abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Vorsteuer aus ausländischer Lieferantenrechnung mit deutscher USt

22
letzte Antwort am 04.04.2024 13:57:31 von Steuergeist
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
liess
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 23
46817 Mal angesehen

Soeben als Antwort auf eine andere Frage im Forum geschrieben, möchte ich gerne losgelöst von dem anderen Titel folgendes fragen:

Ich suche im Forum nach Beiträgen über den Abzug von deutscher Vorsteuer in Rechnungen von ausländischen Unternehmern. Habe noch keine wirklichen Antworten gefunden. Natürlich können wir hier nicht die kompletten Grundsätze des Leistungsorts und damit der Steuerbarkeit von ausländischen Lieferungen und Leistungen erörtern, doch möchte ich gerne folgenden Fall in den Raum stellen:

Vermehrt bekomme ich Rechnungen von Mandanten über Versendungs-Lieferungen aus dem Ausland. Mir geht es hier um Drittlandsunternehmen, die dt. USt ausweisen. Das könnte aus meinem Gutdünken nur für Privatpersonen rechtens sein (bei Überschreiten der Lieferschwellen in D, § 3c UStG). Aber im B2B-Bereich kommen die Versandhandelsregelungen prinzipiell nicht in Betracht. Also liegt der Leistungsort doch grds. nach § 3 Abs. 6 UStG beim Beginn der Lieferung im Drittland. Wie kann ich prüfen, ob § 3 Abs. 8 UStG greift? Wann kann ich wissen, dass das ausländische Unternehmen EUSt gezahlt hat? Oftmals sind in solchen Rechnungen europ. USt-ID-Nr. ausgewiesen, manchmal sogar eine deutsche (deren Gültigkeit kann ich dann nicht mal beim BZSt prüfen, weil das nur für ausl. USt-ID-Nrn geht).

Also wie würden Kollegen/Innen folgenden Sachverhalt buchen:

Rechnung über eine Lieferung von einem Unternehmen in China, Angabe einer frz. USt-ID-Nr. (KEIN Ausweis der dt. USt-ID-Nr. des leistungsempfangenden Mandanten -> allein schon deshalb keine Rechnung, die zum VorSt-Abzug berechtigt, richtig?) und Ausweis 19 % USt. Selbst wenn das leistende chin. Unternehmen tatsächlich in D registriert sein sollte und USt abführen würde (wie sollte ich das aber prüfen?), komme ich doch nicht zu einem VorSt-Abzug. Also buche ich die Rechnung mit dem Bruttobetrag (?) als innergem. Erwerb (wg. frz. USt-ID-Nr.) (sofern kein Wareneinkauf, Aufwandskonto und Steuerschlüssel 18/19) oder ohne Steuerschlüssel, wenn ich davon ausgehe, dass es sich nicht um eine Leistung eines EU-Unt. handelt? Dann müsste die Lieferung ja der EUSt und ggf. Zoll unterliegen - was aber im Liefervorgang nicht so gehandhabt wurde.

Glücklicherweise handelt es sich bisher meist nur um kleine, günstige Einkäufe aus China, die steuerlich nicht ins Gewicht fallen. Ich wüsste dennoch gerne, wie es "richtig" zu behandeln wäre, vielleicht gibt es Kollegen/Innen, die das (wegen mehr steuerlichen Gewicht) schon prima abgecheckt haben und das mit uns teilen würden?

einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 23
45274 Mal angesehen

1. Empfehlung an den Mandanten sich ein Businesskonto bei dem lächelnden A anzuschaffen. Alles, aber wirklich alles, andere wird als B2C mit Lieferschwelle behandelt. -> Also Ausweis dt. USt aber kein VSt Abzug weil ig Lieferung.

2. Was aus dem fernöstlichen Raum kommt ist ohnehin Steuerhinterziehung. Sie glauben doch nicht im Ernst daran, dass die angegebenen Nummern in irgend einer Art stimmen. Sehr beliebt war in der Vergangenheit die Einfuhr über einen bestimmten Flughafen im Norden von GB, das ändert sich aber in Zukunft. Haben wir hier schon die Vorboten?

