich aufgeladene Betrag in Höhe von 50 € muss bis zum Monatsende verbraucht werden. Es darf kein Restguthaben auf das Folgemonat übertragen werden. Evtl. Restguthaben verfällt."
Ich brauche bitte dazu einschlägige Paragraphen o.ä., die diese Aussage widerlegen. Im Internet finde ich leider nichts Konkretes.
Bin heute nicht im Büro, deshalb nur Auszug aus dem Internet. Evtl. BMF Schreiben nachschauen. Allerdings wird hier die Aussage des Prüfers nicht wiederlegt, sondern bestätigt.
Da es sich hier um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, wird diese mit einem Restbetrag aus dem Vormonat überschritten und somit der komplette Betrag sv und steuerpflichtig. Siehe Hinweis im Dokument
@HP schrieb:
"Der monatlich aufgeladene Betrag in Höhe von 50 € muss bis zum Monatsende verbraucht werden. Es darf kein Restguthaben auf das Folgemonat übertragen werden. Evtl. Restguthaben verfällt."
Dann müssten ja alle Lösungen von givve oder edenred geändert werden 😂. Dann braucht man auch keine smarte Kreditkartenlösung, auf die monatlich die Beträge nachweisbar gebucht werden und man dort die Beträge sammeln kann. Ist analog auch nicht anders als wenn ich meine 21 QR Codes bei Edeka vorzeige ... aus 2021.
Deutschland schafft sich ab. Wie heißt der Prüfer? Vielleicht sollten wir eine schwarze Liste führen 😈.
Da gehen die Meinungen auseinander, wie man an den letzten 2 Beiträgen sieht......
Ich habe unsere beiden Anbieter angeschrieben, sie sollen dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
@wicki04 schrieb:Bin heute nicht im Büro, deshalb nur Auszug aus dem Internet. Evtl. BMF Schreiben nachschauen. Allerdings wird hier die Aussage des Prüfers nicht wiederlegt, sondern bestätigt.
Sehe ich anders. Dort steht:
In einem Monat nicht ausgenutzte Teile der Freigrenze dürfen nicht auf andere Zeiträume verteilt und nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.
Das bedeutet ja lediglich, daß es nicht zulässig ist, im Folgemonat 60 Euro zu zahlen, wenn im Vormonat nur 40 Euro gezahlt wurden. Damit wird lediglich der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag erläutert.
Das verbietet noch keine Kumulierung der Beträge aus der Freigrenze.
Ich würde mich da auf Randziffer ab 24 im BMF-Schreiben beziehen:
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (bundesfinanzministerium.de)
Dort sind Ausschlusskriterien aufgeführt, die dem steuerfreien Sachbezug zuwiderlaufen. Dort ist auch mit guten bzw. schlechtem Willen nichts von einem Kumulierungsverbot herauszulesen.
Zusätzlich würde das dem Wesen einer Gutscheinkarte vollkommen entgegenlaufen, da es ja kaum möglich ist, den Gutscheinbetrag stets genau zu treffen oder immer zu überschreiten.
Ich würde den Prüfer einmal höflich fragen, aus welchen Vorschriften des Regelungsgebers er diesen Verfall des Guthabens ableitet.
@wicki04 schrieb:
Da es sich hier um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, wird diese mit einem Restbetrag aus dem Vormonat überschritten und somit der komplette Betrag sv und steuerpflichtig. Siehe Hinweis im Dokument
Dies bedeutet m.E., dass ich nicht in einem Monat € 30,00 und im anderen Monat € 70,00 zuwenden darf und die Freigrenze als Durchschnitt anwende, sondern in dem Fall die € 70,00 steuerpflichtig werden.
Letztlich kommt es m.E. darauf an, was für ein Gutschein dies ist. R 38.2 Absatz 3 der LSt-Richtlinien sagt hierzu:
Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. lst der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.
Das heißt, bei einer wiederaufladbaren Geldkarte liegt im Zeitpunkt der Aufladung der Zufluss vor. Auf die Ausgabe des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
Einzelgutscheine des Arbeitgebers (ggf. in Form von Tankgutscheinen), die der Arbeitgeber direkt an die Tankstelle zahlt, nachdem der AN getankt hat, müssen danach m.E. tatsächlich monatlich verbraucht werden. Ein Übertrag eines (Rest-)Guthabens in den nächsten Monat ist hier nicht möglich.
