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Schlussabrechnung Fristsetzung Entbürokratisierung Fristversäumnis SAP2 etc.

65
letzte Antwort am 27.10.2023 13:17:27 von stbberlin
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AKW
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Also ich hab das hier als nervigen Banner dastehen:

 

AKW_0-1687877567543.png

 

 

Hier steht noch 30.06.

AKW_1-1687877588289.png

 

 

Aber das ist ja egal... das BMWK kann doch auch mal nen Fehler machen 😉 Aber wehe der prüfende dritte gibt nen Cent zu viel an 😛

 

Grüße

 

AKW

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sfrey
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Das korrigieren wir dann einfach im Dezember oder, falls zutreffend (z.B. wenn Eigenverbräuche angepasst wurden) auch im jeweiligen Monat. Aufteilung erfolgt dann über eine Excel-Tapete. Eine geänderte USt-VA gibt es, je nach Betrag, sicher nicht. Auf die Reaktionen bin ich auch gespannt.

In Bayern gab es bislang, zumindest bei mir, noch keinerlei Reaktion auf eingereichte SAPs.

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stbberlin
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Hat eigentlich irgendjemand schon einen Schlussabrechnungsbescheid?

Und mal ne ganz doofe Frage: 

Gibt es dann eigentlich einen Schlussbescheid pro Paket oder pro Hilfe einen Schlussbescheid?

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sfrey
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Nachricht 34 von 66
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Da muss mE die BStBK nochmal ran und unsere Position klären!

Wir sind prüfender Dritter und nicht stupider Belegeinreicher für den Mandanten. Wenn die Bewilligungsstellen alles haben wollen, sollen sie doch selbst das prüfen übernehmen. Ich lege das Mandat dann gerne nieder.

Ich für meinen Teil habe eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen, so wie das die FAQ vorsehen. Da gibt es von der BStBK und vom IDW tolle Stellungnahmen, was unsere Aufgaben sind und was nicht.

Stb2021
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@stbberlin Ich kann nur für die Bezirksregierung Detmold sprechen, die haben bisher 0,000 der eingereichten Schlussabrechnungen bearbeitet. Bei den anderen Bewilligungsstellen hab ich es noch nicht probiert.

 

Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe erfolgt gebündelt in zwei Paketen. Dies erleichtert u.a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen......

Für jedes Förderprogramm, für das eine Schlussabrechnung eingereicht wird, ergeht nach den landesrechtlichen Vorschriften ein gesonderter Schlussbescheid. 

Pro Antrag kommt ein Schlussbescheid.

 

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stbberlin
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Hallo,

 

noch mal eine fachliche Frage zur SR:

 

Ich habe einen Einzelunternehmer, der sein Geschäft im Ganzen (Restaurant) zwischenzeitlich veräußert hat.

Der Nachfolger führt das Unternehmen in unveränderter Form fort.

 

Ich habe bislang die Auffassung vertreten, dass eine Geschäftsveräußerung nicht mit einer Geschäftsaufgabe gleichzusetzen ist, da die Hilfen unternehmensbezogen sind.. 

 

Dementsprechend müsste ich im Organisationsprofil ja aber auch ankreuzen, dass die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt wurde (vorab: Auf eine Antwort von der Hotline warte ich seit Monaten).

 

Ich hab dabei aber irgendwie ein Störgefühl.

 

Wie immer, bin ich dankbar für jede Meinung.

Nur zur Klarstellung: Der Mandant erhält keine Nachzahlung, im Gegenteil, er muss einen kleinen Betrag zurückzahlen. Ich möchte aber vermeiden, dass die Schlussrechnung wegen "falscher Angaben" im Organisationsprofil abschlägig beschieden wird. Eine Neueinreichung nach dem 31.08. ist dann ja nicht mehr möglich.

 

 

 

 

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Stb2021
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Der Sachverhalt ist leider zu kompliziert, um Ihn ohne Hotline/Bewilligungsstelle zu lösen. Niemals länger als 2 Wochen auf eine Antwort warten, regelmäßig anrufen und/oder E-Mail schreiben. Wir haben schließlich auch nur 10 Tage Zeit für Rückfragen.

 

Aber mal meine persönliche Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit:

 

Der Käufer übernimmt die Verpflichtung zur Abgabe der Schlussabrechnung, und hat ggf. die Rückzahlung zu leisten. Wenn ihm das nicht passt, dann muss er rechtlich prüfen lassen, ob der Kaufpreis angemessen war, und ob er gegen den Verkäufer vorgehen kann. 