3. Die Buchung als ig Erwerb, wenn offensichtlich aus F geliefert, wäre richtig. Im Fall über GB wurde die Ware zwar über GB eingeführt, aber nicht zum freien Verkehr abgefertigt.

4. Mal sehen, ob sich das mit den entsprechenden Plattformbescheinigungen verbessert. Wenn nicht, sollte der komplette Vorgang der Fahndung zugeleitet werden.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
ulli_preuss
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 3 von 23
45274 Mal angesehen

Hallo,

deutsche USt-ID-Nummern lassen sich unter VIES zumindestens auf Gültigkeit prüfen.
Die zu prüfende Nummer bei "Mitgliedsstaat" erfassen und entweder die eigene unter "Mitgliedsstaat des Antragstellers" eingeben oder eine fremde von einer vorliegenden EU-Rechnung.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
liess
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 23
45273 Mal angesehen

Interessant, danke Herr Preuß für die Abfrage der deutschen UID - die stimmt sogar! Also die dt. UID der chin. Firma aus Hongkong ist korrekt. Mag ja sein, dass die das mit der Lieferschwelle richtig anwenden - für PRIVATPERSONEN. Für Unternehmer komme ich ja nicht zur Lieferschwellenregelung.

Die Mandantin hat eigentlich ein Unternehmerprofil bei A... aber egal, auf der Rechnung wurde es warum auch immer nicht beachtet.

Wie würden die werten Kollegen das nun buchen, diese Lieferung aus dem Drittland (eigentlich EUSt-Sachverhalt) mit europ. UID (einmal eine dt., einmal eine frz.) - wegen der europ. UID einfach als iE? Vom Bruttobetrag?

0 Kudos
strelin
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 23
45273 Mal angesehen

Hallo zusammen,

mich würde auch gerne interessieren,  wie es von anderen Kollegen in der Buchhaltung abgewickelt wird, wenn die Rechnungen von einem EU Lieferanten unter Verwendung von gültiger deutscher Steuernummer ausgestellt werden. Auch wenn ich igErwerb mit Bruttobetrag gerne buchen würde, funktioniert es leider technisch nicht, weil dafür eine ausländische ID Nummer notwendig ist.

Rechnungsberichtigung wird meistens abgelehnt.

Diese Sachverhalte sollen anderen Kollegen mit Sicherheit auch bekannt sein, bin gespannt auf die Unterhaltung darüber.

In Ihrem Fall würde ich persönlich ig Erwerb vom Bruttobetrag ( alles was aufwendet) buchen. Sie haben noch Glück, weil Ihnen die Fr. ID vorliegt.

0 Kudos
rahagena
Meister
Offline Online
Nachricht 6 von 23
45273 Mal angesehen

Wenn die Ihnen eine gültige deutsche ID nennen, dürfen Sie m.E. davon ausgehen, dass die Ware aus einem deutschen Lager geliefert wurde. Da Sie diesem ohne konkretes Ziel zugeführt wurde, handelt es sich um eine Lieferung im Inland.

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 7 von 23
45273 Mal angesehen

Wenn die Ihnen eine gültige deutsche ID nennen, dürfen Sie m.E. davon ausgehen, dass die Ware aus einem deutschen Lager geliefert wurde. Da Sie diesem ohne konkretes Ziel zugeführt wurde, handelt es sich um eine Lieferung im Inland.

Nein, leider nicht.

Die Registrierung bei überschreiten der Lieferschwelle erfolgt mit einer deutschen Steuernummer plus DE UStID. Wenn der Leistende keine Ahnung von der Unternehmerschaft hat (oder haben will) dann muss er mit deutscher USt abrechnen. Das gilt auch für Leistungen im MOSS Verfahren.

Die ausgewiesene Vorsteuer ist natürlich nicht abziehbar da es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung (oder bei MOSS Fällen Leistung) handelt.