Edit: Tippfehler korrigiert
Die Aussage von Haufe verstehe ich nicht als Bestätigung des Prüfers. Haufe sagt lediglich, dass bei Nichtausschöpfen der 50 €-Freigrenze im Folgemonat nicht mehr als 50 € ausgegeben werden dürfen. Mit dem Einlösen der Gutscheine hat das nichts zu tun.
Im BMF-Schreiben vom 15.03.2022 heißt es unter Ziffer 26:
Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe und bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR). Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, im Zeitpunkt der Einlösung (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 2 LStR).
Damit ist für mich klar, dass die Einlösung des Gutscheins für die Bewertung des Sachbezugs nicht relevant ist, solange der Zufluss monatlich erfolgt.
Aber ich bin kein Lohnexperte 🙂
Das sagt die Aral auf ihrer Internetseite Auszug:
@wicki04 schrieb:Das sagt die Aral auf ihrer Internetseite Auszug:
Auch das bestätigt nicht die Aussage des Prüfers - im Gegenteil.
Abgesehen davon würde ich dennoch die Aussage eines wirtschaftlichen Profiteurs der Regelung nicht als Referenz für so etwas heranziehen, zumal auch kein Bezug zur Frage von @HP vorliegt.
Das ist korrekt, dass man sich nicht auf die Aussage eines wirtschaftlichen Profiteurs beziehen soll, allerdings wissen wir auch nicht, um welche aufladbaren Gutscheine es sich genau handelt. Da Prüfungen immer für ältere Jahre stattfinden und es nunmal eine Verschärfung ab 2022 gibt.
Ein Beispiel aus unserer Mandantschaft:
Ich habe einen Mandanten, der seit Jahren bei Sodexo immer die gleichen Gutscheine bestellt. Wir haben unsere Mandanten über die Verschärfungen ab 2022 auch informiert. Sodexo hatte auch auf die neue Gesetzeslage reagiert und neue Gutscheine angeboten, allerdings auch weiterhin die Gutscheine nach den „alten“ Regeln.
Unser Mandant, bzw. Mitarbeiter im Unternehmen hatte es aber verschlafen, das es eine Verschärfung ab 2022 gibt und immer weiter aus Gewohnheit die Gutscheine nach den „alten“ Regeln bestellt. Das es neue Gutscheine gibt, ist dem Mandanten beim Bestellen nicht aufgefallen.
Durch Zufall im Gespräch mit dem Mandanten Anfang diesen Jahres, ist uns dann aufgefallen, dass er noch falsche Gutscheine bestellt und auch diese an die Mitarbeiter ausgibt. Da wir nur die Löhne machen und der Mandant selbst die Buchhaltung macht, konnte es uns nicht früher auffallen.
Vielleicht sollten wir auf die Antwort vom @HP warten, was für eine schriftliche Stellungnahme der wirtschaftliche Profiteur abgibt, bei den sie die Gutscheine beziehen. Die schriftliche Anfrage läuft ja bereits.
Ich diskutiere auch sehr gerne mit Prüfern und wenn ich mit meiner Aussage falsch liege, um so besser. 😃 Deshalb würde ich mich freuen, wenn @HP uns die Stellungnahme mitteilt.
High,
Ich würde den Prüfer einmal höflich fragen
und ihm nebenbei ein Klagebereitschaft mitteilen, hilft dann und wann😎
Gruss Mike
Hallo in die Runde,
ich möchte zu dem Thema noch gerne eine Rückmeldung geben. Von unserem Steuerberater habe ich einen Auszug aus dem Gesetzestext bzgl. Zuflussprinzip erhalten (in der Anlage beigefügt). Ein "Abflussprinzip" ist nicht geregelt. Dieser Auszug geht nun an den Lohnsteuerprüfer. Von einem unserer Kartenanbieter kam auch eine schriftliche Stellungnahme, dass sie von der Meinung des Lohnsteuerprüfers noch nichts gehört haben.
Also der Prüfer ist ja der Hammer...
Wie macht er das mit echten Gutscheinkarten wo der der AG keine Rückmeldung zur Einlösung erhält? Also zB Aral Supercard. Jetzt hat ein AN im Monat Januar und Februar jeweils eine 50 Euro Supercard erhalten und tankt im März für 100 Euro. Und das soll jetzt steuerpflichtig werden weil er 2 Gutscheine eingelöst hat? Auf die Einlösung kommt es gar nicht an, sondern auf die Hingabe.
