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Umwandlung in GmbH

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letzte Antwort am 24.01.2024 14:08:25 von AnBo
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thiele
Einsteiger
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Hallo Community,

gibt es ein Dokument, wo alle wesentliche Regeln/Schritten aufgelistet sind, die man beachten muss bei der Umwandlung in eine GmbH.

Ein Einzelunternehmen soll umgewandelt werden.

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DATEV-Mitarbeiter
Christian_Nahr
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

ein spezifisches Dokument zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH existiert nicht.

Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die Stammdaten.

So müssen Sie in den Stammdaten / Mandantendaten unter dem Register Mandant, den Mandantentyp von dem Einzelunternehmen auf Unternehmen umstellen. Hierbei ist auch eine Eingabe des neuen Unternehmensnamens und Anschrift erforderlich. Weiter unten finden Sie dann das Feld "Mandantenbezeichnug", das ebenfalls angepasst werden muss (dieses Feld beeinflusst den angezeigten Namen im DATEV Arbeitsplatz / Mandantenübersicht). Anschließend müssen Sie die Daten im Register "Unternehmen / Vereinigung" anpassen. Beginnend oben rechts mit der Auswahl der Unternehmensform über die Anpassung des "Unternehmensnamens" und ggf. des Feldes "Unternehmensname kurz". Bei den letztgenannten Feldern erfolgt die Änderung per sog. Historie. Das bedeutet, dass sobald Sie eine Änderung in diesem Feld vornehmen der Historie-Dialog aufgeht, wobei Sie dann den neuen Unternehmensnamen mit einem "Gültig-ab-Datum" hinterlegen. Die Historie sorgt dann dafür, dass die Änderungen auch zeitlich korrekt auf den Auswertungen etc. abgebildet werden. Alle weiteren Änderungen wie z.B. die Änderung der Bank oder Gläubiger-ID nehmen Sie ebenalls im Register Unternehmen / Vereinigung vor.

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit einen Überblick über die anstehenden Änderungen verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Nahr

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

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a_mertens_otto
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Nachricht 3 von 30
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Guten Tag Herr Nahr,

liebe Community,

 

mich interessiert dieses Thema ebenfalls. 

Wir haben wieder einmal den Fall, dass bei einem Mandat (e. K.) eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG stattgefunden hat. In der Vergangenheit sind hier immer neue Mandate angelegt worden.

 

Meine Frage ist, ob dies erforderlich ist oder, ob eine Umwandlung und Änderung der Stammdaten bei dem bestehenden Mandat ausreichend ist.


Welche Änderungen wären dann vorzunehmen und können alle Leistungsprogramme mit den Änderungen eines bestehenden Mandats umgehen?

 

Ich bin ein Quereinsteiger, arbeite aber nun seit ein paar Jahren mit DATEV (EO comfort). Die Neuanwenderschulungen zum Thema "Stammdaten" bringen mich hier leider nicht weiter.

 

Ggf. kann jemand aus der Community auch einen Hinweis dazu geben, ob das Lernvideo mit der Artikelnr. 77899 "Stammdatenpflege in den DATEV Programmen" hilfreich für mich ist.

 

Vielen Dank schon einmal.

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Michael-Renz
Experte
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Hallo Herr @Christian_Nahr ,

 

in den Stammdaten mag ihr Tip noch zutreffend sein. Wenn eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsrechts stattfindet, ist diese Identitätswahrend und damit in den Stammdaten mit der von ihnen vorgeschlagenen Änderungen des Adressaten möglich.

in Rechnungswesen: ist aber ein neuer Bestand nötig. Da eine Eröffnungsbilanz zu machen ist und auch für die Ursprungsrechtsform ist eine Schlussbilanz / Einbringungsbilanz zu erstellen.

in Anlagevermögen. gibt es m.E. Ein eigeneres Dokument zur „Umwandlung“ .

 

in Personalwesen: ergibt sich mindestens eine neue Betriebsnummer. 