 

Ich würde den Vertretungsberechtigten im Organisationsprofil ändern, und Fristverlängerung beantragen. 

 

Wir hatten Fälle, in denen der Verkäufer ÜI und der Käufer ÜII beantragt hat. Da können wir ja nur Paket 1 gebündelt abgeben, und der Käufer muss unterschreiben.

stbberlin
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Hallo,

mal wieder nur Fragezeichen in meinem Hirn.

 

Ich wollte gerade für einen Mandanten Paket 2 anlegen (nachdem ich nun endlich Paket 1 auf den Weg bringen konnte) und bekomme folgende Meldung:

 

 
Es bestehen noch Anträge für das Paket 1 die noch nicht abgerechnet wurden. Bitte stellen Sie sicher, dass alle Anträge für die Schlussabrechnung Paket 1 abgerechnet sind, bevor sie mit der Erstellung der Schlussabrechnung für Paket 2 fortfahren.
Ignorieren
Abbrechen
 
Eigentlich -zumindest war ich der Meinung - habe ich alle Anträge abgerechnet.
 
Kann es sein, dass diese Meldung immer dann kommt, wenn Erstantrag und dann ein Änderungsantrag gestellt wurde? Hier kann man ja nur den Änderungsantrag in die SR übernehmen. 
Bei dem Mandaten gibt es außerdem noch einen zurückgezogenen Antrag Ü1. 
Ich habe natürlich alle Anträge dem Orgaprofil zugeordnet.

Die Hotline konnte  nicht wirklich weiterhelfen. 
 
Hat jemand eine Idee?
 
 
 
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andrereissig
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Ja, diese Meldung erscheint, wenn z. B. zurückgezogene Anträge im Portal sind, da diese nicht schlussgerechnet werden. Einfach ignorieren.

Live long and prosper!
stbberlin
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Hallo Herr Reissig,

 

und schon wieder ein dickes "Dankeschön" an Sie!

AKW
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Interessant:

 

Sicher haben gerade alle die E-Mail vom BMWK bekommen, in der auf die Fristverlängerung aufmerksam gemacht wir... das 2 Woche nach Ablauf der eigentlich Frist... aber ok. 

 

 

Was mich darin etwas stutzig macht, ist folgender Abschnitt:

 

  • Sollten für Bewilligungen keine fristgerechten Einreichungen vorliegen oder von der Option der einmaligen Fristverlängerung nach Registrierung eines Organisationsprofils kein Gebrauch gemacht werden, werden ab September 2023 automatisch Erinnerungsschreiben und Rückforderungsmaßnahmen gegenüber den Begünstigten eingeleitet. Für jede Programmlinie getrennt, wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

 

 

Heißt dass, wenn ich keine Schlussabrechnung einreiche, kann es sein, dass keine Rückzahlung erforderlich ist? Oder hab ich das falsch verstanden?

 

Ich könnt wetten, dass mir einige Mandanten an den Hals springen, wenn Sie hier unsere Kosten hätten sich sparen können keine Rückzahlung in der Schlussabrechnung gemeldet hätten und dafür mit etwas Glück den kompletten Betrag hätten behalten können?

 

Weiß jemand, ob das davor irgendwo zu finden war? Bisher war mein Wissensstand, dass eine SAR einzureichen ist und wenn nicht 100% + Zinsen zurück zu bezahlen sind. 

 

Grüße

 

AKW

 

 

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mehrkaffee
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In der eMail vom 09.03.2023 ist ein Absatz zwischen diesen beiden Punkten:

 

  • Sollten für Bewilligungen keine fristgerechten Einreichungen vorliegen oder von der Option der einmaligen Fristverlängerung nach Registrierung eines Organisationsprofils kein Gebrauch gemacht werden, werden ab September 2023 automatisch Erinnerungsschreiben und Rückforderungsmaßnahmen gegenüber den Begünstigten eingeleitet.
  •  
  • Für jede Programmlinie getrennt, wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. etc. etc.

 

Ich lese dass so, dass es um zwei verschiedene Sachverhalte handelt:

1) Was passiert, wenn nichts eingereicht wird und

2) Wie sieht der Aufbau eines Schlussbescheids aus

deusex
Experte
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Das kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

 

Ja, ist grade eingegangen und ich Dussel habe schon überall Fristverlängerung beantragt  . . . Dieser Satz impliziert tasächlich, dass bei fehlender Fristverlängerung und keiner Einreichung von Schlussabrechnungen von der Bewilligungsstelle entschieden wird; dies stünde diametral dem gegenüber, dass bei Nichteinreichung grundsätzlich die Hilfen zurückzuzahlen sind. Merkwürdig.

