Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall, mit dem Unterschied, dass der Lieferant aus dem Drittland (GB) hier zwar eine Rechnung mit 19 % deutscher Umsatzsteuer ausstellt, die Lieferung jedoch nicht B2C sondern B2B erfolgt. Ich war bisher auch davon ausgegangen, dass die Lieferung dann stets mit 0 % Umsatzsteuer durchzuführen ist. Wenn jedoch der Lieferant aus dem Drittland die Ware nach Deutschland verbringt und die Einfuhrumsatzsteuer abführt, kann er anschließend die deutsche Umsatzsteuer an den deutschen Kunden berechnen und dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, als wäre es eine Inlandslieferung. Wegen des inländischen Leistungsorts (Verkäufer aus Drittland organisiert den Versand, trägt Versandkosten, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) erhält der deutsche Unternehmer vom Unternehmer aus dem Drittland eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis welcher zu einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigen kann. Das ist dem beigefügen Dokument (siehe unten) im Beispiel 2 zu entnehmen. Kann hierzu bitte jemand Stellung nehmen? Wie muss die Rechnung des z.B. britischen Unternehmers aussehen? Sie ist ja in Englisch verfasst. Reicht die Angabe VAT oder muss dort 19 % VAT oder 19 % DE-VAT oder dergleichen stehen? Wie verhält es sich mit den USt. ID Nummern in dem Fall. Muss die DE Nummer drauf oder ebenfalls die GB Nummer? Für jede Erleuchtung bin ich dankbar.
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