Hallo,
kann ich die Energiepreispauschale auch für einen sv-freien 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführer abrechnen? In den FAQs des Bundesfinanzamtes steht dazu leider nichts. Meiner Meinung aber nein, da sie keine klassischen Arbeitnehmer sind, auch wenn sie eine Lohnabrechnung erhalten. Sie gelten als quasi selbständig und holen sich die Pauschale über die Einkommensteuererklärung.
Danke und Gruß 😉
Torsten Kalb
Hallo.
Vielleicht bin ich blond und blauäugig, aber ich würde danach gehen:
FAQ EPP schrieb:Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Hallo und danke 🙂 Das weiß ich, aber das Stichwort ist hier "Arbeitnehmer". Gesellschafter-Geschäftsführer sind lt. Definition KEINE Arbeitnehmer. Deswegen die Frage von mir. 😉
Aus lohnsteuerlicher Sicht ist auch der GGF Arbeitnehmer und darauf kommt es an. Nicht auf die SV.
Daher bekommt er m.M.n. auch die EPP.
@Torsten-Kalb2 schrieb:Gesellschafter-Geschäftsführer sind lt. Definition KEINE Arbeitnehmer. Deswegen die Frage von mir. 😉
Wer definiert denn in Ihrem Fall, dass es keine Arbeitnehmer sind? Steuerlich sind es doch Arbeitnehmer. Und da es meiner Meinung nach um eine steuerliche Frage geht, hätte ich so entschieden.
Bestimmt kann Ihnen @Uwe_Lutz die 100%ige Auskunft geben.
Viele Grüße
Moin,
das hatten wir hier schon diskutiert:
Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den ... – Seite 9 - DATEV-Community - 277307
Viele Grüße
Uwe Lutz
@Torsten-Kalb2 schrieb:
kann ich die Energiepreispauschale auch für einen sv-freien 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführer abrechnen? In den FAQs des Bundesfinanzamtes steht dazu leider nichts. Meiner Meinung aber nein, da sie keine klassischen Arbeitnehmer sind, auch wenn sie eine Lohnabrechnung erhalten. Sie gelten als quasi selbständig und holen sich die Pauschale über die Einkommensteuererklärung.
Die "Selbständigkeit" gilt ja nur sozialversicherungsrechtlich. Steuerlich haben die GGF Einkünfte aus § 19 EStG - also als Arbeitnehmer.
super, vielen Dank, dann zahlen wir das auch aus 🙂
Moin,
ich habe zu dem Thema auch noch eine Frage.
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit dauerhaften kompletten Gehaltsverzicht Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Vielen Dank
Mario Sacher
@Mario_Sacher schrieb:
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit dauerhaften kompletten Gehaltsverzicht Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Habe ich jetzt nicht intensiver geprüft, aber ich würde erst einmal eher "Nein" sagen, da der GGF dann ja keine Einkünfte aus § 19 EStG hat.
Der Einschätzung von Herrn Lutz schließe ich mich an.
Ich bin da anderer Meinung...§19 EStG beginnt damit, dass es heißt " Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören..." und bei einem 100% igen Gesellschafter handelt es sich NICHT um "nichtselbständige Arbeit" sondern um Selbständigkeit. Daher hat der §19 hier keine Anwendung zu finden. M.E. muss dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung von statten gehen.
Steuerlich hat auch ein 100%-GGF 19er grundsätzlich Einkünfte und keine 18er. In diesem speziellen Fall hier aufgrund des Gehaltsverzichts natürlich nicht.
@Ute39 schrieb:Ich bin da anderer Meinung...§19 EStG beginnt damit, dass es heißt " Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören..." und bei einem 100% igen Gesellschafter handelt es sich NICHT um "nichtselbständige Arbeit" sondern um Selbständigkeit. Daher hat der §19 hier keine Anwendung zu finden. M.E. muss dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung von statten gehen.
Das heißt, Sie ziehen dem Geschäftsführer auch keine Lohnsteuer ab? Dies ist auch nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen (§38 EStG).
Auch ich würde bei einem Gehaltsverzicht eines 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG keine EPP auszahlen.
Wenn ich das hier richtig überflogen habe, war hier bisher nirgends von GmbH die Rede, so dass wir hier natürlich auch von einem 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG reden könnten. Erst dann wären wir aus dem §19 EstG raus, @Ute39 .
Das heißt, Sie ziehen dem Geschäftsführer auch keine Lohnsteuer ab? Dies ist auch nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen (§38 EStG).
Ich kenne Lohnabrechnende, die ziehen auch dem sv-pflichtigen Kommanditisten Lohnsteuer ab. 😉
Danke erst einmal für die Antworten und die rege Diskussion.