 

Falls Sie Mandate, für die Sie Corona-Wirtschaftshilfen beantragt hatten, zwischenzeitlich nicht mehr betreuen, bitten wir Sie, Ihre bisherigen Mandanten zu informieren, dass sie sich für die Schlussabrechnung einen neuen prüfenden Dritten suchen müssen . . .

Nö ! Na und ? Warum sollte ich. "Nachtigall ick hör dir trapsen"... Eine Hinweispflicht des "Ehemaligen" besteht nicht und der neue Berater ist ebenso wenig in der Pflicht, womit die Bewilligungsstellen nun "freundlich bitten".

"Nun liebe Bewilligungsstelle: Geht uns nicht mit laufend aufwändigen, kaum relevanten und möglicherweise noch mehrfachen Nachfragen auf den Senkel und vielleicht kommen wir auch auch entgehen."

"

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
deusex
Experte
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deusex_0-1689247057912.png

 

Ausführungen bei mir in einem Absatz.

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
steme
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Hier eine Erinnerungsmail an einen Mandanten von mir (die kursive Formatierung und das Unterstrichene innerhalb dieser wurde von mir eingefügt):

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben Corona-Hilfen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) in Anspruch genommen. Nun steht die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen an. Ziel ist es, auf Basis der nun vorliegenden realisierten Zahlen, den Förderbetrag in einem Schlussbescheid abschließend festzusetzen.

Bitte beauftragen bzw. erinnern Sie Ihren prüfenden Dritten, die Schlussabrechnungen bis zum 30. Juni 2023 im digitalen Antragsportal einzureichen. Eine einmalige Verlängerung der Einreichungsfrist um sechs Monate kann Ihr prüfender Dritter für Sie beantragen. Falls Ihr bisheriger prüfender Dritter das Mandat niedergelegt hat oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung steht, bitten wir Sie, umgehend einen neuen prüfenden Dritten zu beauftragen.

Zur Einreichung der Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten sind alle Antragstellenden verpflichtet, die eine Corona-Wirtschaftshilfe erhalten haben. Sofern bis zum 30. Juni 2023 keine Einreichung der Schlussabrechnung für die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vorliegt bzw. von der Option der einmaligen Fristverlängerung kein Gebrauch gemacht wird, werden automatisiert Erinnerungs- und Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet.

Für jede Programmlinie getrennt wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Rückzahlungen sind grundsätzlich sechs Monate ab Datum des Bewilligungsbescheides fällig. Darüber hinaus bestehen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten, die individuell mit den jeweiligen Bewilligungsstellen zu vereinbaren sind.

Sofern Ihr prüfender Dritter bereits für Sie alle Schlussabrechnungen eingereicht oder eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 vorgenommen hat, betrachten Sie diese Erinnerung als gegenstandslos.

Weitere Informationen zur Schlussabrechnung finden Sie auf der Webseite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Übrigens: Die Bundesregierung möchte Ihnen den Zugang zu Ihren Überbrückungshilfen erleichtern.
Im neu eingerichteten Portal 
https://meine.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Sie im Detail einsehen, welche Anträge für Ihr Unternehmen gestellt wurden und welcher prüfende Dritte jeweils zuständig war. 

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Service Desk der Überbrückungshilfen

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz"

 

 

Und dann habe ich noch dies hier:  

FAQ zur Schlussabrechnung Pkt. 3.13

Wenn die Höhe der bisher erhaltenen Zahlungen den im Schlussbescheid abschließend festgesetzten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet.

Die Bewilligungsstellen der Länder haben sich auf folgende Eckpunkte für Rückzahlungen verständigt:

  • Nach Erlass des Schlussbescheides bei eingereichter Schlussabrechnung beträgt die Rückzahlungsfrist sechs Monate ab Datum des Schlussbescheides. Bis zum Ende der Zahlungsfrist ist keine Verzinsung zu leisten.
  • In Abstimmung mit der Bewilligungsstelle können Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monaten getroffen werden, im Einzelfall bis zu 36 Monaten. Ab Fälligkeit der Rückzahlungsforderung soll eine Verzinsung i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgelegt werden.
  • Erfolgt eine Rückforderung bei Missbrauch oder Betrug oder weil die Schlussabrechnung nach Fristablauf nicht oder trotz Mahnung durch die Bewilligungsstelle unvollständig eingereicht wurde, soll die Rückzahlungsfrist einen Monat ab Datum des Schlussbescheides betragen. Der Rückzahlungsbetrag soll ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung mit einem Zinssatz i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden.