Das Thema ist rechtlich, steuerrechtlich und programmtechnisch eher Highend, also nicht mit einem 4-zeiler zu beantworten.

 

unter dem Suchbegriff „Rechtsformwechsel“ findet sich einiges in der Info-DB https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/search

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
Kleine-Einfraukanzlei
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Nachricht 5 von 30
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Für mich ist das Thema auch relevant - habe am 27.11.2020 einen Thread eröffnet mit dem Titel "Umwandlung GmbH auf EU - gleiche Mandantennummer?", aber noch keine Antwort erhalten. Deshalb klinke ich mich hier mal ein - vielleicht kommt da noch ein Austausch zustande?

 

Mein Fall ist anders herum: GmbH wird zum 1.1.2020 zum EU über Verschmelzung auf Allein-Ges.er-GF.

 

Kann ich hier nicht "einfach" die GmbH bis 31.12.2020 abwickeln und ab 1.1.2020 die Gewinnermittlungsart ändern auf EÜR und halt die Stammdaten entsprechend abändern?

 

Laut Absprache mit der BA-Betriebsnummernvergabe braucht es übrigens keine neue Betriebsnummer (und selbst wenn, könnte die doch womöglich auch unter dem selben Mandaten in der Historie hinterlegt werden?).

 

Im Thread vom 3.9.2020 unter der Überschrift "Umfirmierung/Umwandlung beim Mandanten..." hat ein Datev-Mitglied für den Fall einer Umwandlung Komplementär-GmbH zu GmbH ohne KG erfolgreich vom Beibehalten der bisherigen Mandantennummer berichtet - allerdings ohne Details und es ging ja um einen anderen Fall.

 

Vielleicht kann mir doch noch wer seine Erfahrungen oder Empfehlungen für den Fall Umwandlung GmbH -> EU mitteilen, hier oder in meinem anderen Thread, das wäre ganz nett.

 

Vielen Dank.

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bodensee
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Nachricht 6 von 30
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können Sie mit Sicherheit nicht und würde ich auch nicht machen. 

 

Keine Vergleichszahl wird mehr stimmen vorher Kap.Ges. jetzt Einzelunternehmen.  Was ich auswendig nicht weiss ob nach Umwandlung überhaupt EU mit § 4 Abs. 3 Rechnung möglich ist, weil im Fall in die GmbH mus das EU zwingend im HR eingetragen sein und ist damit Bilanzierungspflichtig. 

 

Wenn wirklich verschmolzen werden soll muss ja vorher schon ein EU dagewesen sein. Verschmelzungsvertrag ? Ich bin mir ziemlich sicher dass nur verschmolzen werden kann wenn beide Fa. bilanzieren.  

 

Aber ich gebe gerne zu in diese Richtung hatte ich noch keine Rechtsformwechsel, aber ich denke das Lexinform NWB , Haufe und die DAtenkrake Google doch zumindest Hinweise liefern sollten. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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bodensee
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Bzgl Persoanlwesen widerspreche ich Herr Renz. Habe diese Fälle immer wieder aus ehemals 4 ( 3) Rechner hin zu Bilanzierung und dann Umwandlung in GmbH. 

 

Da in aller Regel Gesamtrechtsnachfolge und alle AN übernommen werden und deren Betriebszugehörigkeit fortbesteht benötige das Arbeitsamt keine neue Betriebsnummer. 

 

Allerdings wenn man Wert und bei der GmbH muss man dies auch auf die Vorjahreszahlen dann wird es bei der gleichen Mandantennummer schwierig. Aber geht auch - habe ich früher so gemacht. Dafür dann die  EB Bilanz über eine einmalige nur bei mir liegende Mandantennummer gelöst. 

