Hallo Community,
die Beiträge des Arbeitgebers zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente sind nach §3 Nr. 28 EStG zu 50% steuerfrei. Nach §187a SGB VI i. V. m. dem Rundschreiben der DRV Bund v. 29.8.2006 stellen die Beiträge kein Arbeitsentgelt dar und unterliegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. In der Lohnsteuerbescheinigung ist in Zeile 23a der steuerpflichtige Anteil als Arbeitnehmer-Beitrag zur Rentenversicherung auszuweisen (Dok.-Nr. 5300374 Nr. 19).
Wie ist der Ausgleich der Rentenminderung in Lodas abzubilden? Ich habe keine Lohnart gefunden, die den Ausgleich der Rentenminderung abbildet. Daher würde ich zwei eigene Lohnarten anlegen, jeweils geschlüsselt auf einen Festbezug. Die erste Lohnart mit Bezug auf Stamm-LA 201 steuer- und sv-frei sowie nicht uv-pflichtig (Schlüssel 4 unter Steuer- und SV-Behandlung). Die zweite Lohnart mit Bezug auf Stamm-LA 203 und Schlüssel 7 unter Steuer- und SV-Behandlung: steuerpflichtig/Jahrestabelle, sv-frei, UV umschlüsseln auf nicht uv-pflichtig. Wie stelle ich sicher, daß dieser Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 23a ausgewiesen wird?
Sind meine Überlegungen zur Schlüsselung der Lohnarten korrekt oder übersehe ich etwas?
Ich habe bei der Recherche zum Thema einen Hinweis gefunden, daß die Rentenversicherung den Sonderausgabenabzug direkt an den Arbeitnehmer bestätigt. Insofern tendiere ich dazu, den Ausweis in Zeile 23a in der Lohnsteuerbescheinigung zu vernachlässigen, falls es sich nicht sinnvoll umsetzen setzt in Lodas.
Für Hinweise bin ich dankbar.
Sandra Bethke
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
handelt es sich in Ihrem Fall um einen Altersteilzeitvertrag? Falls ja, finden Sie Beispiele hierzu im
Dokument Altersteilzeit .
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank für den Hinweis. Es handelt sich bei dem Ausgleich der Rentenminderung im Rahmen von §187a SGB VI nicht um die Aufstockung des Mindestbetrages oder einen höheren RV-Zuschuss im Rahmen der Altersteilzeit, die Beispiele im Dokument 5303167 treffen leider nicht zu.
Der Arbeitgeber trägt Beiträge als Ausgleich der Rentenminderung für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch den Arbeitnehmer, die nach §3 Nr. 28 EStG zu 50% steuerfrei sind: "... sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen").
Hallo Frau Bethke,
eine rechtliche Beratung, ob die Werte in Zeile 23a der Lohnsteuerbescheinigung vernachlässigt werden können, kann von unserer Seite nicht gegeben werden. Bitte halten Sie Rücksprache mit dem Finanzamt.
Wenn klar ist, wie die gewünschte Lohnart verbeitragt und ausgewiesen werden muss, können wir bei der Anlage unterstützen.
Liebe Grüße aus Nürnberg
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Mertel,
der steuerpflichtige Anteil der Ausgleichszahlung zur Rentenminderung muß nach Rücksprache mit dem Finanzamt in Zeile 3 als Steuerbrutto und in Zeile 23a der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bereits im Voraus.
Sandra Bethke
Hallo Frau Bethke,
rechnen Sie eine steuer- und sozialverischerungspflichtige Lohnart ab, erfolgt der Ausweis entsprechend in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung.
Der Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenvericherung wird in Zeile 23a ausgewiesen.
Sie können hierfür die Stammlohnart 200 verwenden, wenn es sich um einen laufenden Bezug handelt. Für eine einmalige Zahlung nutzen Sie die Stammlohnart 203, die sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung abgerechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Es ist wichtig zu berücksichtigen, daß die Zahlung nach §3 Nr. 28 EStG nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt, da Beiträge nach §187a SGB VI kein Arbeitsentgelt dastellen. Daher muß die Lohnart in Höhe von 50% als steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei geschlüsselt werden. Erfolgt der Ausweis des Arbeitnehmeranteils in Zeile 23a der Lohnsteuerbescheinigung, wenn die Lohnart sozialversicherungsfrei geschlüsselt ist?
Vom Programmservice Lodas wurde die Auskunft erteilt, dass derzeit keine Lohnartschlüsselung zur Verfügung steht, die den steuerpflichtigen Anteil des Beitrags zum Ausschluss der Rentenminderung korrekt in Zeile 23a der Lohnsteuerbescheinigung als AN-Beitrag zur Rentenversicherung ausweist. Die Lohnsteuerbescheinigung muß über Elster korrigiert werden unter Angabe der KmID, die auf dem DÜ-Protokoll der Lohnsteuerbescheinigung im Fuß angegeben ist. Eine spezielle Lohnart soll lt. Auskunft des Programmservice Lodas auch nicht für die nähere Zukunft geplant sein.