Die EPP werde ich dann somit nicht abrechnen.
Vielen Dank
Mario Sacher
Man muss unterscheiden zwischen der Aussage, ob es sich um selbständige oder nichtselbständige Arbeit handelt. Das ist die Frage und die Antwort. Im §19 steht nichts davon, dass die Lohnsteuerpflicht bei der Bewertung ausschlaggebend ist.
Hallo,
und ich habe hier einen umgekehrten Fall: zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG, die jeweils eine Beteiligung i.H.v. 24,50% haben, werden sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer geführt (also als abhängig beschäftigte mit SV-Verpflichtung), während deren Tätigkeitsvergütungen gem. § 15 EStG dem Gewinn hinzugerechnet und in Rahmen der Gewinnverteilung entsprechend jedem einzelnen zugerechnet werden. Also, nach den hier beiliegenden Ausführungen sind das keine Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne (§ 19EStG), sondern Unternehmer (§ 15 EStG).
Dann steht den beiden die Energiepauschale über die Lohnabrechnung gar nicht zu, sondern diese muss dann in der Einkommensteuer nachbeantragt werden. Richtig?
@SuH_AR schrieb:
Dann steht den beiden die Energiepauschale über die Lohnabrechnung gar nicht zu, sondern diese muss dann in der Einkommensteuer nachbeantragt werden. Richtig?
Das ist korrekt. Da die beiden GGF -das unterstelle ich jetzt mal- über die Abrechnungen auch keine Lohnsteuer zahlen, darf die EPP m.E. nicht ausgezahlt werden, da keine Einkünfte nach § 19 EStG vorliegen (anders als bei einem GmbH-GGF).
Na super, genau die selbe Firmierung habe ich auch und mir wurde heute von der Fibu mitgeteilt, das man hätte in diesem Fall die EPP nicht auszahlen dürfen. Jetzt frage ich mich, warum diese GGF´s nicht als "zu prüfen" hinterlegt wurden? .......weil eine Steuerklasse hinterlegt war? ----obwohl sie definitiv keine Steuern zahlen!
Jetzt haben sie die EPP erhalten, .... können diese dann über die Steuererklärung wieder zurückgegeben werden?
Oder muss dies zwingend über LODAS korrigiert werden?
Gruß
Yvonne Yildiz
Hallo Yvonne Yildiz,
wir können Ihnen leider nicht beantworten, ob die EPP über die Steuererklärung zurückgegeben werden kann. Dies müssen Sie bitte mit dem zuständigen Finanzamt klären.
Wenn Sie die Lohnsteuer-Anmeldung über LODAS korrigieren möchten, muss eine Wiederabrechnung komplett 08/2022 erstellt werden. Ist dies nicht mehr möglich, muss die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung über das Programm DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung oder ELSTER erfolgen.
Wird das Feld Auszahlung der EPP in den Personaldaten auf Nein geschlüsselt, wird die Energiepreispauschale beim Mitarbeiter rückgerechnet.
In unserer Tabelle im Dokument 1024623 Kapitel 2.2 Anspruch der Arbeitnehmer prüfen und ändern, finden Sie Beispiele über die automatische Vorbelegung der Arbeitnehmer in LODAS.
Vielen Dank Frau Simmerlein für Ihre Antwort!
Dann werde ich mich mal beim Finanzamt schlau machen, ansonsten kläre ich das mit der Fibu, ob die noch eine Möglichkeit haben, dies bei ihren manuellen Buchungen wieder rückgängig zu machen.
Die Rückrechnung bzw. die Wiederholungsabrechnung wollte ich als letzte Möglichkeit ausschöpfen, da es sich um eine einmalige politisch kurzfristige Entscheidung handelt und alle Optionen für eine 100%ige Abrechnung in allen Facetten, halte ich eh in dieser kurzen Zeit für ausgeschlossen.
Da die Herren doch Einkünfte aus § 15 EStG erzielen, werden Sie mit Sicherheit Einkommensteuervorauszahlungen leisten und diese wurden zum 10.9. ja um die 300 EUR reduziert. Damit haben die beiden die EPP erhalten und zudem sind Sie wg. gewerblicher Einkünfte auch EST- Erklärungspflichtig.
Daher keine EPP über den Lohn.
Hallo Bodensee,
super vielen Dank, das habe ich verstanden.
Aber, funktioniert das denn, wenn ich die EPP im August für die 3 Inhaber auf "ja" stelle und für die
Auszahlung im September, diese dann wieder auf "nein"?