 

Inzwischen lege ich für die neue GmbH eine neue Mandantenummer und ziehe in UO die Bestände ggf. auf die neue Nummer um. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Kleine-Einfraukanzlei
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Es handelt sich um die Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person, nämlich den Allein-Ges.er, i.S.d. § 120 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG. Mit der Eintragung der Verschmelzung geht das Vermögen der GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Einzelunternehmer über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Der EU führt die BWe fort (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Die GmbH erlischt ohne Abwicklung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

 

Unternehmensgegenstand ist und bleibt Beratungsleistungen, die originär unter § 18 EStG fallen. Übersehe ich hier etwas, oder warum soll das EU keine EÜR machen können?

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mehrkaffee
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Alleine aus Gründen der Übersichtlichkeit würde ich in solchen Fällen immer eine neue Mandantennummer vergeben.

 

Dann stimmen beim "alten" Mandanten die Stammdaten und Zuordnungstabellen und man kann immer problemlos nochmals alte Zahlen korrekt aufbereitet ansehen.

 

Und beim neuen Mandanten kann man was die Stammdaten betrifft bei Null anfangen und (sofern der Sachverhalt es hergibt und sich nicht z.B. um eine Ausgliederung eines EU in eine GmbH handelt) die Buchhaltung von der alten Nummer auf die neue kopieren. Dann läuft man z.B. auch mit einem korrekten Anlagevermögen wieder los.

 

Es mag auch andere Wege geben, aber der oben beschriebene war bislang die für uns am besten umsetzbare und "saubere" Lösung bzw. Trennung von Alt und Neu. 

Kleine-Einfraukanzlei
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Danke, das hört sich praktikabel an.

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bodensee
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Nur auf die schnelle: 

 

§ 122 UmwG: Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; 

 

Wenn denn ihr Allein Ges -GF ins HR eingetragen ist, ist er zum Führen von Büchern verpflichtet und das wiederum bedeutet Bilanzierungspflicht. Zumindest für die Verschmelzung. 

 

Danach kann er mit Übergangsrechnung zu 4-3 übergehen. 

 

Wie gesagt auf die schnelle und selbst hatte ich diesen Fall definitiv  noch nicht. Parallel wäre jetzt auch noch das Umwandlungssteuergesetz zu prüfen, ob und wenn ja das welche Auswirkungen hat. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Kleine-Einfraukanzlei
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Danke, dass Sie sich da so eindenken mit mir.

 

Ja, so wird es sein - er muss sich eintragen, für die Verschmelzung. Diese wird zum 31.12.2020 erfolgen. Dann könnte er doch zum 1.1.2021 auf EÜR übergehen?

 

Bzw. wenn ich das EU dann eben doch neu anlege mit eigener Mandantennummer, starte ich ganz normal mit einer EÜR? Anlagevermögen ist kaum vorhanden (wie gesagt: Beratungsunternehmen) und wird auch nur in geringem Umfang übernommen, alles nicht werthaltig (abgeschriebener Schreibtisch, Bürostuhl, technisches Equipment noch mit Afa-Volumen).

 

Ja, so einen Fall hatte ich eben auch noch nicht...

 

Vielleicht klingt sich noch jemand ein, der es schon gemacht hat?

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bodensee
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Einziges Anmerkung die mir noch dazu einfällt: 

 

Grundsätzlich müsste so ein Vorgehen Verschmelzung zum 31.12. und Übergang zu 4-3 zum 1.1. gehen. 

 

Allerdings könnte es sein, dass müssten Sie noch prüfen ob mit dem HR Eintrag ( der muss dann ja auch wieder gelöscht werden) eine Art freiwillige Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgt. Wenn dem so wäre gibt es eine Bindefrist ich glaube 3 oder 5 Jahre müssten Sie nachlesen. 

 

Dann funktioniert das mit dem 1.1. noch nicht. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Kleine-Einfraukanzlei
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Hier ist ein recht guter Beitrag zu dem Thema:

 

https://www.iww.de/gstb/gestaltungshinweis/umwandlungssteuerrecht-die-verschmelzung-einer-gmbh-auf-eine-natuerliche-person-f73229

 

Interessant ist v.a. diese Passage unter 1.3 Handelsregistereintragung:

"Mit der Eintragung im Handelsregister wird die Verschmelzung wirksam. Handelt es sich beim übernehmenden Alleingesellschafter um einen vollgewerblich tätigen Einzelunternehmer, ist die Eintragung im Handelsregister des Einzelkaufmanns maßgeblich. Der Einzelkaufmann kann die bisherige Firma der GmbH fortführen oder eine neue Firma begründen. Der Übergang der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt uno actu durch Gesamtrechtsnachfolge. Durch die Verschmelzung gehen die Geschäftsanteile am übertragenden Rechtsträger unter, ohne dass neue Anteile ausgegeben werden.

