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Überbrückungshilfe II - (versteckte) Rückzahlverpflichtung wenn keine Verluste im Förderzeitraum

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letzte Antwort am 26.03.2021 17:24:48 von deusex
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Arnd05
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...habe mich evtl. nicht ganz eindeutig ausgedrückt, aber die Abkürzung "b.a.w." ist da nicht ganz unwichtig.

Natürlich werde ich für alle Betroffenen die Anträge stellen, aber ich warte halt noch ab....je länger, desto weniger stark die späteren Abweichungen. Habe übrigens ca. 80 Anträge hinter mir.....da erlaube ich mir, ein klein wenig "amtsmüde" zu sein.....😥

diplodocus
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Bei uns werden Personalausweiskopien angefordert. Was den von Langeweile geplagten Beamten noch alles einfällt um nichts auszahlen zu müssen.. Unglaublich aber man soll hier ja keine Beschimpfungen schreiben. Als nächstes werden die Verjährungsfrist hochgestuft und ein Ministerium gegründet wie man die Bürger

jahrzehntelang tyrannisieren kann. Viele wollen was zurückzahlen, aber es gibt nicht mal eine Möglichkeit. Wir machen schriftliche

Anfragen ob man etwas zurückzahlen darf.

Überbrückungshilfe bei der letzten Schalte

5 mal abgestürzt.

Was sind die Politiker für Stümper.

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deusex
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@diplodocus  schrieb:

Bei uns werden Personalausweiskopien angefordert. Was den von Langeweile geplagten Beamten noch alles einfällt um nichts auszahlen zu müssen.. Unglaublich aber man soll hier ja keine Beschimpfungen schreiben. Als nächstes werden die Verjährungsfrist hochgestuft und ein Ministerium gegründet wie man die Bürger

jahrzehntelang tyrannisieren kann. Viele wollen was zurückzahlen, aber es gibt nicht mal eine Möglichkeit. Wir machen schriftliche

Anfragen ob man etwas zurückzahlen darf.

Überbrückungshilfe bei der letzten Schalte

5 mal abgestürzt.

Was sind die Politiker für Stümper.


Was will uns der Sauropode damit sagen ? Ist es ein Rätsel und wer alle Fehler findet, darf sie behalten? 😉

 

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MarcelSchmitz
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Dieses Thema gehört hier zwar nicht hin, trotzdem ist diese Info sehr wichtig.

Es gibt Neuigkeiten zur TSE-Kasse. Neue Fristverlängerung:

 

Wurde die Kasse zwischen November 2010 und Dezember 2019 gekauft, kann man sie bis 31. Dezember 2021 weiternutzen (vorher 31.03.2021). Voraussetzung ist aber, dass diese Kasse immer mit aktuellen Updates versorgt wird (Hard- wie Software). Erfüllt die Kasse nicht die Mindestanforderungen, ist sie ebenfalls außer Betrieb zu nehmen.

 

Dies ist auch für die Mandanten eine wichtige Information!!!!

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grandfunck
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Moin,

 

vielleicht helfen ja die Ausführungen der StBK Köln dem einen oder der anderen weiter.

 

https://www.stbk-koeln.de/fileadmin/site-template/pdf/Corona-Virus/BMWi_-_ungedeckte_Verluste_-_Verh%C3%A4ltnis_zum_Beihilferecht.pdf

 

Lasst Euch nicht unterkriegen und bleibt gesund!

 

LG

 

WF

 

PS.: Falls dies schon mal gepostet wurde, hab' ich es nicht bemerkt und im Zweifel hält doppelt besser. 

andrereissig
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Passt das nicht besser hier hin?

 

https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/TSE/m-p/176113

 

Das Thema hier ist doch schon unübersichtlich genug.

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andrereissig
Experte
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@grandfunck  schrieb:

Moin,

 

vielleicht helfen ja die Ausführungen der StBK Köln dem einen oder der anderen weiter.


Danke für den Link! Das ist endlich Mal ein Dokument, in dem klar und eindeutig darauf eingegangen wird, wie mit Gewinnen und Verlusten umzugehen ist.

 

- Verlustmonate Mrz - Dez dürfen nur herangezogen werden, wenn 30 % Umsatzrückgang erlitten wurde

- Gewinne im Förderzeitraum MÜSSEN berücksichtig werden, wenn für den Gewinnmonat Förderung beantragt wird

 

Das waren für mich zwei wesentliche Unklarheiten.