Der Fall mit dem Konsignationslager könnte bei eigenen Lieferdiensten in Frage kommen, es wird aber nach meiner Kenntnis als ig Lieferung abgewickelt.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
rahagena
Meister
Offline Online
Nachricht 8 von 23
44656 Mal angesehen

Im Post vorher stand, dass dieser Kauf über ein Business Konto abgewickelt wurde, damit wusste der Verkäufer, dass B2B einschlägig ist. Damit beudetet die Angabe der deutschen ID-Nummer, dass der Gegenstand aus Deutschland geliefert wurde. 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
0 Kudos
einmalnoch
Experte
Offline Online
Nachricht 9 von 23
44644 Mal angesehen

Nein, leider nicht. Diese Versender (nicht FBA) bekommen jetzt zwar die Lieferschwelle hin (dafür der Einsatz der ID mit DE...), nicht aber die innergemeinschaftliche Lieferung. Inzwischen kann im Business Konto eine Richtlinie eingestellt werden, Anbieter, die dieses Verfahren nicht beherrschen, werden dann speziell gekennzeichnet; das sind eine ganze Menge im Bereich des elektronischen "Kleinkrams". Das meiste von dem "Zeug" kommt nicht aus Lagern in D.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
0 Kudos
S_Welsch
Beginner
Offline Online
Nachricht 10 von 23
36363 Mal angesehen

Sehr geehrte Kollegen, sehr geehrter "Meister",

 

ich stimme Ihnen voll zu. Die Umsatzsteuer wurde aufgrund der Annahme in Rechnung gestellt, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer sein=Privatperson. Für solche Rechnung entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug auch wenn ich es als Unternehmer bezogen haben wollte, dann hätte ich meine USt ID angeben müssen. Mitarbeiter buchen gerne mit VSt und Mandanten das zu erklären ist wirklich steuerliches Hoch-Reck für Laien.  Da keiner eine Aussage dazu macht wie zu buchen ist. Man bucht auf keinen Fall bitte einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Macht bucht ohne Steuerschlüssel einen entsprechenden Aufwand, denn eigentlich wird es denkrichtig eingelegt ohne Vorsteuerabzug Aufwand/an Einlage, da privat erworben. 😉
Denn umgekehrt wenn ich bei Amazon als Unternehmer was privat bestelle, bekomme ich eine Rechnung ohne USt, weil Unternehmer (Businesskonto). Wir buchen igE. Was macht der Prüfer: Gegenstandsentnahme mit USt, da privat. Selber Effekt, man hätte nicht über das Businesskonto bestellt, dann Rechnung mit USt. Dann wird das Quadrat endlich rund! 😉  
LG  

liess
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 23
36269 Mal angesehen

Interessanter Ansatz: privat gekauft und dann eingelegt, darauf wäre ich noch nicht gekommen. Kein i.E.? 

Hatten Sie dazu schon BP- oder USt-Sonderprüfung-Erfahrung?

 

Teilen diese Ansicht auch weitere Kolleginnen/Kollegen?

0 Kudos
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 23
20279 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

dieser Thread ist ja immer noch und immer wieder aktuell, Rechnungen großer Firmen mit Sitz im EU-Ausland, Lieferungen mit Ausweis dt. USt.

 

Dazu hätte ich gerne Denkanstöße zu zwei konkreten Sachverhalten:

 

1. Kauf iPAD vom Apple Store, Rechnung von Apple Distribution International Ltd., Irland, auf der Rechnung sowohl eine deutsche als auch ein irische UStID und Ausweis von 19% USt. Auch eine deutsche StNr. steht unten auf der Rechnung. Als Herkunftsland ist China angegeben.

Mir scheint, dass die Rechnung so ausgestellt ist, als hätte eine Privatperson gekauft. Da Kauf durch einen Unternehmer zu unternehmerischen Zwecken, ist der USt-Ausweis unrichtig - denn eigentlich steuerfreie ig Lief - und daher nicht als VorSt abziehbar (Abschn. 15.2 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStAE).