 

Die Verschmelzung ist auch möglich, wenn der aufnehmende Alleingesellschafter kein Kaufmann ist und er von der GmbH auch kein vollkaufmännisches Gewerbe übernimmt. In diesem Fall wird die Verschmelzung gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 20 UmwG bereits mit der Handelsregistereintragung bei der GmbH wirksam, die GmbH sowie die von ihr geführte Firma erlöschen."

 

Ich lese das so, dass der EU durchaus nicht bilanzierungspflichtig wäre, richtig? Und dass er nicht mal selbst direkt ins HR einzutragen ist?

 

Auch unter Punkt 1.1 des GStB-Beitrags heißt es:

"Der Alleingesellschafter braucht nicht bereits im Handelsregister eingetragen zu sein; er muss auch keine kaufmännische oder unternehmerische Tätigkeit ausüben."

 

Interpretiere ich das richtig, dass ein Freiberufler also zur Verschmelzung nicht ins HR eingetragen werden muss und somit nicht durch die Verschmelzung bilanzierungspflichtig wird?

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bodensee
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@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

Der Alleingesellschafter führt die in der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH angesetzten Buchwerte fort (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Ggf. bietet es sich an, dass der Einzelunternehmer später, soweit er nicht mehr zur handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet ist, von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Überschussrechnung wechselt.



Der Artikel ist aus 2014 (!) , aber auch der Autor kommt zu später, was das später bedeuten mag doch ihr 1.1., glaube ich persönlich nicht. Vlt eine Mail an den Autor : wann ist später ? 
Ich denke das werden sie einfach aus pragmatischen Gründen gar nicht hinbekommen. 

 

Die GmbH geht ja erst mit dem Eintrag des Verschmelzungsbeschlusses unter, wann ist der ? Noch vor dem 31.12. ?  Ich denke Sie werden min. 1 Zwischenjahr brauchen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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KarstenWPSTB
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Blick ins Gesetz: Der Freiberufler kann nicht im Handelsregister eingetragen werden, da er kein Handelsgewerbe betreibt.

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KarstenWPSTB
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Die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht zieht nicht zwingend eine steuerliche Bilanzierungspflicht nach sich. 

Beispiel GmbH & Co. KG mit einem Kommanditisten als Geschäftsführer, Aufhebung der gewerblichen Prägung, Einkünfte z.B. aus V&V.

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KarstenWPSTB
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Mandanten und Buchführungen trennen ist auch nach meiner Erfahrung der einzig richtige Weg, da die Stammdatenhistorie unter Berücksichtigung der möglichen Rückwirkung des UmwG/UmwStG von bis zu 8 Monaten nicht zutreffend die Rechtsform AM STICHTAG für alle steuerlichen Zwecke abbildet.
Beispiel: Umwandlung GbR => OHG => GmbH rückwirkend über Jahreswechsel: nach Änderung der Rechtsform kann ich keine ges. und einh. Feststellungserklärung mehr übermitteln, Kontenzweckprüfungen nach Rechtsform machen zum Teil keinen Sinn.

Kleine-Einfraukanzlei
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Danke, dass Sie das nochmals aufgegriffen haben. So habe ich das inzwischen auch angetriggert (neuer Mandant, neues Glück). 🙂

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josefine
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Hallo,

 

ich würde gerne ergänzend noch auf folgende auftretende Schwierigkeiten hinweisen, wenn man für den Rechtsnachfolger keine neue Mandanten-Nr. verwendet:

 

- bei der Umsatzbesteuerung gibt es keine Rückwirkung. D.h., bis zur rechtswirksamen Übertragung / Verschmelzung (usw), ist für das bisherige Unternehmen noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das neue Unternehmen gibt dann ab tatsächlichem Beginn eigene Umsatzsteuer-Erklärungen ab.