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MarcelSchmitz
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Nachricht 188 von 252
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In dem Monat wo Förderung beantragt wird, hat man doch automatisch einen Gewinn, wenn er in diesem Monat ausgezahlt wird. Man kann ja keine Überbrückungshilfe kürzen, wo Überbrückungshilfe beantragt wurde....

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andrereissig
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Nachricht 189 von 252
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Genau! Deshalb müsste man in den übrigen Monaten hierfür genug Verluste angehäuft haben.

 

Mir ging es in diesem Fall darum, daß ich den Gewinn nicht ignorieren darf. Denn Ihr Posting auf der vorherigen Seite 

 

@MarcelSchmitz  schrieb:

Gewinne bleiben überücksichtigt!!!

 

 


 

klang sehr überzeugend, war für mich damit aber missverständlich.

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MarcelSchmitz
Einsteiger
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Nachricht 190 von 252
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Ich kann Ihnen jetzt aber auch wieder eine Seite zeigen wo es wieder ganz anders steht.....

Deshalb es ist sehr verwirrend, aber es kommt immer auf das gleiche Ergebnis raus:

 

Man muss in den Monaten März-Dezember alle Verluste zusammenzählen und die dürfen die Gesamtsumme der Beantragung der Überbrückungshilfe II nicht übersteigen. So steht es überall und so stimmt es auch. Egal ob Gewinnmonate berücksichtigt werden......

 

Durch diese Möglichkeit der Selektion kann ein Unternehmen, Gewinnmonate im beihilfefähigen Zeitraum bei der Verlustberechnung unberücksichtigt lassen und durch die Wahl der verlustträchtigsten Monate die Verlusthöhe für die Berechnung der Decke-lung maximieren.

 

Quelle: Steuerberaterkammer München

karlhörterer
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Ich habe für mich folgende Kurzformel entwickelt:

 

Schritt 1= Ermittlung der Überbrückungshilfe II (nach Umsatzeinbruchsgrundsätzen; hier spielt die Fixkostendeckelung zunächst noch keine Rolle)

 

Schritt 2= die o.g. ÜII beträgt aber höchstens (Fixkostendeckelung):

 

a) Verluste  UND ggf. Gewinne (Gewinne nur dann zwingend, sofern für diesen Gewinn-Monat ÜII beantragt wird), für die konkret ÜII beantragt wird, z.B. Sept. + Nov.  oder z.B. Sept. bis Dez.

b) + einzelne Verlustmonate nach Wahl im Zeitraum März - Dez. in denen ein 30%-Umsatzeinbruch ggü. VJ vorliegt, (soweit diese Mte. nicht schon zwingend unter 2.a erfasst wurden) 

c) Ergebnis= (hoffentlich) Verlustüberhang

d) davon 90%/70% als Obergrenze/Deckel für die ÜII 

 

Schritt 3= ÜII = der niedrigere Betrag von Schritt 1 bzw. 2

 

Hinweis: Die ÜII ist zwar bei den Gewinneinkünften steuerpflichtig zu erfassen, vermindert aber für die ÜII NICHT den Verlust bzw. führt für die Fixkostendecklung nicht zu einem Gewinnmonat. Dies tun nur ANDERE Hilfen, siehe B.5. FAQ Beihilferegelungen. Wenn Sie Fehler entdecken, bin ich dankbar für einen Hinweis.     

dropkick
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Klingt gut. So werde ich es wohl auch machen.

 

Nehmen Sie beim Schritt 2 bei der Berücksichtigung der Verluste einfach den Verlust gemäß der monatlichen BWA zuzüglich fiktivem Unternehmerlohn?

 

Und den Unternehmerlohn sollte man im Schritt 2 dann ja auch in einem hinzuzurechnendem Gewinnmonat (für den man, dann Ü-Hilfe II beantragt hat) als Abzug geltend machen können.

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karlhörterer
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Nachricht 193 von 252
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Man hat ja ein Wahlrecht: entweder aus Jahres-GuV (wohl anteilig zwölfteln) oder nach monatsgenauer GuV (eher unpraktikabel, kann aber im Einzelfall Sinn machen) oder monatlich nach BWA (werde ich idR verwenden). Der kalk.UN-Lohn und die Darl.tilgungen(!) bis zur Höhe der AfA, die ja eigentlich nicht Teil der G+V sind, erhöhen den Verlust bzw. mindern den Gewinn für Zwecke der Fixkostendeckelung.

 

Gruß

Karl Hörterer  

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dropkick
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Und wenn Abschreibungen vorliegen, welche nicht auf einem Darlehen beruhen und die Tilgungsleistungen somit bei 0,00 € sind. Sind diese dann nicht abziehbar? Dieser Punkt ist mir auch noch nicht ganz schlüssig.