Also der Prüfer soll doch gerne mal selbst geprüft werden. Vielleicht prüft er auch noch ob der AN sein Gehalt auch wirklich ausgibt....
Edit: Aussage raus - hatte ich ja weiter oben schon behauptet. 🤣
Das ist ja ein klasse Geschäft für Aral. Wenn der Gutschein nicht eingelöst wird oder nicht voll verbraucht wird geht das in den Gewinn des armen Konzerns.
Meine Freundin hat eine Tankkarte von Aral.
Der Betrag vom AG fließt monatlich auf die Karte. Wird er in dem Monat nicht bzw. nicht voll genutzt wird er „angespart“.
Da verfällt nichts. Das Thema hatten wir gerade .
Passt nicht zu den aufgeführten Auszug der Internetseite.
Oder ich verstehe das falsch
Der Gutscheinrest verfällt bei einer Tankkarte von Aral nicht.
Der Rest spart sich auf und kann später eingelöst werden.
Das wurde mir gerade von einer Freundin berichtet die eine hat
Was ja auch richtig ist. Das ist bei DM und Müller auch nicht anders.
Genauso funktionieren alle Gutscheinkarten. Und wichtig für die Versteuerung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Aufladung! Das sollte der AG monatlich im Lastschriftverfahren machen, oder am besten zum 15. des lfd Monates. Der Restbestand hat niemanden zu interessieren. Weder AG noch dem FA oder der SV. Niemand hat dem AN nach dem Inhalt seiner Geldbörse zu fragen, denn genau das ist die Gutscheinkarte auch. Das ist ein Eingriff in die Privatsphäre, wo ich gerne dem FA die Frage stellen würde mit welchem Recht...
Es ist völlig richtig, dass ein Guthaben auch meines Erachtens nicht verfällt. Auch angesammelte Gutscheine können in einer Summe eingelöst werden. So war es vor 2022 und ist meines Erachtens auch weiterhin so.
Ich habe mir nunmehr die Aussage auf der ARAL Seite noch einmal angesehen, da ich die Aussage auch verwirrend fand.
Nach genauen Hinsehen wird auf der ARAL Seite auch nicht auf den Restbetrag des „Guthabens“ verwiesen, sondern auf den Restbetrag der Freigrenze. Also ist die Aussage hier richtig, dass diese nicht in den nächsten Monat übertragen werden darf. Vom übertragenen Guthaben steht hier nichts. Sorry, das war wohl von mir nicht genau hingeschaut.
Trotzdem wundert mich, wie ein Prüfer auf die Aussage kommt, dass Restguthaben von Gutscheinen nicht in den nächsten Monat übertragen werden können. Der Prüfer kann ja nicht ganz verwirrt sein.
Deshalb habe ich auch das BMF-Schreiben (siehe Anlage) nochmals genauer gelesen. Dort ist meines Erachtens der einzige Punkt, wo auf eine Übertragung des Restguthabens von Gutscheinen eingegangen wird , unter der Rz 24 Gutscheine mit Barzahlungsfunktion.
Rz 24 Auszug (vollständiger Text siehe Anlage)
die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die
a) über eine Barauszahlungsfunktion verfügen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können; dies gilt auch bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte, ……….
Dies gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass
aa) die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen (vgl. Rn. 30) und
bb) dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (z. B. Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte).
Die Aussage in BMF Schreiben besonders die Rz 24 finde ich persönlich allerdings schwer verständlich. Ich habe hier auch auf anderen Seiten geschaut und mehrfach gelesen, aber auch dort nicht richtig verstanden. Eigentlich soll das BMF Schreiben Klarheit bringen, für mich ist es nicht einfach und klar geschrieben, sondern verwirrend. In diesem Fall Geldleistung ja oder nein, vielleicht?
Ich würde es in den Fall die Rz 24 so verstehen,
Ist meine Interpretation richtig oder liege ist jetzt völlig daneben?
Ich würde diesen Punkt gerne verstehen, da auch bei uns Prüfungen anstehen und auch bei uns viele Gutscheine seit Jahren im Umlauf sind und ich auf evtl. Diskussionen vorbereitet sein möchte.
Danke vorab für Ihre Meinungen. Ich wäre hier für eine einfache und verständliche Erläuterung sehr dankbar.😀🙈
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (bundesfinanzministerium.de)