 

Dieses Ergebnis schreit zum Himmel, denn die USt ist ja anscheinend nach D abgeführt - müsste also nach dem Gedanken der USt-Neutralität innerhalb der Unternehmerkette dem Käufer erstattbar sein. Ist es aber nicht. Ich müsste es eigentlich so behandeln, wie wenn der Mandant als Privatperson gekauft hat und das iPad in den Betrieb einlegt - ohne VorSt-Abzug. In der Buchhaltung brutto-Aufwand ohne abziehbare VorSt.

ODER könnte ich annehmen, dass durch Angabe der dt. UStID die Lieferung aus einem Warenlager in D erfolgt und deshalb eine stinknormale deutsche Lieferung (mit richtigem und abziehbarem VorSt-Ausweis) vorliegt? Obwohl als Absender Apple Irland angegeben ist? (abgesehen davon, dass der Mandant anscheinend bei Apple angerufen hat und der Mitarbeiter dort sagte, dass die Ware aus Holland versendet wird...)

 

2. Kauf eines iPhones wieder vom Apple Store, Absender wieder Apple Irland, dieses mal ist NUR eine dt. UStID angegeben (nicht auch noch eine irische). Wieder deutsche USt ausgewiesen und als Herkunftsland China angegeben.

Anschaffungen vom Apple Store sind doch täglich Brot, wie handhaben das Kollegen/Innen?

Nicht genau hinsehen und einfach die ausgewiesene dt. VorSt als abziehbar buchen, entspricht nicht der Auffassung meiner Berufsausübung.
Andererseits zum Nachteil des Mandanten die VorSt nicht abziehen schmeckt auch nicht.

wwinkelhausen
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 13 von 23
20267 Mal angesehen

Wurden denn die Geräte im Laden gleich mitgenommen?

Dinosaurier
0 Kudos
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 23
20239 Mal angesehen

Nein: im Apple Store bestellt und zugeschickt bekommen.

0 Kudos
rahagena
Meister
Offline Online
Nachricht 15 von 23
20223 Mal angesehen

Bei #1 wird es knapp mit der Vorsteuer, weil nicht zu erkennen ist, ob aus De geliefert oder nicht, bei #2 würde ich die Vorsteuer ziehen.

Grundsätzlich soll der Unternehmer darauf achten, dass er im Internet die UStID Nr. angibt, dann reagieren die meisten Shops korrekt.

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
0 Kudos
shasieber
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 16 von 23
20199 Mal angesehen

Das ist auf der Seite von Apple dazu zu finden siehe Screenshot. 

 

Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 17 von 23
20147 Mal angesehen

Darauf war ich auch schon gestoßen. 

Nur was bedeutet es konkret?

"Keine i.g. Einkäufe möglich" - wenn man aber als Unternehmer von Apple aus der EU kauft, IST es rechtlich ein/e i.g. Lieferung/Erwerb. Dann DARF eigentlich keine USt auf der Rechnung sein, wenn doch = unberechtigter Steuerausweis, nicht als VorSt abziehbar.

 

Das ist ja das Fatale, grade bei so einem großen Unternehmen und vielen Unternehmern, die von Apple kaufen. Das kann doch nicht sein, dass alle unternehmerisch gekauften iPhones und IPads und was weiß ich ohne VorSt-Abzug wären? 

0 Kudos
rahagena
Meister
Offline Online
Nachricht 18 von 23
20130 Mal angesehen

Heißt, dass ich als Unternehmer nicht im Apple Store online kaufen sollte. Es gibt ja genügend andere, die die Produkte auch vertreiben. Wenn es sein muss, dann zum Apple Store fahren und vor Ort kaufen oder den Brutto Preis zahlen. 

