Hallo rschoepe,
in den Stammdaten der EO geht das bereits:
In den Stammdaten online bisher Fehlanzeige ...
HINWEIS: die abgebildete Bankverbindung ist die Demo Bankverbindung der DATEV.
@bkoch spricht aber von den Geschäftspartnern (Debitoren, Kreditoren). 😉 Daher auch mein Verweis auf KaReWe:
Dort lässt sich in DUO aber auch kein abweichender Kontoinhaber hinterlegen:
Das ist doch wieder Murks …
Hallo alle zusammen,
danke für Ihre Gedanken und Diskussionen zu dem Thema. Wir beobachten diesen Beitrag und aktualisieren auch die noch unklaren Informationen in den Hilfe-Dokumenten und auf datev.de laufend:
Die Anregung bezüglich des abweichenden Kontoinhabers haben wir intern zur Prüfung weitergegeben.
Wir informieren an dieser Stelle wieder bei Neuigkeiten.
Die Sparkasse Zwickau hat uns heute darauf aufmerksam gemacht, dass die Verordnung nur bei Echtzeitüberweisungen anzuwenden ist. https://www.spk-zwickau.de/fi/home/produkte/banking-und-software/weitere-services/gesetzliche-aenderungen-bei-ueberweisungen.html?q=vop&mdidianlass=&mdidiansprache=&n=true&stref=search
Bei den Informationen von DATEV haben wir das so verstanden, dass es auf alle SEPA-Überweisungen Anwendung findet - oder wird es nur bei der DATEV (Bank online etc.) vorsichtshalber so angewandt?
DATEV schreibt:
Hallo @NinaJ,
danke fürs Teilen! Die Verordnung bezieht sich auch auf SEPA-Überweisungen. Die Sparkasse erläutert das ein Stück weiter unten auf der verlinkten Website.
Das lese ich anders:
Sicherheit durch Empfängerüberprüfung (Verification of Payee)
Ok, dann muss hier eine Fehlinformation vorliegen. Ich werde da nochmal Rücksprache halten.
In der Verordnung 2024/886 heißt es in der Überschrift "...im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen"
und in Absatz 20: "Die Sicherheit von sowohl Echtzeitüberweisungen als auch von herkömmlichen Überweisungen in Euro ist von grundlegender Bedeutung, [...] Die Zahlungsdienstleister sollten dem Zahler daher eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers (im Folgenden „Empfängerüberprüfung“), an den der Zahler eine Überweisung versenden will, anbieten."
Das kann sicherlich verwirren.
@NinaJ , auf der von Ihnen verlinkten Homepage der SPK Zwickau ist doch "nur" der Hinweis auf die (endlich..!) umgesetzte Möglichkeit der Echtzeitüberweisung aufgeführt.
Darunter dann die Ausführungen der "Verification of Payee".
Scheinbar nur ein Anlass, das als große Neuerung zu proklamieren.....was bei anderen Banken längst möglich ist....
Danke, ja, mich wundert dann die Aussage von einem Sparkassen-Mitarbeiter... er hat mich gleich total verwirrt.
@NinaJ schrieb:Danke, ja, mich wundert dann die Aussage von einem Sparkassen-Mitarbeiter... er hat mich gleich total verwirrt.
Wer weiß, was der Sparkassenmitarbeiter gesagt hat...? Und, ob er nen Plan hat...?
Das Thema "Verification of payee" ist ja nicht so neu.....
@NinaJ schrieb:.. er hat mich gleich total verwirrt.
Sie mich nun auch, weshalb ich das auch nochmal bei meiner Bank nachgelesen habe. Ich verzichte bei "neuen Produkten" zumeist auf eine Rückfrage "am Schalter", da dort oft auch noch nicht der finale und vollständige Kenntnisstand herrscht; also sehen Sie es ihm/ihr nach 😉 .
Die Empfängerprüfung via VoP umfasst die
Sofern kein "perfect match" erfolgt oder eine Überweisung außerhalb des Vorgenannten erfolgt, ist aktiv der Überweisung zuzustimmen.
