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liess
Einsteiger
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Soeben als Antwort auf eine andere Frage im Forum geschrieben, möchte ich gerne losgelöst von dem anderen Titel folgendes fragen:

Ich suche im Forum nach Beiträgen über den Abzug von deutscher Vorsteuer in Rechnungen von ausländischen Unternehmern. Habe noch keine wirklichen Antworten gefunden. Natürlich können wir hier nicht die kompletten Grundsätze des Leistungsorts und damit der Steuerbarkeit von ausländischen Lieferungen und Leistungen erörtern, doch möchte ich gerne folgenden Fall in den Raum stellen:

Vermehrt bekomme ich Rechnungen von Mandanten über Versendungs-Lieferungen aus dem Ausland. Mir geht es hier um Drittlandsunternehmen, die dt. USt ausweisen. Das könnte aus meinem Gutdünken nur für Privatpersonen rechtens sein (bei Überschreiten der Lieferschwellen in D, § 3c UStG). Aber im B2B-Bereich kommen die Versandhandelsregelungen prinzipiell nicht in Betracht. Also liegt der Leistungsort doch grds. nach § 3 Abs. 6 UStG beim Beginn der Lieferung im Drittland. Wie kann ich prüfen, ob § 3 Abs. 8 UStG greift? Wann kann ich wissen, dass das ausländische Unternehmen EUSt gezahlt hat? Oftmals sind in solchen Rechnungen europ. USt-ID-Nr. ausgewiesen, manchmal sogar eine deutsche (deren Gültigkeit kann ich dann nicht mal beim BZSt prüfen, weil das nur für ausl. USt-ID-Nrn geht).

Also wie würden Kollegen/Innen folgenden Sachverhalt buchen:

Rechnung über eine Lieferung von einem Unternehmen in China, Angabe einer frz. USt-ID-Nr. (KEIN Ausweis der dt. USt-ID-Nr. des leistungsempfangenden Mandanten -> allein schon deshalb keine Rechnung, die zum VorSt-Abzug berechtigt, richtig?) und Ausweis 19 % USt. Selbst wenn das leistende chin. Unternehmen tatsächlich in D registriert sein sollte und USt abführen würde (wie sollte ich das aber prüfen?), komme ich doch nicht zu einem VorSt-Abzug. Also buche ich die Rechnung mit dem Bruttobetrag (?) als innergem. Erwerb (wg. frz. USt-ID-Nr.) (sofern kein Wareneinkauf, Aufwandskonto und Steuerschlüssel 18/19) oder ohne Steuerschlüssel, wenn ich davon ausgehe, dass es sich nicht um eine Leistung eines EU-Unt. handelt? Dann müsste die Lieferung ja der EUSt und ggf. Zoll unterliegen - was aber im Liefervorgang nicht so gehandhabt wurde.

Glücklicherweise handelt es sich bisher meist nur um kleine, günstige Einkäufe aus China, die steuerlich nicht ins Gewicht fallen. Ich wüsste dennoch gerne, wie es "richtig" zu behandeln wäre, vielleicht gibt es Kollegen/Innen, die das (wegen mehr steuerlichen Gewicht) schon prima abgecheckt haben und das mit uns teilen würden?

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