 

- in der ersten Schlussbilanz des neuen Unternehmens wird ein falscher Vorjahresvergleich ausgewiesen und ich vermute auch mal, dass die Offenlegung beim Bundesanzeiger nicht richtig funktionieren wird. 

V-Zarow
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Hallo ich habe eine Frage zur Buchführung nach Umwandlung einer e.K. in eine GmbH, hoffentlich kann mir jemand behilflich sein.

Die e.K.  ist unterjährig in eine bereits bestehende GmbH eingebracht worden. Ich habe die Buchwerte aus der Abschlussbilanz der e.K. zum Übertragungsstichtag in die GmbH übernommen. Dabei sind auch die Gewerbesteuerrückstellungen aus den Vorjahren auf die GmbH übertragen worden. Die Zahlungen auf die Gewerbesteuer muss aber der Einzelkaufmann leisten (§ 5 Abs. 2 GewStG), nehme ich an.

 

Wie ist nun die spätere Zahlung des Kaufmanns auf die Gewerbesteuer gegen die Rückstellung in der GmbH zu buchen?

 

Oder bin ich im Irrtum weil

 

1. die Gewerbesteuerrückstellung nicht in die GmbH hätte übernommen, sondern in der Umwandlungsbilanz gegen das Eigenkapital hätte ausgebucht werden müssen?

 

oder

 

2. § 5 Abs. 2 GewStG keine Anwendung findet und die Gewerbesteuer nach der Vermögensübertragung auf die GmbH von der GmbH ausgeglichen werden müsste und nicht vom übertragenden Kaufmann?

 

oder

 

3. gehe ich das Thema aus einem anderen Grund falsch an?

 

Wäre super wenn ihr mir aus der Patsche helfen könntet.

Schönen Gruß

V-Zarow

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josefine
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Die Einbringung i.S. des § 20 UmwStG erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge. D.h. dann, dass die übernehmende Gesellschaft die Schulden auch übernimmt. Daneben haftet auch der bisherige Unternehmer noch weitere 5 Jahre für die Altverbindlichkeiten.

 

Beste Grüße

 

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V-Zarow
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Danke für Deine Antwort Josefine! Du hast mir sehr geholfen!

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sk3007
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Hallo liebe Community,

ich würde das Thema gerne noch mal aufmachen und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

Auch ich suche ein DATEV-Dokument in dem mir erklärt wird, wie ich bei einem Formwechsel sinnvollerweise vorgehe. Leider bin ich nicht fündig geworden.

 

Folgender Fall: Eine bestehende OHG wird eine GmbH im Wege des Formwechsels. 

 

Ich habe mich schon dazu entschlossen eine neue Mandantennummer anzulegen, weil ich denke, dass bekommt man am saubersten hin. Außerdem muss die alte OHG bis zur Eintragung auch die USt melden und abführen. Für die "neue" GmbH bekomme ich auch erst nach Eintragung ins HR die Steuernummer etc.

 

ABER: Die Theorie verstanden (glaube ich) und an der Praxis scheitere ich im Moment.

Handelsrechtlich besteht Rechtsträgeridentität. D.h. im Jahr des Formwechsels entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr, es ist keine Schlussbilanz der OHG und keine EB der GmbH zu erstellen. Also eine "ganz normale" Bilanz zum 31.12.

 

Steuerlich liegt eine Umwandlung vor, so dass für die OHG eine Übertragungsbilanz zum steuerlichen Stichtag zu erstellen ist und für die GmbH eine Eröffnungsbilanz.

