Nur, wenn sie wirklich dran interessiert sind.
Ich dachte, es geht um die eAU. Es ging dann aber um die Abfrage von Vorerkrankungszeiten, was ja eh schon recht selten vorkommt. Daher hab ich nach Satz 2 aufgehört zu lesen. 🙂
@pogo schrieb:Nur, wenn sie wirklich dran interessiert sind.
Ich dachte, es geht um die eAU. Es ging dann aber um die Abfrage von Vorerkrankungszeiten, was ja eh schon recht selten vorkommt. Daher hab ich nach Satz 2 aufgehört zu lesen. 🙂
Sie sind bis Satz 2 gekommen?
Also dieses Merkblatt ist wirklich, wenn man es mit flugfähigen A4-Papier ausdruckt, zum Papierfliegerbauen geeignet.
Wie schon geschrieben, alleine schon von der Überschrift her Thema verfehlt.
Ich habe mir gerade mal das gesamte Merkblatt genommen. Hier wäre besser nach Seite 2 Schluss gewesen und mit einem Satz zu erwähnen, dass trotzdem die Vorerkrankungszeiten gesondert abgerufen werden müssen.
Trotzdem sehr lang. 😞
Erinnert mich gerade stark an diesen einfach zu lesenden Paragraphen:
§ 58 LFGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
fast wie mein Lieblingsparagraph § 52 EStG , wenn Azubi es schafft den ins Deutsche zu übersetzen dann sage ich Chapeau. 🤣
@bodensee schrieb:fast wie mein Lieblingsparagraph § 52 EStG , wenn Azubi es schafft den ins Deutsche zu übersetzen dann sage ich Chapeau. 🤣
Uhhh... der ist auch exquisit, jawohl! Grad' eine wohlige Gänsehaut bekommen!
ich habe inzwischen schon die (alte) Fassung des § 52 EStG ... (vor dem 01.07.2021) ... verloren
@bodensee schrieb:fast wie mein Lieblingsparagraph § 52 EStG , wenn Azubi es schafft den ins Deutsche zu übersetzen dann sage ich Chapeau. 🤣
Gute Idee. In welchem Ausbildungsjahr und welcher Zeitrahmen?
Vielleicht wäre das auch mal was für einen Einstellungstest. 🤣
... wer die Änderungen zwischen den einzelnen Fassungen der EStG-Paragrafen verstehen kann, kann sicher auch die geänderten Nutzungsbedingungen der Datev-Community verstehen 😄
@vogtsburger schrieb:
... wer die Änderungen zwischen den einzelnen Fassungen der EStG-Paragrafen verstehen kann, kann sicher auch die geänderten Nutzungsbedingungen der Datev-Community verstehen 😄
Im Gegensatz zum Steuerrecht kann man die geänderten Nutzungsbedingungen der Datev-Community ja "missachten"...bzw. "für sich auslegen"...
Gerade die, die es betrifft als "Urheber von Lösungen/Hinweisen" etc., haben und hätten es ja in der Hand....
Hat aber nichts mit eAu zu zu tun, ganz nebenbei erwähnt....
... wenn die Quellen immer korrekt genannt werden und korrekt zitiert, re-zitiert und re-re-re-zitiert wird, sollte es keine Probleme mit den Beiträgen geben 😎😋 ...
... außer dass man Vieles doppelt oder mehrfach lesen muss und die Fassungen der Zitate nicht immer identisch sind
Hallöchen,
mal was anderes......
Wie handhabt Ihr den Abruf eAU/Krankenzeiten AN bei der KK? Bei Lohnabrechnung Steuerbüro (3.Person).
Gehen wir davon aus, das der AG/Mdt uns Bescheid gibt, das der AN sich au gemeldet? Oder oder oder???
LG hanni
Da gibt es keine einheitliche Antwort.
Mandanten wurde abgefragt und es gibt mehrere Varianten:
- wir als Steuerkanzlei rufen ab. Monatlich zum Gehaltslauf vorgesehen
- der Mandant ruft über SV.net selber ab.
In diesem Fall nur Meldung der Zeiten bei U1 an uns erforderlichen (unabhängig von den Ergebnissen des Abrufes)
- Mandant wünscht keinen Abruf weil er keinen benötigt .
Hier auch nur Meldung der Krankenzeiten bei U1 an uns
Für alle drei Varianten gibt es bereits mehrere Mandanten
Hallo Community,
vielen Dank für die Verbesserungsvorschläge.
Wir haben das Merkblatt aktualisiert und das Kapitel 4 entfernt.
Leider steht auch in der neuen Version noch, dass der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
obwohl es die so gar nicht mehr gibt
Ab dem 01.01.2023 werden für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
nicht mehr auf Papier für den Arbeitgeber oder die Krankenkasse ausgestellt. Die Ärzte übermitteln die Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen. Der Arbeitgeber bzw. die lohnabrechnende Stelle ruft die Daten wiederum bei den Krankenkassen ab. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.
Hallo @Gelöschter Nutzer,
der erste Absatz im Merkblatt bezog sich auf §5 Abs. 1 EfzG. Hier gibt es im Wortlaut keine Änderung in 2023. Im Gesetz wurde lediglich der Abs. 1a für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ergänzt. Da dies eventuell zu Missverständnissen führen kann, haben wir das Kapitel 1 nochmal komplett umgeschrieben.