Hallo Frau Bethge,
wenn der AG die Beiträge in die Rentenversicherung nach §187a SGB VI in die DRV einbezahlt, stellen sie steuerpflichtigen Arbeitslohn als Abfindung dar. Der Betrag ist m.E. jedoch sozialversicherungsfrei (in Höhe von 50 % des von der DRV mitgeteilten Betrags). Der Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung unter Ziffer 23 a würde zu einer Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen führen, obwohl es sich um AG-Beiträge handelt. Diese dürfen nicht als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Richtig ist wohl, dass die AG-Beiträge bis 50 % auf der Lohnsteuerbescheinigung als abgabefrei bei der Sozialversicherung behandelt werden.
Da ich aktuell derzeit auch einen Fall zu diesem Thema habe, wäre ich an Ihrer Rechtsauffassung sehr interessiert.
Wilfried Manz
Sehr geehrte Frau Kollegin Beth,
ich habe diese Problematik jetzt auch auf den Tisch bekommen und frage daher nach, wie Sie den Fall gelöst haben.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Kollegiale Grüße
Klaus Kalenberg
Hallo Herr Manz,
der Ausgleich der Rentenminderung stellt nach den Ergebnissen meiner Recherchen kein Arbeitsentgelt dar, daher sind 100% des Betrages sv-frei abzurechnen. Lt. §3 Nr. 28 EStG sind 50% steuerfrei abzurechnen. Daher sind zwei Lohnarten erforderlich um die Rentenminderung abzurechnen. Lt. Datev LEXinform Dokument 5300374 zu Zeile 23 der Lohnsteuerbescheinigung ist der steuerpflichtige Anteil des Rentenminderungsausgleichs in Zeile 23a zu bescheinigen. Weil 100% vom Betrag sv-frei abgerechnet werden, muß die Lohnsteuerbescheinigung manuell korrigiert werden unter Angabe der KmID. Möglicherweise führt das zu einem Doppelausweis von Beitragsanteilen des AN, wenn die Rentenversicherung direkt an den AN die Beitragsbescheinigung aus der Rentenminderungsausgleichszahlung erstellt. Ein Hinweis an AN und bei Versenden der korrigierten LSt-Bescheinigung kann daher nicht schaden.
Ob diese Ausführungen auf eine Zahlung im Rahmen einer Abfindung zutreffen kann ich nicht beurteilen.
Sandra Bethke
Die Lösung ist ausführlich in diesem Fall dargestellt. Bitte folgen Sie den Ausführungen. Es ist ein komplexer Sachverhalt, der nicht in zwei Zeilen abzubilden ist.
Gleiches Problem in Lohn und Gehalt. In Addison gab es Lohnarten dafür und jetzt sitze ich vor DATEV und weiß nicht wie ich es lösen soll.
Bisher waren 750 € frei/frei + 750 € mit Fünftelregelung
Abzug -1500 € für die Einzahlung in die Rentenkasse
Wie ist hier der aktuelle Stand? Kann das korrekt abgerechnet werden?
Hallo,
in Lohn und Gehalt gibt es wie in LODAS leider keine Lohnart, mit der sich dieser Sachverhalt abrechnen lässt. Die Lohnsteuerbescheinigung ist daher ebenfalls über ELSTER unter Angabe der KmID zu korrigieren.
Um eine Lohnart, die diese Thematik abbildet anbieten zu können, sind einige rechtliche Fragen zu klären.
Wie zum Beispiel:
- Wie ist die Zahlung sozialversicherungsrechtlich zu bewerten (analog Steuer?)
- Gibt es weitere Besonderheiten / Voraussetzungen?
- Erfolgt die Zahlung nach Austritt oder noch während der Beschäftigung?
- Ist ein Zusammentreffen mit Altersteilzeit / Wertguthaben möglich und welche Auswirkungen können sich daraus ergeben?
uvm.
Derzeit ist das für Lohn und Gehalt nicht in Planung.
Hallo,
ich denke, dass sich die DATEV um Programmlösungen in LODAS UND Lohn-und-Gehalt kümmern sollte.
Der Ausgleich von Rentenabschlägen wurde inzwischen mindestens in Tarifverträgen der folgenden Sparten aufgenommen:
Metallverarbeitendes Handwerk NDS
Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW
Land- und Baumaschinenhandwerk NDS
Schrott-Recycling-Wirtschaft BRD
Saniär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik NDS
Montagebetriebe im Holz und Kunststoff verarbeitenden Gewerbe Sachsen-Anhalt
Die Frage "Wie rechne ich die Ausgleichszahlungen ab?" wird ab Januar geballt auf Sie einprasseln. Ihr Lösungsansatz, die Lohnsteuerbescheinigungen manuell über ELSTER zu korrigieren, empfinde ich als Kapitulation eines Marktführers in Sachen Lohnabrechnungen, zumal kleinere Anbieter von Lohnprogrammen die Problemstellung erfolgreich angegangen sind.
Mir jedenfalls fehlt die Zeit und die Muße manuell 59 Lohnsteuerbescheinigungen zu korrigeren, die bei uns ab 2021 betroffen sein werden.
