Vor 30 Minuten wurden die FAQ geändert... Wichtige Vereinfachung seit dem 2. Februar 2021: Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) am 28. Januar 2021 erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurde die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Dies schafft den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen nun auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewähren zu können. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies folgendes: Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe). Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden. Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).
... Mehr anzeigen