 

 

Wenn ich (für mich) die kursiv markierten Stellen zusammenfasse, steht da (für mich) durchaus: keine Abgabe = Rückzahlung = Verzinsung.

 

 

So habe ich das auch die ganze Zeit im Kopf und auch gegenüber den Mandanten kommuniziert, ich finde aber ebenfalls nicht mehr wo es mal so deutlich stand.

 

Verd...Sch... ich HASSE diesen ganzen Dreck! Warum muss man uns das Leben so schwer machen? Eigentlich müsste ich jede bep.... Änderung mit jedem Mandanten besprechen, damit die den Wahnsinn mal live miterleben und mich nicht alle für völlig unzurechnungsfähig halten.

 

Ich bitte meinen Wutausbruch zu entschuldigen und betone ausdrücklich, dass damit niemand der hier Anwesenden gemeint war. Ich hab einfach nur den Kaffee auf... 😵

Stb2021
Einsteiger
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Na da hat der Azubi beim BMWK den Absatz vergessen, kann passieren.

 

In dem Leitfaden für prüfende Dritte steht klipp und klar:

 

Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen. 

 

Es ist aber eine bodenlose Frechheit auf die Zahl der nicht eingereichten Schlussabrechnungen hinzuweisen (400.000!!!), wenn doch meine 4 Bewilligungsstellen in NRW noch nicht mal eine einzige Schlussabrechnung bearbeitet haben. Das Bundesland mit den meisten Anträgen und meisten Bewilligungsstellen dreht Däumchen, und wir sollen doch bitte die Einreichungsquote erhöhen. Großartig.

SusanneR
Aufsteiger
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Nachricht 47 von 66
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Falls Sie Mandate, für die Sie Corona-Wirtschaftshilfen beantragt hatten, zwischenzeitlich nicht mehr betreuen, bitten wir Sie, Ihre bisherigen Mandanten zu informieren, dass sie sich für die Schlussabrechnung einen neuen prüfenden Dritten suchen müssen . . .

Nö ! Na und ? Warum sollte ich. "Nachtigall ick hör dir trapsen"... Eine Hinweispflicht des "Ehemaligen" besteht nicht und der neue Berater ist ebenso wenig in der Pflicht, womit die Bewilligungsstellen nun "freundlich bitten".

"Nun liebe Bewilligungsstelle: Geht uns nicht mit laufend aufwändigen, kaum relevanten und möglicherweise noch mehrfachen Nachfragen auf den Senkel und vielleicht kommen wir auch auch entgehen."

"


Diese Auffassung interessiert mich sehr.

 

Ich habe mehrere Fälle, die nicht mehr durch mich betreut werden. Bisher hat sich niemand darum gekümmert, die Schlussabrechnungen einzureichen. Ich werde diese nicht machen, aber was ist, wenn niemand sich drum kümmert und niemand die Schlussabrechnung einreicht. Hafte ich dann dafür, dass die Hilfen zurückgefordert werden?

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andrereissig
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@SusanneR  schrieb:

Ich habe mehrere Fälle, die nicht mehr durch mich betreut werden. Bisher hat sich niemand darum gekümmert, die Schlussabrechnungen einzureichen. Ich werde diese nicht machen, aber was ist, wenn niemand sich drum kümmert und niemand die Schlussabrechnung einreicht. Hafte ich dann dafür, dass die Hilfen zurückgefordert werden?


Wenn Ihr Ex-Mandat versucht, Sie dafür haftbar zu machen, hat er/sie den Bewilligungsbescheid nicht richtig gelesen:

 

andrereissig_0-1689326413024.png

 

Auftraggeber ist das Mandat, niemals Sie als prüfender Dritter. Es liegt in der Verantwortung des Beihilfeempfängers, einen prüfenden Dritten mit der Einreichung einer Schlussabrechnung zu beauftragen.

 

Da wir nichts tun müssen, wofür wir keinen Auftrag haben, liegt das Versäumnis hier beim Beihilfeempfänger.

 

Und falls es nun so weit sein sollte, daß wir dem Mandat auch noch seine eigenen Bescheide vorlesen müssten, sind wir sicherlich auch bald dafür verantwortlich, ihm morgens vor dem Aufstehen schonmal die Unterwäsche zurechtzulegen.

