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Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe - Das gibt Ärger

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letzte Antwort am 29.08.2020 18:40:25 von dtx
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TourdeRuhr
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Das tägliche herunterladen ist nicht nötig. Alte Websites lassen sich mit der WayBackMachine wieder herstellen.

 

Das habe ich gestern getan und folgendes festgestellt:

bis 28.04. stand dort:

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)

ab dem 07.05. stand dort:

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten durch einen Zuschuss unterstützt werden. Personalkosten sind nicht abgedeckt. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.

 

Ja wer denkt denkt da an was Böses?

martin65
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DAS ist der Hammer,

 

endlich merkt die Politik, was im Lande NRW los ist.

 

Hoffentlich bleibt es nicht bei einem zahnlosen Tiger. Es bleibt spannend oder wie der Franz sagte: "Schau' mer mal".

 

 

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grandfunck
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Spoiler
Moin,

der Hinweis auf Way Back Machine (unter archive.org) ist schön. Da wollte ich schon mehrfach hineinschauen, habe es bislang noch nicht geschafft.

Es scheint auch relativ einfach zu sein. Ich habe mal die FAQa der IB Schleswig-Holstein gesucht. Was mir nicht gelungen ist, die verschiedenen Versionen der PDFs hierzu downzuloaden. Vielleicht gibt's noch einen Trick, den ich auf Anhieb nicht gefunden habe.

btw.: Gerade habe ich das DATEV-Webinar zur USt-Umstellung hinter mich gebracht, auch da ist längst noch nicht alles klar.

Es bleibt viel zu tun... Dank für jede Hilfe hier aus dem Forum!



WF

 

TourdeRuhr
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Genau, es ist https://archive.org/web/

Dann oben einfach die aktuelle Website eingeben und auf "Browse history" klicken.

Es öffente sich ein Kalender. Hier kann man auf die farbig makierten Tage klicken und dann auf eine Änderungszeit. Dann macht sich die alte Seite auf die an dem jeweiligen Tag geändert wurde.

Einfach mal eingeben https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

 

martin65
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Ich wusste nicht, dass es so etwas gibt.  Toll, was man ab 50 noch dazu lernen kann.

 

Ich habe natürlich direkt auf den alten Fassungen der Corona-Soforthilfe-Seite geschaut.

 

Ich glaube da wird dann auch deutlich, warum NRW gerade die Sache gestoppt hat. Dort steht nämlich nichts von Überprüfen durch das RP sondern nur, dass das Finanzamt einen "Blick" darauf werfen soll.

 

OK. Es bleibt spannend und die Gerichte bauen schon mal größere Räumlichkeiten. 🙂 

 

 

steme
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martin65
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Jetzt ist die Pressemitteilung um einige FAQ erweitert. Das ist doch schon mal ein guter Anfang.

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Gelöschter Nutzer
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Bei uns kam auch schone eine Mail von der StBKammer

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martin65
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Welchen Inhalts und welcher Kammer (Ort)?

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boomboom
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z.B. Kammer Westfalen-Lippe.. geht insbesondere um die Anrechnung der Lohnkosten :-). 

Gelöschter Nutzer
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Westfalen Lippe / NRW

 

Sinngemäßer Inhalt, da Vervielfältigung nicht gestattet:

 

massiver Protest / Beschwerden führte zur Unterbrechung der Überprüfungen.

 

Unschlüssige Berücksichtigung / nicht Berücksichtigung bestimmter Posten

 

Abwarten der Entwicklung / Klarstellung / Nachbesserungen

 

Rückmeldeverfahren bis zum 30.09. hinauszögern. 

steme
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Kann ich so bestätigen, bzw. ergänzen: Rückmeldefrist 30.9. erstmal ignorieren.

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martin65
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Danke. Die Stbk Köln hat jetzt die gleiche Mail verschickt.

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Stb-aw
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Hallo H. Müller,

haben Sie evtl. schon eine Antwort vom Bay. BMI erhalten ? Telefonisch habe weder beim BMI noch bei der zuständigen Regierung keine genaue Auskunft erhalten, wie in Bayern verfahren wird.

Über eine kurze Antwort wäre ich dankbar.