 

Ich habe ja grundsätzlich vor den Verlust aus der BWA incl. der darin enthaltenen Afa zu nehmen. 

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simonw_
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@dropkick  schrieb:

Und wenn Abschreibungen vorliegen, welche nicht auf einem Darlehen beruhen und die Tilgungsleistungen somit bei 0,00 € sind. Sind diese dann nicht abziehbar? Dieser Punkt ist mir auch noch nicht ganz schlüssig.

 

Ich habe ja grundsätzlich vor den Verlust aus der BWA incl. der darin enthaltenen Afa zu nehmen. 


O-Ton aus unseren Seminar zu den Beihilferegelungen: Es steht nirgendwo, dass die Anlagegüter für die die Abschreibungen berücksichtigt werden sollen finanziert sein müssen. Es soll sogar beides berücksichtigt werden können!

 

FAQ: "Ja. Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden."

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karlhörterer
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Nachricht 196 von 252
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in der StB-Kammer-Info aus Köln, die der Kollege gepostet hat, steht:

 

"Dazu zählen auch
Abschreibungen und Tilgungszahlungen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen".

 

Also AfA in jedem Fall und Tilgungen bis zur Höhe der AfA daneben zusätzlich. So lege ich das jedenfalls aus.

 

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Arnd05
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Nachricht 197 von 252
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im Übrigen auch ganz toll für diejenigen Unternehmer, die mtl. mal ganz nett 20.000,-- € Geschäftsführergehalt abgerechnet haben; sind dann halt knapp 19 Mille mehr Fördervolumen, als der Einzelunternehmer (z.B.) bekommt.....

dropkick
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Nachricht 198 von 252
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"Also AfA in jedem Fall und Tilgungen bis zur Höhe der AfA daneben zusätzlich. So lege ich das jedenfalls aus."

 

Das würde bei einem finanzierten Anlagegut ja zu einer doppelten Berücksichtigung führen, sofern ich Ihre Vorgehensweise richtig verstanden habe.

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karlhörterer
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Nachricht 199 von 252
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dem Wortlaut nach JA. Da Tilgungen aber ohnehin in der G+V oder BWA nichts zu suchen haben, muss man dies wohl als Versuch des BMWI sehen, den Zorn der Unternehmen etwas abzumildern, dass man die Beihilferegelung mit der Fixkostendeckelung erst viel später kommuniziert hat, obwohl bereits viele Anträge gestellt waren und hat dabei völlig systemfremd (aber Gott sei Dank mal zugunsten der UN) Tilgungen und kalk. UN-lohn als "Fixkosten" per Fiktion bestimmt. Also ist es m.E. keine Doppelberücksichtigung im engeren Sinne, da die AfA korrekterweise reingehört die Tilgungen halt aus schlechtem Gewissen heraus (mit irgendeiner sachfremden Begründung). Aber wie gesagt, ich freue mich natürlich darüber. 

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Wohlgemuth
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Nachricht 200 von 252
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Hallo Miteinander,

 

ich glaube es geht hier ziemlich unter oder ich habe es leider nicht verstanden:

 

Können wir nun den Verlust lt. BWA nehmen zzgl. Unternehmerlohn oder müssen wir bei der Berechnung der Verluste nur Fixkosten von den Einnahmen abziehe (und somit z. B. Lohnkosten rausrechnen)?

 

Bei der 2. Variante glaube ich, werden fast alle Hilfen zurückzahlen müssen, sobald auch nur etwas Umsatz getätigt wurde und damit die "Fixkosten" sofort gedeckt sind...

 

 

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karlhörterer
Aufsteiger
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Nachricht 201 von 252
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die FAQ zum Beihilferecht sagen hierzu:

Als Fixkosten werden Kosten verstanden, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen. Ungedeckte Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sind Fixkosten bzw. Verluste, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (d. h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristeten Beihilfemaßnahmen oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind.

Zur Bestimmung des Verlusts können alle Fixkosten herangezogen werden – also auch solche, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (und daher nicht in der Liste unter 2.4 FAQ zur Überbrückungshilfe II aufgeführt sind).