 

Soweit, so gut. Für die OHG bekomme ich die Übertragungsbilanz unter der alten Mandantennummer hin. Wenn ich unter der neuen GmbH-Mandantennummer nun aber eine Eröffnungsbilanz erfassen will, dann beginnt mein Wj. z.B. zum 01.07. Steuerlich auch noch ok, steuerlich bekomme ich dann zum 31.12. einen JA mit Rumpfwirtschaftsjahr. Passt.

 

Wie bekomme ich aber jetzt unter der neuen Mandantennummer die handelsrechtliche Bilanz fürs gesamte Wirtschaftsjahr hin? Die Daten der alten Mandantennummer bekomme ich nicht eingespielt, weil der Beginn nicht der 01.01., sondern der 01.07. ist... Und handelsrechtlich bin ich verpflichtet die Vorjahreszahlen auszuweisen ?!?

 

Vielleicht zu lange nachgedacht und ich sehe vor lauter Bäumen den Wald nicht... Ich hoffe mir kann jemand bei der praktischen Umsetzung helfen oder ein Dokument der DATEV an die Hand geben.

 

Vielen Dank schon mal!

thorstenmüller
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@josefine  schrieb:

- bei der Umsatzbesteuerung gibt es keine Rückwirkung. D.h., bis zur rechtswirksamen Übertragung / Verschmelzung (usw), ist für das bisherige Unternehmen noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das neue Unternehmen gibt dann ab tatsächlichem Beginn eigene Umsatzsteuer-Erklärungen ab.

Hallo zusammen!

 

Genau dieses Problem sehe ich leider jetzt wiederholt. Datenbestand kopieren oder im alten Datenbestand weiter arbeiten macht es absolut kompliziert, hieraus eine korrekte Umsatzsteuererklärung zu entwickeln (Differenzen m.E. vorprogrammiert).

 

Hinzu kommt, dass auch Buchungen von Privatkonten oder "Reiskosten Unternehmer" ziemlich sicher in einer GmbH zu Fehlermeldungen führen werden.

 

Und last but not least das Problem der Übernahme von Offenen Posten - bei der Übernahme oder Kopie des Datenbestandes kein Problem, aber beim sauberen Start mit einem neuen Datenbestand schier unmöglich, oder? Das ist doch irgendwie eine Zwickmühle.

 

Mich würde brennend interessieren, wie andere KollegInnen das technisch lösen.

 

Freundliche Grüße,
Thorsten Müller

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bodensee
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Ich habe zwar noch nie eine OHG in eine GmbH umgwandelt aber ziemlich viele Einzelfirmen. 

 

Die alte Gesellschaft geht nicht unter sondern besteht fort und wenn damit gearbeitet wird das die GmbH Rückwirkend zum 1.1.  ( 8 Monate Rückwirkungszeitraum) gegründet wird mit Buchwerteinbringung müssen  Sie im alten Datenbestand weiterbuchen. 

 

Die Privatkonten werden zu Verrechnungkonten der jeweiligen Gesellschafter weil auch hier gilt Entnahmen 2100ff kann es bei der GmbH nicht geben. Angestellt und Lohn können Sie erst ab dem Notartermin sprich der Zwischenzeitraum muss dann auf ein Darlehns - oder verr.konto, dto Reisekosten der Gesellschafter @thorstenmüller . 

 

Die Umsatzsteuer für die OHG hier hätte ich 2 Möglichkeiten parat je nachdem wann der Notartermin war. Entweder ich kopier nur für die Ust den Datenbestand auf eine neue Mandantennummer dann kann ich dort auch die Ust -Erklärung machen oder aber ich mache den cut ( 31.8.) d.h. Sachen die die OHG betrafen buche ich noch bis 31.8. ( meine Unterstellung NOtartermin) ein und ab dem 1.9. sauber auf die GmbH . Dann kann ich mit den Konten Bereichsbezug monatlichen von 01- 08 die Bem.grundlagen udn Ust und Vst problemlos auch aus der einheitlichen Fibu herausfiltern. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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mehrkaffee
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@thorstenmüller :

 

Privatkonten:

 

Mandant bis zum Jahr vor der Umwandlung auf neue Mandantennummer kopieren. Dann in dem Jahr, in dem erstmals die Kapitalgesellschaft mit dem Betriebsvermögen der bisherigen Einzelfirma "existiert" habe ich die Vorläufe als csv exportiert und in die GmbH eingelesen. Die Reisekosten kann man ja anpassen auf "Reisekosten AN".