Vereinzelt lasse sich auch Aliase als Empfänger hinterlegen, wenn bspw. der Einzelunternehmer "Max Mustermann" nach außen als "Musterbäckerei XYZ" auftritt.
Ob hier allerdings dann auch ein "Volltreffer" erfolgt, steht m.E. noch nicht fest. M.E. ist dies nur bei Nutzung der rechtlich zweifelsfreien Bezeichnung des Vor und Nachnamens der natürlichen Person bzw. Firmierung möglich.
Bei Bestätigung oder Verzicht auf Prüfung geht natürlich die Haftung für den Untergang auf den Zahlenden über; also immer 😉.
Mich ärgert an der Neuregelung insbesondere mal wieder, dass sie nur halbgar ist, weil bspw. Sammelüberweisungen ausgenommen sind, weil man das technisch wohl einfach nicht auf die Reihe bekommt.
Ich sehe hier schon ein hilfreiches Tool für Tipp- oder Übernahmefehler der Rechnungs- bzw. Zahlungsdaten, aber auch einen ganz, ganz schmalen Fuss für die Kreditinstitute.
Für Sammelüberweisungen ist nach meiner Lesart niemals ein "perfect match" möglich, sondern muss immer bestätigt werden oder kann auf eine Prüfung verzichtet werden.
Ich bin schon sehr gespannt auf die Anfangsphase . . . 😎
Ist das Vorgehen bei Sammelüberweisungen schon klar?
Ich hätte das so verstanden, dass die Bestandteile des Sammlers aufgeteilt werden und dann individuell bestätigt werden (bzw. der Teil mit vollständiger Übereinstimmung direkt durchläuft).
In der Praxis wird es bei uns eher wenig ausmachen. Wir haben uns dazu entschieden für Sammler den Opt-Out Weg zu wählen.
Haftungstechnisch ändert sich zum alten Status Quo nichts.
@RJörg schrieb:Haftungstechnisch ändert sich zum alten Status Quo nichts.
Warum sollte sich daran nichts ändern ?
Wenn zuvor eine Überweisung aus dem Sammler "versehentlich" fehlgeleitet wurde, war doch die Bank in der Verantwortung oder nicht ? (Lasse mich da gerne aufklären).
Nun, mit "abnicken" oder "Opt-out" der Zahlende.
Ich bin hier eher an der Überlegung, wie sich künftig Sammler vermeiden lassen könnten . . . um in den Genuss der VoP und dem "Volltreffer" zu kommen.
Kommt darauf an was mit "versehentlich fehlgeleitet" gemeint ist.
Einen Empfängerabgleich gibt es schon lange nicht mehr. Das Merkmal der Zuordnung ist die IBAN. Diese beinhaltet Prüfziffern usw.
Wenn ich als Auftraggeber eine falsche (gültige) IBAN angebe wird der Auftrag ausgeführt und ich hafte.
Wenn ich als Auftraggeber eine falsche (ungültige) IBAN angebe bin ich mir nicht sicher, wenn das Programm die ausführt müsste die Bank haften. Die Zahlung wird aber normalerweise mangels richtiger Prüfziffer abgewiesen.
Wenn ich als Auftraggeber eine falsche (gültige) IBAN angebe und das Empfängerkonto nicht existiert sollte die Überweisung mit entsprechendem Kontotext zurückkommen. Wenn diese von der Empfängerbank manuell anders zugeordnet werden sollte haftet die Bank (hab ich aber noch nie erlebt).
Der einzige sinnvolle Fall für Bankhaftung wäre wenn das Geld noch nicht beim Empfänger gutgeschrieben ist, ein Rückruf beauftragt wurde und danach das Geld beim falschen Empfänger landet.
Davon unbenommen habe ich aber immer einen Anspruch gegen den falschen Empfänger (ungerechtfertigte Bereicherung ist da glaub das Stichwort).