 

Daraus folgt, dass man m.E. die BWA-Verluste um variable Kosten (Wareneinkauf etc.) verringern und um den kalk. UN-Lohn/Tilgungen erhöhen muss. Lohnkosten sind m.E.  idR aber auch Fixkosten (bei den Geschäftsführergehältern wird dies explizit in den FAQ bestätigt, bei variablen Fertigungslöhnen liegen wohl keine Fixkosten vor, diese werden aber wohl w. Kurzarbeit oft nicht anfallen). Fixkosten fallen auch rein, wenn sie keine förderfähigen Fixkosten sind (siehe oben). Es müssen aber schon Fixkosten im herkömmlichen Sinne sein, damit sie bei der Fixkostendeckelung den Verlust beeinflussen. Man wird sehen, ob die Bewilligungsstellen im Nachgang so fein differenzieren werden.

martinkramer
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Gerade eben ist eine Mitteilung der StBK-Stuttgart eingetroffen. Auszugsweise heißt es dort:

 

"Dieser Wandel von der Compliance-Instanz zur vollumfänglichen Berater-Rolle ist der Anlass, dass der Berufsstand auf Bundesebene darauf drängt, dass bei der Schlussabrechnung, die im Laufe des Frühjahrs 2021 möglich sein wird, alle Programme miteinander verrechenbar sein sollen und dabei die bestmögliche Förderung erreicht werden kann. Aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kamen hierzu bereits positive Signale, denn auch dort hat man verstanden, dass der Kollegenschaft mittlerweile deutlich mehr, als ursprünglich gedacht, abverlangt wird."

 

"Aufgrund vieler Fragen im Rahmen eines Expertentalks wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundessteuerberaterkammer einen erweiterten Antwortkatalog zur Verfügung stellen, der dann sofort auf der Homepage der Steuerberaterkammer Stuttgart abgerufen werden kann. Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine eigene Hotline nur für prüfende Dritte (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte) eingerichtet, die Fragen zur Antragstellung haben."

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
martinkramer
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Nachricht 203 von 252
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Da gibt es nun jede Menge Fortbildungsangebote genau zu diesem Thema (Frage 4.16 der FAQ) und mit einem fertigen Excel-Berechnungstool. Aber weder die BStBK, noch das BMWi noch irgendeine andere Institution (oder Genossenschaft) bietet ein derartiges Tool zum Download an. Und an das BMWi gerichtet: Wieso werden denn keine ausführlichere FAQ angeboten, wenn doch "klar war, dass nur die ungedeckten Fixkosten" erstattet werden (lt. Herr Altmaier)?

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
simonw_
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Nachricht 204 von 252
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@martinkramer  schrieb:

Da gibt es nun jede Menge Fortbildungsangebote genau zu diesem Thema (Frage 4.16 der FAQ) und mit einem fertigen Excel-Berechnungstool. Aber weder die BStBK, noch das BMWi noch irgendeine andere Institution (oder Genossenschaft) bietet ein derartiges Tool zum Download an. Und an das BMWi gerichtet: Wieso werden denn keine ausführlichere FAQ angeboten, wenn doch "klar war, dass nur die ungedeckten Fixkosten" erstattet werden (lt. Herr Altmaier)?


Vor allem: Warum gibt es BIS HEUTE keine Möglichkeit den Sachverhalt mit den ungedeckten Fixkosten im Antragsformular abzubilden? Und warum gibt es BIS HEUTE keinen einzigen Punkt dazu bei den Erklärungen des Antragstellers oder den Zusicherungen, die wir anhaken müssen? (Für große Unternehmen steht dazu etwas bei den Zusicherungen, aber nicht für die Kleinen für die es ja "von Anfang an klar war" (Altmeier UND BStBK(!)). Schon komisch ...).

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Wohlgemuth
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Nachricht 205 von 252
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@karlhörterer 

 

Ja ganz genau, ich vestehe es auch so.

 

D. H. aus der BWA alle Lohnkosten und alle Wareneinkäufe, PKW Kosten usw. raus (da variabel).

Einen wahnsinnig hohen und großzügigen Unternehmerlohn wieder rein (Pfändungsfreigrenze wau)

 

AfA ist ja bereits in der BWA - Die Tilgungsregelung ist mir noch zu schwammig formuliert, keine Ahnung was damit gemeint ist. Alle wiederholen nur den Text der FAQ, aber verstehen kann man es nicht.

 

D. h. bei den meißten wird der Verlust wie Schnee in der Sonne schmelzen!

 

Habe mir gerade mal einen Fall gezogen, der Mdt. darf dann alles zurückschicken. Prima.