Antworten zu Ihren Rückfragen finden Sie unter Sachstandanzeige des Deutschen Bundestages:
Mit dem LexInform-Dokument 0208260 informieren Sie unter Punkt 6 über die "Beitragsrechtliche Beurteilung vom Arbeitgeber übernommener Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI" des GKV-Spitzenverbandes, weshalb ich diese Rückfrage nicht nachvollziehen kann.
Da Lösungen zu Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SBG VI angefragt werden, handelt es sich der Natur nach um laufende Beschäftigungsverhältnisse.
In dem Sinne mein Aufruf: Packen Sie´s an!
🙂
Mit freundlichen Grüßen
B. Berlemann
hallo,
gibt es für dieses Problem schon eine Lösung von Lodas?
Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung.
OLJA
Hallo, ich habe leider bisher nichts gehört und warte auch auf eine Lösung in Lohn+Gehalt. M.E. wird sich die DATEV erst rühren, wenn entsprechend viele Anfragen vorliegen. Ich gehe davon aus, dass viele Abrechner erst wach werden, wenn sie die Lohnsteuerbescheinigungen manuell anpassen müssen. - Weil das macht richtig Arbeit... Viele Grüße B. Berlemann
Hallo DATEV Team,
gibt es hier mittlerweile eine einfach Lösung für Lodas?
Wenn auch keine Stammlohnart, so doch wenigstens welche Lohnarten wie zu schlüsseln sind und auch die Gewährleistung, dass man die Lohnsteuerbescheinigung nicht manuell korrigieren muss.
Viele Grüße,
Susanne
Hallo Susanne,
an der Lösung hat sich bisher nichts geändert.
Die Lohnsteuerbescheinigung ist daher über ELSTER unter Angabe der KmID zu korrigieren.
Topp-Lösung durch die DATEV! Eine manuelle Lösung über ein anderes Programm, und das obwohl das Problem seit Monaten bekannt ist.... Hut ab, soviel Anwenderfreundlichkeit findet man selten!
(*Hier-kann-ich-nur-noch-mit-Ironie-reagieren*)
Guten Morgen,
wie ist hier der aktuelle Stand im November 23 zur Abrechnung Teile einer Abfindung an Rentenversicherung in Lohn und Gehalt??
Kann dies nun ohne manuellen Aufwand und zusätzlicher Anlage von Abrechnungslohnarten gelöst werden?
Danke
MfG
BB
Hallo,
in unserem Dokument 1025922 – Rentenausgleich abrechnen finden Sie Informationen darüber, wie Sie eine arbeitgeberfinanzierte Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn in Lohn und Gehalt abrechnen können.
Ich bin auch auf der Suche nach einer Lösung für LODAS, habe aber kein Dokument wie für LuG gefunden. Existiert die Lösung wieder nur in LuG ?
Ich habe nun gerade auch eine Anfrage zur Rentenausgleichszahlung erhalten.
Bezüglich dem abrechnen finde ich auch nur die Lösung für Lohn und Gehalt.
Gibt es einen Lösungsvorschlag für Lodas?
Hallo,
in LODAS gibt es keine Standardlohnarten, um die Ausgleichszahlung zur Rentenversicherung abzurechnen.
Der Wunsch nach einer Umsetzung wurde bereits an unsere Entwicklung weiteregegeben. Ein Umsetzungszeitpunkt ist aktuell aber noch nicht bekannt.
Und das nach 4 Jahren - unfassbar.
@Kristin_Frohmeyer schrieb:Der Wunsch nach einer Umsetzung wurde bereits an unsere Entwicklung weiteregegeben.
Könnte in der Zwischenzeit (bzw. auch für die eventuelle Ablehnung) denn ein DHC-Dokument für die Umsetzung mit den bestehenden Stammlohnarten geschrieben werden? Gibt es ja für andere Anwendungsfälle auch, dass im ersten Schritt eine eigene Lohnart mit Stammlohnart 2xx angelegt und teilweise umgeschlüsselt werden soll.
Hallo,
vielen Dank für den Vorschlag.
Wir prüfen dies gerne und melden uns wieder.
Wenn ich bei einem Beschäftigtem im Januar 24 (Austritt 31.12.23) die Lohnart 4250, wie im Dokument angegeben, verwenden möchte, bekomme ich unten stehende Fehlermeldung. Die LA 4260 macht keine Probleme.
Beim MA ist aber die Auszahlung frühestens im Januar gerichtlich vereinbart....
Was ist hier die Lösung?
Hallo,
eine rechtliche Auskunft kann ich Ihnen nicht geben.
Werden Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, ist die Hälfte der Beiträge steuer- und beitragsfrei.
Da die Lohnart 4250 steuer- und SV-frei abgerechnet wird, ist diese Lohnart aufgrund der Schlüsselung nicht als Einmalbezug definiert. Buchen Sie diese in den Monat 12/2023.
Die Lohnart 4260 ist durch die Steuerpflicht als Einmalbezug definiert und kann demnach im Monat nach dem Austrittsmonat abgerechnet werden.
Beachten Sie bitte dazu in unserem Dokument 5303236 - Einmalbezug - Beispiele für Lohn und Gehalt Punkt 4.