 

Sie sind nicht handelnder Akteur der Überbrückungshilfen. Sie stellen keine Anträge, sondern plausibilisieren lediglich Angaben des Unternehmens und leiten diese nach Prüfung im Auftrag desselben weiter.

Live long and prosper!
Stb2021
Einsteiger
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Nachricht 49 von 66
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@SusanneR 

 

Wenn man ganz sicher gehen möchte, kann man auch folgendes tun:

 

Sofern ein neuer prüfender Dritter das Mandat nicht übernimmt beziehungsweise nicht tätig wird oder etwa der Antragssteller für Sie nicht mehr erreichbar ist oder technische Probleme beim Wechsel des prüfenden Dritten vorliegen, kann ausnahmsweise die Mandatsniederlegung über den Service-Desk mitgeteilt werden. 

E-Mail: DE-SDPruefendeDritte@kpmg.com 

 

 

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andrereissig
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Hmmm... kann ich ein Mandat niederlegen, das ich gar nicht habe?

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lisa4
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... geht mir auch so.

 

Hier wurde irgendwann mal die Frage gestellt, ob eine Ergänzung des Organisationsprofils nach erfolgter Fristverlängerung noch möglich ist (z.B. Beihilfe ergänzen die zunächst vergessen wurde).

Gibt es dazu etwas Neues?

Wie sieht es eigentlich mit zurückgezahlten Soforthilfen aus? Die müssen ja wohl hoffentlich nicht auch aufgeführt werden?

 

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SusanneR
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@andrereissig Vielen Dank für die Klarstellung! Dann kann ich jetzt wieder etwas ruhiger schlafen!

andrereissig
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@lisa4  schrieb:

... geht mir auch so.

 

Hier wurde irgendwann mal die Frage gestellt, ob eine Ergänzung des Organisationsprofils nach erfolgter Fristverlängerung noch möglich ist (z.B. Beihilfe ergänzen die zunächst vergessen wurde).

Gibt es dazu etwas Neues?


Habe ich ausprobiert, ist kein Problem.

 

Der Verfall der Fristverlängerung bezieht sich auf das entfernen eines bereits fristverlängerten Antrag aus dem OP oder das Löschen des OPs.

 

Daten wie MA-Anzahl, Hilfen etc. können problemlos angepasst werden.

 


@lisa4  schrieb:

 

Wie sieht es eigentlich mit zurückgezahlten Soforthilfen aus? Die müssen ja wohl hoffentlich nicht auch aufgeführt werden?


Dort wird nur nach erhaltenen Hilfen gefragt.

 

Wenn der Mandant zurückgezahlt hat, hat er dem Grunde nach auch nichts mehr erhalten.

Live long and prosper!
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SusanneR
Aufsteiger
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@Stb2021 Das habe ich auch in der Mail vom Überbrückungshilfeportal gelesen. Aber eigentlich bin ich nicht geneigt, da jetzt noch viel Zeit zu vergeuden, um das alles noch per Email mitzuteilen. Aber trotzdem vielen Dank für den Hinweis.

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lisa4
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Danke!

sfrey
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Habe ich in den betroffenen Fällen genau so gemacht und damit hat sich der Fall dann für mich erledigt.

Die Bewilligungsstelle hat mir den Wechsel dann sogar noch bestätigt. 

Um alles andere muss der Mandant sich (wenigstens) einmal selbst kümmern.

Ich bin ja nicht seine Mutter 😀

steme
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Guten Morgen alle miteinander 🙂

 

Heute bin ich dann mal über eine Frage gestolpert bei der ich die Antwort einfach nicht finde:

 

Am Ende des Schlussabrechnungspakets 1 befindet sich ja dieser Passus:

 

steme_0-1689845681499.png

 

Hier wird ja immer nur nach einem gestellten Antrag bzw. nach der beantragten oder bewilligten Förderhöhe gefragt.

Was muss ich denn hier angeben, wenn der Antrag gestellt aber abgelehnt wurde?

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rschoepe
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Antrag gestellt, bewilligte Förderhöhe 0? Wäre zumindest mein erster Versuch.

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steme
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Hm...zumindest technisch funktioniert das. Ich denke, dann werde ich das auch mal so abgeben. Vielen lieben Dank! 😊

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sfrey
Beginner
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Guten Morgen,

folgenden - für mich neuen - Punkt habe ich gerade bei der Bearbeitung eines Organisationsprofils gefunden.

 

sfrey_0-1689922807000.png

 

Vielleicht hilft das bezüglich der Unternehmensnachfolge weiter.

65
letzte Antwort am 27.10.2023 13:17:27 von stbberlin
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