Viele Grüße 

A. Warmuth   

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HGM-AUDIT
Aufsteiger
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Auf meine Anfragen beim Bay. und Bundeswirtschaftsministerium zur konkreten Ermittlung des Liquiditätsengpasses bei dem von mir dargestellten Beispielsfall - der auch tatsächlich so bei mir vorliegt - habe ich von beiden Stellen - bis dato - keine Antwort erhalten.

Lediglich auf meine Frage - ob eine Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe zu erfolgen hat - wurde bestätigt, dass hierfür das Datum des Erstantrages zugrunde zu legen ist.

 

Auf eine weitere Beantwortung habe ich jetzt deshalb nicht mehr gedrungen, da - mittlerweile - die Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe - soweit ich sehen kann bundesweit gestoppt bzw. in Bayern noch nicht angelaufen sind. Ich gehe davon aus, dass es hier wohl nochmals zu einer generellen Klarstellung über einen koordinierten Ländererlaß kommen wird. Alles Andere würde m.E. nur eine Welle von Rechtsstreitigkeiten auslösen, die dem Sinn und Zweck der vollmundig versprochenen Maßnahmen nicht mehr gerecht werden kann.

 

MfG H. Müller

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liess
Einsteiger
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Da hier einige Kollegen/Innen doch recht tief in der Materie sind, möchte ich gerne zwei Punkte konkret nachfragen:

 

1. Berechnung Liquididätsengpass - Überkompensierung -> Rückzahlung Soforthilfe (Bayern):
Mit welchen Tools lässt sich das berechnen? Gibt es irgendetwas (halb) verlässliches? Rechnen Kollegen das zum jetzigen Zeitpunkt nach, oder wird allgemein abgewartet? Wie bereits schon öfter gelesen, würden fast 90% der Soforthilfeempfänger von Rückzahlungen getroffen werden...

 

2. Anrechnung der Soforthilfe (SH) auf die Überbrückungshilfe (ÜH):

In ganz vielen Fällen wurde die SH ja (erstmals) im April beantragt, damit hätte ich für Juni eine Überschneidung. So wie ich Nr. 108 der FAQ der BStBK (Stand 7.8.2020) lese, müsste ich damit für den ersten Monat der ÜH 1/3 der erhaltenen SH gegenrechnen (dann bleibt für den Juni oft ohnehin keine ÜH mehr übrig) . Spätere evtl. SH-Rückzahlungen kann ich eigentlich noch nicht berücksichtigten, da sie "noch nicht erfolgt sind bzw. keine entsprechende Aufforderung existiert".  Von einem Kollegen habe ich gelesen, dass er den letzten Satz der Nr. 108 so interpretiert, dass die "finale" Höhe der SH ohnehin noch gar nicht feststehe (weil die Rückzahlungsmodalitäten noch nicht klar sind) und er deshalb auch im Juni KEINE SH gegenrechnet - zumindest im jetzigen ersten Antrag (würde dann in der Schlussabrechnung abzuziehen sein - vielleicht ist DANN auch schon die Rückzahlung klar und damit würde letztendlich doch keine SH gegengerechnet werden; das hätte schon seinen Charme).

 

Machen das andere Kollegen/Innen echt auch so?

 

 

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HGM-AUDIT
Aufsteiger
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Bei meinen Überbrückungshilfe-Anträgen wurden die Soforthilfe-Anträge glücklicherweise bereits im März 2020 (bzw. bei zwei Anträgen: PDF-Landeshilfe, Online-Bundeshilfe zumindest der Erstantrag im März 2020) gestellt. Damit entfällt lt. Bay. Wirtschaftsministerium die Anrechnung der Soforthilfe total.

 

Bei einem Erstantrag

im April 2020 wäre dann ein Drittel der Soforthilfe im Juni,

im Mai 2020 wären je ein Drittel im Juni und Juli

anzurechnen.

 

Bei einer Rückzahlung der Soforthilfe - nach Ergehen des Bescheides über die Überbrückungshilfe - sehe ich bis dato noch keine Möglichkeit der Korrektur zugunsten des Antragstellers. Diese beiden Baustellen (Rückmeldung Soforthife und Anrechnung Überbrückungshilfe) werden uns noch "sehr viel Spass - im negativsten Sinne" bereiten.

 

MfG

H. Müller

 

 

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martin65
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Momentan sieht es für mich so aus:

 

Die Soforthilfe ist in lockdown . Wir alle warten bis Sie wieder aufwacht und mit welchen neuen Infektionen sie uns beglückt.

 

Bei uns ist es ruhig an der Front. Überbrückungshilfsanträge sind gestellt und die Soforthilfe ist in einigen Fällen gegengerechnet worden. In NRW gibt es die NRW Überbrückungshilfe plus, welche nicht durch die Soforthilfe gekürzt wird.

 

In der Tat ist es, dass es bei der Bezirksregierung in NRW keinen Ansprechpartner für Corona-Soforthilfen mehr gibt - Keinen! Die Abteilung ist wieder aufgelöst. Keiner kann mir folgende Frage beantworten:

 

  • Corona Soforthilfeantrag im April gestellt; Bescheid im April - jedoch keine Auszahlung und keine Bescheidänderung; 
  • Neuerlich den Antrag im Mai gestellt. Bescheid im Mai - und jetzt erfolgt die Auszahlung.

 

 

Frage 1: Welches ist das Antragsdatum? April oder Mai? (wesentlich für die ÜH)

Frage 2: Wenn ich einen Bescheid habe (den aus März), habe ich dann Anspruch auf die Auszahlung aufgrund des Bescheides?

boomboom
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4.6 Steht die finale Höhe der Corona-Soforthilfe noch nicht fest, kann die Angabe bzw. die Anrechnung auch erst im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen. Hier ist bei der Antragstellung als Betrag 0 Euro anzugeben.

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

 

 

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grandfunck
Fachmann
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Moin mal wieder aus dem Norden!

 

Gestern teilte uns der StBV mit, dass in SH mit Rückmeldungen zur Soforthilfe gewartet werden sollte. 

 

"Derzeit ist unklar, unter welchen Voraussetzungen bei den Corona-Soforthilfen des Landes und des Bundes von einer Überkompensation auszugehen ist. Das Wirtschaftsministerium Schleswig-Holstein empfiehlt daher, dass die Antragsteller die Ermittlung einer möglichen Überkompensation bis zur endgültigen Klärung der entsprechenden Rahmenbedingungen auf Bund-Länder-Ebene zurückstellen."

 

Da warten wir dann einfach mal weiter ab. 

 

Schöne Grüße aus dem kühlen (wenn auch heute sonnigen) Holstein

 

WF

dtx
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@jjunker  schrieb:
...

Sind auf den Soforthilfe "Bescheiden" eigentlich irgendwelche "Unter Vorbehalt" Vermerke aufgeführt?

Weil nominell gilt: Wenn mir wer Geld ohne klare Vorbehaltsvermerke überweist ist das eine Schenkung. --> Vielleicht sollte man die FAs mit Schenkungssteuererklärungen überhäufen um denen das eigene Fehlverhalten mal auf die Füße zu kippen. Wen das FA die Zahlung als Schenkung tatsächlich versteuert kann das FA Sie später nicht zurück fordern. Geschenkt ist geschenkt. Damit wären wir wieder beim konkludenten Verhalten der Verwaltung.

 

Etwas abgedrehte Überlegungen meinerseits aber "maulen" über die Unfairness der Welt wird die Situation nicht lösen.

 


Nachdem ein hessisches Finanzamt es geschafft hatte, Grunderwerbssteuer zu erheben und dann, als es um die Eigenheimzulage ging, das Vorliegen eines Erwerbsvorganges zu bestreiten, würde ich auf Ihre Art krummer Logik nicht allzuviel geben. Zumal der Einwand dazumal damit begründet wurde, daß dieses Finanzamt nichts davon hätte wissen können, daß es wenige Wochen vorher die Grunderwerbssteuer erhoben und erhalten habe.

 

 

 

 

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dtx
Aufsteiger
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@boomboom  schrieb:

"Zusammengefasst: Wer sie tatsächlich nicht brauchte, muss sie zurückzahlen... SKANDAL."

 

...

Die schon oben genannten Gründe sprechen für sich.. ("lasche" Formulierungen, laufend Änderungen in den Formulierungen, teils schlicht unfair, schlechte Umsetzung (was ist eigentlich aus den Betrügern geworden?)).

 


Die ersten Betrüger wurden verurteilt. Freilich nicht nach den Wünschen des Volkszornes, sondern nach den Regeln des StGB, der StPO und der Rechtsprechung des BGH.

 

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letzte Antwort am 29.08.2020 18:40:25 von dtx
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