 

Ist eher verwunderlich, dass Apple eine IG-Lieferung nicht hinbekommt... 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
mr-chrono
Beginner
Offline Online
Nachricht 19 von 23
5237 Mal angesehen

Hallo liebe Experten, ich verstehe leider nur die Hälfte, habe aber das gleiche Problem :).

 

Ich betreibe einen klein nUhren Online-Shop und beziehe meine Ware über AliExpress und Alibaba. AliExpress richtet sich an Privatkunden, auf meine Frage, ob ich als Reseller die Waren weiter vertreiben und auch die UST verrechnen kann, hieß es: Klar, stehen ja 19% MWST drauf. 

 

Dass das so nicht funktioniert, hab ich schon verstanden :).

 

Alibaba ist B2B, aber ich denke, die wenigsten Händler werden da in irgendeiner Form in Europa registriert sein. Wie kann ich dort Ware bestellen (die aus China verschickt wird, nicht aus einem deutschen Lager), so dass ich hier die UST abführen kann?

 

Und gibt es eine Möglichkeit, die AliExpress-Bestellungen doch auch irgendwie abzuführen? Vermutlich nicht, oder?

 

Skurrilerweise sind bei meinen Mini-Stückzahlen (immer nur 2-3 Uhren pro Modell/Bestellung) die Preise bei Express mit UST günstiger als bei Alibaba ohne, weshalb die Frage im Moment noch theoretischer Natur ist. Aber 1. macht die UST ja trotzdem 19% Unterschied im EK und 2. wird Alibaba bei größeren Liefermengen ja günstiger.

 

Wahnsinn, wie komplex das ist! 

 

Vielen lieben Dank für Euer Engagement und Eure Hilfe!

 

Sebastian

0 Kudos
mkoch2
Beginner
Offline Online
Nachricht 20 von 23
1819 Mal angesehen

Ich handhabe das wie folgt:
Weil auf den Rechnungen von Aliexpress keine Steuernummer des Verkäufers angegeben ist, kann man die dort ausgewiesenen 19% VAT logischerweise nicht als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung erfüllt nicht die Anforderungen, die in Deutschland an eine korrekte Rechnung gestellt werden. 
Ich fasse alle 3 Monate diese Einkaufsbelege zusammen und schicke sie an das zuständige Zollamt, mit der Bitte um nachträgliche Verzollung. Damit bin ich auf der sicheren Seite, falls in Zukunft eine Zollprüfung durchgeführt wird. Das Zollamt erstellt einen Steuerbescheid, auf dem Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ausgewiesen sind. Jede Position wird einzeln aufgelistet. Die Einfuhrumsatzsteuer kann ich dann als Vorsteuer abziehen.

 

P.S. Aus Sicht des Zollamts ist diese Vorgehensweise korrekt. Ich mache das schon seit Jahren so, und diese Anträge auf nachträgliche Verzollung werden anstandslos bearbeitet. Rückfragen kommen nur selten, wenn unklar ist um was für eine Ware es sich handelt.

mkoch2
Beginner
Offline Online
Nachricht 21 von 23
1606 Mal angesehen

Wenn man regelmäßig Anträge auf nachträgliche Verzollung stellt, dann hat das auch den angenehmen Nebeneffekt dass das Zollamt gar nicht mehr auf die Idee kommt eine Zollprüfung zu machen. Die wissen dass alles korrekt abläuft und dass hier nichts zu holen ist.

0 Kudos
Babylonian
Beginner
Offline Online
Nachricht 22 von 23
1541 Mal angesehen

Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall, mit dem Unterschied, dass der Lieferant aus dem Drittland (GB) hier zwar eine Rechnung mit 19 % deutscher Umsatzsteuer ausstellt, die Lieferung jedoch nicht B2C sondern B2B erfolgt.

Ich war bisher auch davon ausgegangen, dass die Lieferung dann stets mit 0 % Umsatzsteuer durchzuführen ist. Wenn jedoch der Lieferant aus dem Drittland die Ware nach Deutschland verbringt und die Einfuhrumsatzsteuer abführt, kann er anschließend die deutsche Umsatzsteuer an den deutschen Kunden berechnen und dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, als wäre es eine Inlandslieferung.