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jafrasch
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Nachricht 206 von 252
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Nachdem ich vor ein paar Tagen ein Seminar dazu gehört habe und nochmal die FAQ gelesen habe:

 

Lohnkosten sind IMHO auch als Fixkosten (da in der Regel unabhängig von der Ausbringungsmenge) zu berücksichtigen. Genauso die Kfz Kosten. Den Unternehmerlohn würde ich ehrlich gesagt auf Brutto hochrechnen, da sich der Wert der der Pfändungsfreigrenze auf den Nettolohn bezieht. Die Tilgung kann zusätzlich bis zur Höhe der steuerlichen AfA angesetzt werden. Eine Einschränkung kann man dem Wortlaut nicht entnehmen.

 

Vereinfachte Formel (im Moment)

 

Betriebsergebnis lt. BWA (egal ob Standard oder EÜR, egal ob Steuerrecht oder Handelsrecht)

./. Tilgung (max. steuerliche AFA)

./. Unternehmerlohn (brutto)

./. Teilwertabschreibung UV (je nachdem)

= (hoffentlich) Verlust

 

Das BMWi versucht anscheinend wie vorhin schon angemerkt wirklich verzweifelt die Grundsätze zu Gunsten (aus welchen Grund auch immer) der Antragsteller zu dehnen wo es nur geht.

 

Ob das die Kommission ob der Kreativität witzig finden wird? Eher nicht. Ob die EU das BMWi zwingen kann die Grundsätze enger auszulegen? Keine Ahnung. Mir sind in der Sache die Juristen für Beihilferecht, Europarecht und Co. ausgegangen.... 😉

 

Fazit: Ein Restrisiko bleibt.  

 

grandfunck
Fachmann
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Moin,

 

so mit alle Löhne und WEK herausrechnen ist mir nicht ganz logisch. Einmal können Personalkosten ja auch ohne Umsatz anfallen, damit wären wir bei Fixkosten. 

Zum anderen könnten Löhne und WEK ja auch mit erzielten Umsätzen in Verbindung stehen, die sich auch auf die Berechnung auswirken. Also zumindest wenn Erlöse berücksichtigt werden, müssten auch die dazu gehörigen Kosten anzusetzen sein. 

Auch verderbliche Waren, die z. B. wegen des (plötzlichen) Lockdowns nicht mehr verkauft werden können/dürfen, sind m.E.n. mit berücksichtigen.

Hinsichtlich Modeläden denke ich gerade an einen TV-Bericht über ein größeres Geschäft im Norden, von dem nicht mehr gängige Ware für 1 € das Stück verkauft wurde. Der Wareneinsatz dürfte deutlich höher liegen. Verschenken wollten die Betreiber nicht, um nicht mit zusätzlicher Umsatzsteuer belastet zu werden.

 

Die Fragen und Unklarheiten gehen sicher nicht aus. Vielleicht sind meine Ansichten auch verquer, aber wer Tilgungen (zusätzlich zur AfA) zum Abzug als Kosten zulässt hat ohnehin eine andere Auffassung von Gewinn als ich über Jahrzehnte gelernt habe. Man muss nicht alles verstehen, aber dass die Verantwortung für die richtige Abrechnung letztlich auf die Berater als prüfende Dritte abgewälzt wird, ist wohl Tatsache. Mal abwarten, ob sich das zukünftig auf die Versicherungsbeiträge auswirken wird. 

 

Die Idee, den fiktiv anerkannten Unternehmerlohn auf brutto hochzurechnen, hat schon was. Auch wenn der Vergleich zwischen EU und GmbH weiter hinkt. 

 

Es wird spannend bleiben und wir haben ja sonst nichts zu tun. 

 

Lasst Euch nicht unterkriegen!

 

WF

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b_kück
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Vor 30 Minuten wurden die FAQ geändert...

Wichtige Vereinfachung seit dem 2. Februar 2021: Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) am 28. Januar 2021 erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurde die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Dies schafft den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen nun auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewähren zu können. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies folgendes:

  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.

Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).

deusex
Experte
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Heute auch gleich gesehen. Übrigens wurde ein PUSH Corona Hilfen BMWi eingerichtet, der einen laufend bei Neuigkeiten oder Änderungen auf dem Laufenden hält und nunmehr erscheint auch in de FAQ direkt unter welchen Punkten Änderungen erfolgten. 

 

War längst überfällig.

 

Na also, dann dürfte das Thema mit den Verlusten auch geklärt sein. Endlich.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
andrereissig
Experte
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Nachricht 210 von 252
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Erstaunlicherweise wurden bisher nur die FAQ für die ÜBH II angepasst und nicht für November- und Dezemberhilfe. Seltsam.

Live long and prosper!
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letzte Antwort am 26.03.2021 17:24:48 von deusex
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