 

Privatbuchungen habe ich geändert und auf einem Zwischenkonto gesammelt (für die Übersicht, z.B. 1361) und dann sind es m.E. Forderungen/ Verbindlichkeiten ggn. Gesellschafter.

 

 

Umsatzsteuer:

 

Die Umsatzsteuer habe ich für das 1. Jahr des Kapitalgesellschaft manuell gelöst. Vom "alten" Mandanten / Einzelfirma kann man ja per Knopfdruck eine UStE erstellen.

 

Für die UStE der Kapitalgesellschaft habe ich in Excel eine Verprobung gebastelt:

 

01.01. - 31.12. (alles)

01.01. - 31.07. (Einzelfirma)

01.08. - 31.12. (GmbH)

 

Im besten Fall geht das auf.

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AnBo
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Guten Tag Herr Renz und wer sich gern noch angesprochen fühlt,

 

wie gehen Sie mit den unentgeltlichen Wertabgaben im Rückwirkungszeitraum um. Also z.B. Privatnutzung Telefon etc. Als ich das Einzelunternehmen am Anfang des Jahres gebucht habe, wusste ich noch nicht, dass ich es umwandeln werde. M.E.  ist für Leistungsentnahmen keine "rückwirkende Zuführung" in einen steuerlichen Sonderposten vorzunehmen, wie für Sach- und Barentnahmen im Rückwirkungszeitraum. In der Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmers Einzelunternehmens gehört die aber noch mit rein. Wie gehe ich jetzt aber bilanztechnisch und ertragsteuerlich in der Steuer- und Handelsbilanz damit um? 

 

Vielleicht kann mir jemand helfen.

 

Stört es noch wen, dass die DATEV noch immer kein sauberes Szenario dafür hat? Ich meine eine Umwandlung kann doch kein Einzelfall sein!.

 

 

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bodensee
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Sie müssen unterscheiden: 

 

Umsatzsteuerlich gibt es keinen Rückwirkungszeitraum nur Ertragssteuerlich. 

 

Sprich bei der Umsatzsteuer müssen sie im Umwandlungsjahr 2 Umsatzsteuererklärung abgeben

1 für das Einzelunternehmen bis zur not. Eintragung und die 2 für die GmbH . 

 

Das Sollkonto der EV ist ja eine Entnahmekonto das wird als Verr. konto weitergeführt. 

 

Das Habenkonto EV kann es bei der GmbH nicht geben bzw. wenn EV KFZ geht das über den Lohn und das aber auch erst ab Eintragung, davor muss die Buchung ertragssteuerlich storniert werden ( sage ich jetzt einfach  aus dem Bauch raus) müsste nachsehen wie ich das selbst gelöst habe. 

 

Nachtrag zu meinem letzten Post:  Es stimmt nicht das ich keine OHG umgewandelt habe, musste ich als Zwischenschritt machen weil von GbR in die GmbH direkt geht nicht da musste aus der GbR eine OHG und dann in die GmH umgewandelt werden. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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AnBo
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Hallo bodensee,

 

ja vielen Dank. Meiner Meinung darf der Ertrag nicht in der GmbH erfasst werden. Die Umwandlungsstelle vom Finanzamt meinte aber dass auch dieser Ertrag in den steuerlichen Sonderposten gebucht werden muss. Ich finde hierzu leider keine Kommentierung. Muss ich den Ertrag dann im Einzelunternehmen erklären..? ich meine wegen Freibetrag, würde das dort ja eh ins Leere laufen. 

 

Vielen Dank.

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letzte Antwort am 24.01.2024 14:08:25 von AnBo
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