 

Wegen des inländischen Leistungsorts (Verkäufer aus Drittland organisiert den Versand, trägt Versandkosten, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) erhält der deutsche Unternehmer vom Unternehmer aus dem Drittland eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis welcher zu einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigen kann.

 

Das ist dem beigefügen Dokument (siehe unten) im Beispiel 2 zu entnehmen.

 

Kann hierzu bitte jemand Stellung nehmen? Wie muss die Rechnung des z.B. britischen Unternehmers aussehen? Sie ist ja in Englisch verfasst. Reicht die Angabe VAT oder muss dort 19 % VAT oder 19 % DE-VAT oder dergleichen stehen? Wie verhält es sich mit den USt. ID Nummern in dem Fall. Muss die DE Nummer drauf oder ebenfalls die GB Nummer?

 

Für jede Erleuchtung bin ich dankbar.

Steuergeist
Beginner
Offline Online
Nachricht 23 von 23
976 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

ich habe ein ähnliches 'Problem'. Gerade was Rechnungen von amazon und/oder ebay angeht bin ich jedes Mal aufs Neue wieder etwas unsicher wie der Sachverhalt denn nun richtig zu beurteilen ist.

 

Konkret handelt es sich um folgenden Fall:

 

Ein Mandant nutzt kleinanzeigen gewerblich – soweit so gut.

Jetzt habe ich allerdings eine Rechnung vor mir die von einem Verkäufer aus Hong Kong stammt.

Die Firma weist oben eine deutsche VAT Nummer aus. Diese ist auch korrekt was die Überprüfung von sich gibt.

Teilweise sind einige Bezeichnungen auf englisch, andere auf deutsch. "Shipping costs" sind mit 0 gekennzeichnet und es werden 19 % VAT ausgewiesen.

 

Allerdings bin ich mir jetzt ausgesprochen unschlüssig, ob ich die VoSt ziehen darf, ich tendiere eher zu nein.

Anders, als es bei amazon der Fall ist, wird aber bei den Rechnungen von kleinanzeigen nicht die USt-ID des Käufers mit angegeben. Nun ist es ja so, dass das Profil des Mandanten auf kleinanzeigen ein gewerbliches Profil ist, wo die USt-ID auch angegeben ist. Dann dürfte es in diesem Fall doch keine Rolle spielen ob auf den Rechnungen bei Einkäufen die USt-ID des Mandanten steht oder?

 

Was amazon betrifft …,

wurde mir gesagt, dass ich die 19 % VoSt ziehen darf, sofern sie eben ausgewiesen ist, auch wenn unterschiedliche USt-IDs angegeben sind (Eben eine vom Händler und nochmal eine von amazon). Wenn die Bestellung bei einem Händler in bspw. China getätigt wurde und dieser eine deutsche USt-ID hat, dann nehme ich doch diese? Je nachdem steht von amazon nämlich auch eine variierende USt-ID mit dabei. Da wurde dann auch angenommen, dass es aus einem der unzähligen amazon Lager in Deutschland kommt, deswegen auch die Berechtigung zum VoSt-Abzug.

 

Und wenn der Mandant kein Businesskonto bei amazon hat bzw. die USt-ID nicht hinterlegt (oder auf der Rechnung dann ausgewiesen) ist, ist es dann überhaupt korrekt die VoSt zu ziehen, selbst wenn es für das Unternehmen ist?

 

Wie behandelt man einen solchen Sachverhalt denn richtig? (Oder ist das in dem Sinne "egal", weil so genau darauf eh niemand schaut?)

 

Vorab schon einmal vielen Dank für die Hilfe und Mühe mir dabei zu mehr Klarheit zu verhelfen. 🙏

Und ich hoffe, ich habe mich nicht allzu verwirrend ausgedrückt.

0 Kudos
22
letzte Antwort am 04.04.2024 13:57:31 von Steuergeist
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage