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Corona-Schlussabrechnung Wahlrecht Monatsumsatz <-> Vergleichsumsatz in Schlussabrechnung nicht mehr änderbar?

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letzte Antwort am 02.02.2024 14:58:21 von MK3
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mapex
Fachmann
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Nachricht 1 von 64
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Hey vielleicht kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen.

 

Ich weiß, das hier ist kein Forum für Rechtsberatung, dabei geht es mir auch nicht. Ich will nur kollegiale Hilfe von Leuten, die das vielleicht auch machen und deren Erfahrungen oder Einschätzung dazu hören.

 

Wir haben die Schlussabrechnung für einen Mandanten gemacht. Diese wurde nun "zurückgewiesen", weil fehlerhaft. Die Begründung: wir haben im Erstantrag das "Wahlrecht" für den Vergleichsumsatz auf Monatsbasis gewählt, weil damals günstiger. Im Schlussabrechnungsantrag haben wir auf Durchschnittsumsatz als Vergleichsumsatz geswitched, weil das anscheinend günstiger für den Mandanten ist.

 

Jetzt schreibt die Bewilligungsstelle, dass das nicht möglich ist, weil ein Wechsel des Wahlrechts in der Schlussabrechnung nicht möglich sei.

 

Ich wusste das wirklich nicht und bin mir auch sicher, dass ich das nicht gelesen habe. Jetzt versuche ich schon den ganzen Vormittag, die FAQs etc. zu durchforsten, wo das stehen soll.

 

Alles was ich finden kann, ist, dass es grundsätzlich ein Wahlrecht gibt. ABER nirgends finde ich dazu einen Hinweis oder eine Warnung, dass das später nicht mehr anders ausgeübt werden kann.

 

Woher soll man ableiten, dass es so ist?

 

Hat jemand das Problem auch? oder ist jemanden dieser Punkt bekannt und v.a. WO STEHT DAS?

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
PaHeld
Einsteiger
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Nachricht 2 von 64
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Hi Mapex,

 

in den FAQs etc. wirst du nicht viel finden. Wir sind alle davon ausgegangen, dass ein nachträglicher Wechsel bei der Umsatz-Vergleichsart möglich ist.

 

Die Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt hat viele Informationen hierzu rausgegeben, z.B. aktuell:

NEU: 05.07.2023 Schlussabrechnung Wahlrechte Vergleichsumsatz und 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg)
Bisher war in der Schlußabrechnung konsequent eine Wahlrechtsausübung vom Vergleichsumsatz bzw. die 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg) ausgeschlossen, da vom Bund die Auffassung vertreten wurde, dass mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages von diesem Wahlrecht bereits Gebrauch gemacht worden ist und das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten sei.  (Dies war u.E. kritisch, da aus den FAQ`s  diese Auffassung nicht erkennbar war.)
Ab sofort gilt numehr erstmal, dass in begründeten Einzelfällen die Bewilligungsstellen hiervon Ausnahmen zulassen können. Ein entsprechender Hinweis ist im Antragsportal beim Punkt „Umsatz“ der sogenannten Ausfüllhilfe zu entnehmen. 

„Bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen konnte im Rahmen der Antragstellung im Vergleichsmonat wahlweise der monatliche Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 oder der monatliche Durchschnittsumsatz aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3 erzielt wurde, angegeben werden. Der Umsatz des regulären Vergleichsmonats (wie er ohne diese Regelung wäre) ist zwingend im Begründungsfeld bei der Antragsberechtigung zur Regelung für außergewöhnliche betriebliche Umstände einzutragen. Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals oder aller Monate in 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3. erzielt wurde, gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen.

Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe konnten im Rahmen der Antragstellung wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen.“

 

Ich verlinke die hier mal ... vielleicht helfen dir diese weiter?! Wenn du auf der Seite scrollst, wird das Thema öfters erwähnt.

 

 

Liebe Grüße!!

andrereissig
Experte
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Nachricht 3 von 64
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Ich zitiere mich mal selbst aus diesem Thread

 

Überbrückungshilfe III, Umsatzdefinition, Verkauf ... - DATEV-Community - 223472

 


@andrereissig  schrieb:

Aktuell handhaben es die Bewilligungsstellen wohl so, daß eine erneute Ausübung von Wahlrechten in Bezug auf die Umsatzgestaltung im Rahmen der Schlussabrechnung abgelehnt wird.

 

Als Quelle empfehle ich hier - wie immer - die hochinformative Seite der StBK SA:

 

andrereissig_0-1687779599122.png

 

 

Schlussabrechnung / Endabrechnung - Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (stbk-sachsen-anhalt.de)

 

Derart wesentliche Änderungen werden als unzulässig ausgelegt, da diese im Rahmen eines Änderungsantrages hätten geltend gemacht werden sollen:

 

andrereissig_1-1687779693093.png

 


EDIT: Zu langsam. 😁

Live long and prosper!
steme
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 64
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Äh...ok, DAS ist mir tatsächlich auch neu...na, dann bin ich ja mal gespannt, was das noch Schönes geben wird, denn gerade bei den von anderen prüfenden Dritten übernommenen Anträgen habe ich es jetzt schon öfter gehabt, dass die jeweils andere Variante die günstigere war.

 

Super...dann darf ich es wieder ausbaden, weil der Mandant ja erst einmal mich anzählt und nicht den vorherigen Prüfenden (weil ich logischerweise greifbarer bin). *seufz

AKW
Erfahrener
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Nachricht 5 von 64
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Ich kann nur empfehlen täglich auf die Seite der StBKammer Sachen-Anhalt zu gehen. 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/

 

Ist morgens seit 3 Jahren mein erster klick, wenn ich anfange zu arbeiten. Noch bevor der Arbeitsplatz geladen ist, hab ich die Neuigkeiten durchgesehen. 

 

Dort wird unter anderem dieses Thema seit bestimmt 2 Monaten erläutert. 

 

Gerade jetzt  in der heißen Phase der Überbrückungshilfen sollte man sich so aktuell halten wie möglich. 

 

Grüße AKW

steme
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 64
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Ja, aktuell halten ist immer ein guter Plan.

 

Irgendwie habe ich aber tatsächlich auch noch was anderes zu tun als - wieder einmal - quasi stündlich die FAQ´s und sämtliche weitere Quellen bezüglich der Überbrückungshilfen zu lesen, weil unsere *bleeeeeeeeeeep* Regierung hier mal so komplett überhaupt gar nichts vernünftig auf die Kette kriegt. Heute hü, morgen hott, ... ich schreibe mich schon wieder in Rage... Ich geh mal lieber arbeiten. 😆

 

Mal ganz davon abgesehen, dass dieses ganze Thema echt nicht gut für meinen Blutdruck ist... 😉

mapex
Fachmann
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es ist gut zu wissen, dass ich anscheinend nicht der einzige bin, der hier von der regierung übertölpelt werden soll.

 

ich finde das gelinde gesagt unverschämt, was da abgezogen wird und ja, wir sachbearbeiter werden den mandanten das wieder erklären müssen und uns ank**ken lassen müssen.

 

außerdem ist es offensichtlich so, dass der berufsstand das zum glück einheitlich anders sieht als der bund, weil es in den richtlinien und in den FAQs nie thematisiert wurde.

 

nur was sollen WIR jetzt wieder machen? ein offenhalten des verfahrens ist ja nicht möglich, denn der antrag wurde abgewiesen. einen bescheid habe ich nicht, dass ich einspruch einlegen könnte. wenn ich das gleiche wieder hinschicke wird es wieder abgewiesen und wenn ich warte bis es entschieden ist, ist die frist vorbei und bekomme gar nix mehr...

 

 

suuuuuuuuuuuper gemacht deutschland

 

 

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
PaHeld
Einsteiger
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Ich kann das gut verstehen. Diese Diskussion ist hier schon öfters aufgepoppt.

 

Eine "verwaltungsarme Lösung" ist das nicht...Jetzt stell dir mal vor: Das war erst der erste Prüfungsschritt deiner Schlussabrechnung. Normalerweise werden da noch weitere Prüfungsschritte folgen - so sehe ich das zumindest. (Ich würde mich freuen, wenn ich nicht recht habe).

 

Aber man hat damals den prüfenden Dritten "als Vertrauensperson" ins Boot geholt - genau damit nicht jeder sche*ß von der Bewilligungsstelle geprüft werden muss.

 

Ich vermute, dass der prüfende Dritte nun als Sachbearbeiter fungieren muss und alle Informationen innerhalb einer kurzen Frist liefern soll. Tut er dies nicht: Antrag abgeleht.

 

Das ist wirklich eine Farce....

 

 

AKW
Erfahrener
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Wir haben alle glaub ich genug zu tun, aber es ist sicherlich sehr fahrlässig, bei dem Thema nicht aktuell zu sein. Die 5 - 10 Min am Tag reißen es nicht mehr raus und sollten wirklich investiert werden. 

 

Fehlerfrei lässt sich der Antrag sicher nicht stellen, aber die gröbsten Risiken, die bekannt sind, sollten meiner Meinung nach beachtet werden. Und die Seite fasst wirklich alles sehr gut und Bündig zusammen. 

 

Vielen Dank an dieser Stelle an @Hilmar_Speck  für das aktualisieren. 

 

 

Das aber auch Die "Vertrauenspersonen" ordentlich Mist machen, haben wir anhand einer Beispiele hier im Forum schon gesehen. Insofern kann ich gut verstehen, dass die Bewilligungsstellen etwas tiefer reinschauen als ursprünglich gedacht. 

Soll nicht heißen das ich es überragend finde, dass ich jede einzelne USt-VA bei einem 5.000 € Antrag raussuchen und einreichen darf, aber etwas Kontrolle darf schon sein. 

 

Mal abwarten was sich nicht tut. Die Hoffnung, das aufgrund der Arbeitsflut kleine Anträge durchgewunken werden, ist noch nicht verflogen. 

Aber das sehen wir dann anden Änderungen zur FAQ mit Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen die dann am 21.12.2023 verkündet werden 😉

 

Durchalten!

 

 

Grüße AKW

mapex
Fachmann
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Soll ich euch ärgern?

 

ich hab heute mit meinem Kollegen nochmal alle bereits eingereichten Anträge geprüft und wir haben festgestellt, dass wir NUR EINEN haben, nämlich den der moniert wurde, bei dem in der SAR der Umsatzvergleich gewechselt wurde.

 

Naja, zumindest haben wir dann nicht so viel arbeit, aber befriedigend ist was anderes. Denn noch weiß ich nicht, wie ich verfahren werden und wie lang wir warten können.

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KOB
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lisa4
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Hallo,

 

wenn ich das richtig verstanden habe, wurde Ihre SR (wegen des nachträglich nicht zulässigen Wahlrechts)  "zurückgewiesen".

Heißt: Sie mussten die SR neu einreichen?

 

Was wäre denn nun gewesen, wenn die Zurückweisung erst nach dem 31.08. erfolgt wäre?

dann wäre eine Neueinreichung ja nicht möglich gewesen...

 

 

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mapex
Fachmann
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ich MUSS sie neu einreichen. ich warte aber noch, ob sich hinsichtlich des wohlrechts noch was ergibt.

 

wenn es nach dem 31.08. gewesen wäre, dann keine ahnung. wahrscheinlich aber doch, denn es war ja "nur" ein formfehler. zum glück muss ich mir darüber keine gedanken machen.

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KOB
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andrereissig
Experte
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Nachricht 13 von 64
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@lisa4  schrieb:

 

Was wäre denn nun gewesen, wenn die Zurückweisung erst nach dem 31.08. erfolgt wäre?

dann wäre eine Neueinreichung ja nicht möglich gewesen...

Gruuuuselige Frage! Nicht darüber nachdenken! ☠️

 

Na ja, ich versuche mal, es mit der Hoffnung des Verzweifelten zu deuten:

 

Sie haben ein korrektes Organisationsprofil angelegt, dort die Anträge zugeordnet und anschließend zeitgerecht die Fristverlängerung beantragt.

 

Fazit: OP ist top korrekt!

 

Anschließend haben Sie ein Schlussabrechnungspaket 1 eröffnet, welches abgelehnt wurde.

 

Die Ablehnung bezieht sich also nur auf das Paket.

 

Das korrekte und ordnungsgemäße OP sollte davon nicht in Mitleidenschaft gezogen werden - im Gegenteil sollte es sogar der korrekte Ausgangspunkt für eine Neueinreichung sein, denn durch die Ablehnung hat sich an der Struktur des OP ja nichts geändert.

 

Es könnte doch der Fehler passieren, daß Sie durch ein Versehen totalen Blödsinn in die SR geschrieben haben und diese zurückziehen müssen. Davon dürfen doch Ihr korrektes OP und die Originalanträge nicht tangiert werden.

 

Solange man also nach der Verlängerungsfrist (bzw. der verlängerten Verlängerungsfrist) die Anträge nicht aus dem OP herauslöscht, sollte die Fristverlängerung unbeschadet bleiben.

Live long and prosper!
stbberlin
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Zum Thema Vollständigkeit des Organisationsprofils hab ich auch mal eine Frage:

 

Ich habe bei einem Mandanten im Organisationsprofil versehentlich "USt nicht verfügbar" angeklickt und dies erst nach Absenden des Schlussabrechnungspaketes 1 bemerkt. Tatsächlich hat der Mandant eine USt ID Nr.

 

Muss ich das Paket 1 jetzt zurückziehen und alle nochmals neu einreichen?

 

Gruselige Vorstellung....

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andrereissig
Experte
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Da die USt-ID kein Pflichtfeld darstellt, würde ich da erstmal nichts machen und abwarten, ob da eventuell eine Rückfrage kommt.

 

Wenn es problematisch wäre, hätte es ja die Einreichung verhindert.

Live long and prosper!
lisa4
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die gleiche Frage stelle ich mir bei einem Mandanten, bei dem ich im Organisationsprofil bei der Anzahl der AN per 30.04.2022 eine Aushilfe vergessen habe.

Ist hierdurch das Organisationsprofil unvollständig und muss neu eingereicht werden?

 

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oliverstippe
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@lisa4 Wenn ich den Hinweis im Orgaprofil zu der Anzahl der AN noch richtig im Kopf habe, dient diese Angabe lediglich statistischen Zwecken und hat ansonsten keinen Einfluß auf die Schlußabrechnungen.

 

Daher würde ich mir hier keinen Kopf machen.

andrereissig
Experte
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@lisa4  schrieb:

Ist hierdurch das Organisationsprofil unvollständig und muss neu eingereicht werden?


Oha! Wenn das so wäre, würde ich jetzt in Ohnmacht fallen, denn ich habe noch so ca. 100 Organisationsprofile, in denen ich die Zahlen anpassen werde.

 

Wenn Sie Gelegenheit haben, einfach anpassen, aber ansonsten sehe ich es wie @oliverstippe : Das ist nur für die Statistik. Ob da jetzt eine Aushilfe fehlt oder nicht, macht niemanden nervös.

Live long and prosper!
lisa4
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naja, vor dieser Ohnmacht stehe ich nahezu täglich, da sich immer mehr "Undinge" auftun, die ich kaum glauben kann und die mich ehrlich gesagt fassungslos machen.

So z.B. folgender Fall:

Organisationsprofil erstellt; SR Paket 1 im Juni eingereicht; keine Fristverlängerung beantragt (wozu auch?).

Übersehen, dass der Mandant zw,.zeitlich umgezogen ist. D.h.  Organisationsprofil ist falsch.

Angenommen, die Bewilligungsstelle moniert dies und weist die SR mangels korrekter Adresse zurück........

Kein Problem vor dem 31.08.

Aber was ist danach? Eine Neueinreichung ist dann ja nicht mehr möglich.

 

Ich prüfe gerade nochmals alle meine Organisationsprofile....

Mich macht das alles langsam krank.

Hätte ich es nochmals zu entscheiden, würde ich mich weigern auch nur einen einzigen Antrag auf Corona-Hilfe zu  stellen.

So habe ich mir die Nächte um die Ohren geschlagen um ja rechtzeitig die Anträge zu stellen - immer den Mandanten im Blick und im Bestreben, diesem so schnell wie möglich zu helfen..

 

Jetzt ist der prüfende 3. der Depp, wenn irgendwelche -menschlichen -Fehler passieren..... und haftet letztendlich dafür. Über die Frage, ob die Berufshaftpflichtversicherung dafür eintritt, mag ich jetzt gar nicht nachdenken.

 

Warum sind Richtigstellungen nicht einfach im Rahmen der Bearbeitung der SR durch die Bewilligungsstellen möglich??? Im o.g. Beispielsfall einfach die Mitteilung der neuen Adresse???

 

Sorry, aber ich versteh´s einfach nicht.

mapex
Fachmann
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Mich macht das alles langsam krank.

Hätte ich es nochmals zu entscheiden, würde ich mich weigern auch nur einen einzigen Antrag auf Corona-Hilfe zu  stellen.

So habe ich mir die Nächte um die Ohren geschlagen um ja rechtzeitig die Anträge zu stellen - immer den Mandanten im Blick und im Bestreben, diesem so schnell wie möglich zu helfen..

wenn ich selbst mein eigener Chef wäre, hätte ich diese Sache ohnehin von Anfang an verweigert. Das war abzusehen, dass es im totalen Chaos endet und die ganze Arbeit auf dem prüfenden Dritten abgeladen wird. Der solls erstellen, der solls einreichen und sich auch dumm anreden lassen, wenn der Mandant sauer ist.

 

Zudem haben wir glaube ich bei keinem einzigen Antrag wirklich gut dran verdient. Dass alle anderen Sachen dafür liegen blieben, brauche ich glaube ich niemandem aus unserer Branche sagen.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
AKW
Erfahrener
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Nachricht 21 von 64
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Ich mach mir nebenher ne Aufstellung, wieviel Fördersumme wir pro Antrag insgesamt beantragt haben und wieviel Gebühren wir hier in Rechnung gestellt haben. So hab ich zumindest Intern nen Überblick:

 

a) das ich Vergleichswerte hab, falls die L-Bank meint wir wären zu teuer

b) als Kalkulation, ob an dem Aufwand was hängen bleibt. 

 

Die Unsicherheit bei der Aufstellung sind die Internen bzw. Fortbildungszeiten die ich aktuell mit über 150 Stunden in Ansatz bringe. Da sind keine Stunden dabei außerhalb der Arbeitszeit und die Kosten für die Fortbildungen. 

 

 

Mal sehen was am ende rauskommt. 

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lisa4
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Nachricht 22 von 64
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nur zu meinem Verständnis:

 

Kann ich auch nach dem 31.08 ein bereits übermitteltes SR Paket zurückziehen (über Änderungswunsch) und dann neu einreichen?
Organisationsprofil steht; Anträge wurden alle ordnungsgemäß zugeordnet, Fristverlängerung bis 31.12. wurde gewährt.

 

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass das nicht möglich ist???

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mehrkaffee
Aufsteiger
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Nachricht 23 von 64
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Warum sind Richtigstellungen nicht einfach im Rahmen der Bearbeitung der SR durch die Bewilligungsstellen möglich??? Im o.g. Beispielsfall einfach die Mitteilung der neuen Adresse???

 

Ja, genau das... Über die Rückfragen bei den ursprünglichen Anträgen konnte man ja auch diverse Punkte klären. Da wurde bei uns soweit ich weiß NIE ein Antrag komplett zurückgewiesen, weil irgendwelche "Stammdaten" nicht gepasst haben. Unglaublich... Da kommt richtig die Galle hoch.

 

Kamen diese Zurückweisungen eigentlich direkt von Anfang an, also als erste "Rückfrage"?

 

In Berlin kommt als erstes immer eine Komplettanforderung von Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsstruktur, Steuerbescheiden, Jahresabschlüssen, Fixkostenübersichten, BWAs, UStVAs.

 

Wenn denen danach einfällt, dass die Adresse nicht stimmt beiße ich in die Tastatur.

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mapex
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Kamen diese Zurückweisungen eigentlich direkt von Anfang an, also als erste "Rückfrage"?

 

In Berlin kommt als erstes immer eine Komplettanforderung von Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsstruktur, Steuerbescheiden, Jahresabschlüssen, Fixkostenübersichten, BWAs, UStVAs.

 

Wenn denen danach einfällt, dass die Adresse nicht stimmt beiße ich in die Tastatur.


nein, zuerst kam Anfang Mai eine normal Rückfrage. Da dachte ich schon, oh Gott, jetzt geht das Theater bei den Rückfragen auch bei den SAR weiter. Wir die Rückfrage am 31.05. beantwortet. Seitdem nichts mehr. Dann auf einmal Mail von der Stelle: Die Schlussabrechnung wurde erfolgreichzurückgezogen.

 

Bis ich gecheckt habe, dass im Portal noch eine Rückfrage oder Erläuterung dazu ist, war ich erstmal geschockt und hab mich auf Fehlersuche begeben, ob wir nicht aus versehen den Antrag zurückgezogen haben. Die Wortwahl ist eine Zumutung.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
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mapex
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So wie ich das sehe, hat sich seitdem nichts an der Ansicht zum Wahlrecht getan und wir Berater sind die Dummen, die nun, da das Ende August naht gezwungen, dem Mandanten das zu verkaufen, obwohl es nicht in den FAQs ersichtlich war.

 

Aber was haben wir für Möglichkeiten? Keine. Geben wir nicht bis 31.08. in dem Format ab, das die wollen, gilt der Antrag als nichtig. Geben wir in dem aus unserer Sicht "falschen" Format ab, können wir später auch keinen Einspruch mehr machen, weil wir ja so beantragt haben.

 

Toll... ich bin mega happy darüber, dass ich jetzt zwar noch gewartet habe, dass sich vielleicht was tut, aber eigentlich schon wusste, dass das nicht passieren wird.

 

Da kann ich mir jetzt schon Oropax reinstecken, damit ich nicht höre, was ich mir alles anhören darf vom Mandanten.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
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AKW
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Beantragen Sie eine Fristverlängerung und warten Sie ab was noch kommt. Dann können Sie alles vorbereiten und Ende des Jahres einreichen, falls sich doch nichts mehr tut. 

 

Aber große Hoffnung habe ich nicht mehr, dass sich da noch was tut. 

 

Grüße AKW

 

 

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swenzel
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Nicht ganz das Ursprungsthema, aber so ähnlich. Ich habe heute folgende Rückfrage zur Schlussabrechnung Paket 1 (Überbrückungshilfe III) bekommen:

 

"1. Sie haben im SAR-Paket für die Monate November und Dezember 2020, Januar -Juni 2021 einen höheren Vergleichsumsatz angegeben als im zugrundeliegenden Programmantrag auf Überbrückungshilfe 3. Allerdings waren gemäß FAQ bereits in den ursprünglichen Programmanträgen Istwerte (= realisierte Ist-Umsätze) im Vergleichszeitraum zu erfassen, eine nachträgliche Erhöhung der Vergleichsumsätze in der Schlussabrechnung ist demnach nur in hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen zulässig. Lediglich die prognostizierten Umsätze in den Fördermonaten und damit die Höhe des Umsatzeinbruchs unterlagen der Unsicherheit einer Prognose. Wir nehmen daher im Fachverfahren zu Ihrem Antrag eine entsprechende Datenkorrektur vor."

 

Der Vergleichsumsatz war tatsächlich zu niedrig, weil ich den Privatanteil Kfz nicht mit eingerechnet hatte. Für den Friseur aber ohne Bedeutung. Im Januar und Februar 2021 beträgt der Umsatzrückgang deutlich mehr als 70 Prozent. In den anderen Monaten ist er sowieso raus.

 

Aber steht in den FAQ wirklich, dass für den Vergleichszeitraum IST-Werte zu erfassen waren? Ich finde keine Fundstelle, insbesondere welche Ausnahmefälle gemeint sind.

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AKW
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Das Problem habe ich auch, das ich bei der Antragstellung den KFZ-EV nicht berücksichtigt habe, da damals nicht klar war, ob dieser zu berücksichtigen ist oder nicht. Zumindest laut den mir damals vorliegenden Seminarunterlagen.

Ich weis auch nicht mehr, wann dieses dann konkretisiert wurden und mit einzubeziehen war. 

 

Rückfragen dazu habe ich allerdings (noch) nicht bekommen. Aber kommt sicherlich noch. Die L-Bank lässt sich da denke ich nicht lumpen. 

 

Haben Sie der entsprechenden Stelle schon erläutert, warum es zu der nachträglichen Umsatzerhöhung im Vergleichsmonat in der SAR kam? Das würde ich auf jeden Fall machen und schauen was sich daraus ergibt. 

Es kann ja auch gut sein, dass aufgrund von Abschlussarbeiten sich der Umsatz in den entsprechenden Monaten noch geändert hat, das müsste dann ja auch in der Schlussabrechnung nach oben wie nach unten Berücksichtigung finden. 

Also ich denke so statisch kann man hier nicht denken. 

 

Grüße

 

AKW

 

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swenzel
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Danke für die Rückmeldung. Ich hatte bei der letzten Rückfrage schon erläutert, dass es am Privatanteil Kfz liegt.

 

Es gibt zwar eine Klausel in den FAQ zur November- und Dezemberhilfe, dass eine nachträgliche Erhöhung des Umsatzes im Vergleichszeitraum zu keiner Erhöhung der NovH/DezH führt (Punkt 3.12). Bei der Überbrückungshilfe III gibt es meiner Meinung nach keine vergleichbare Fomulierung.

 

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MK3
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Die FAQ's sind nur ein Leitfaden. M.E. liegt es im Ermessen der Bewilligungsstelle, vgl. auch FAQ's SAR I Ziffer 3.8. ...." Die Form nachträglicher Änderungsmöglichkeiten ist vom Bearbeitungsstatus des Antrags in der Bewilligungsstelle abhängig.... Sollte sich die Schlussabrechnung bereits in der Prüfung befinden, sind nachträgliche Änderungen nur durch Anmeldung eines Änderungsbedarfs bei der Bewilligungsstelle möglich.... usw.

 

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letzte Antwort am 02.02.2024 14:58:21 von MK3
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