Was gilt denn jetzt?
Im
Bescheid
(Billigkeitszuschuss)
Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) gemäß §
53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für
Kleinstunternehmer und Soloselbständige“
steht
8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des
Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe--corona.nrw.de bei Ihrem
zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen.
Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.
Auf der Seite selbst wiederum steht
Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.
Sollten wir bei der laufenden Buchhaltung schon Vorkehrungen treffen, um später einen Nachweis bringen zu können?
Wenn sich im 3monatigen Billigkeitszeitraum (NRW) bei BWA und Bankkonto kein entsprechender Corona-Schock erkennen lässt, würde ich dem Mandanten zur Rückzahlung raten.
Andernfalls sollte/könnte das, aus heutiger Sicht, eine ausreichende Dokumentation sein.
Einige Mandanten führen Liquiditätstabellen ab 01.03.20, um selbst zu dokumentieren.
Aber so ein "Schock" ist doch recht subjektiv und die Liquidität, die "ausreichend für einen angemessenen Lebensunterhalt" ist, braucht ja nicht angegriffen werden.
Gibt es auch harte Fakten?
Würde mich auch sehr interessieren. Aber welche Fakten sollte man denn bei dieser Pandemie verwenden?
Wir haben Mandanten, die "den Laden" ganz dicht machen mussten - die haben trotzdem Miete, Strom, Telefon etc. zu zahlen plus die Aushilfslöhne, die ja nicht über KUG subventioniert werden. Das reicht meist schon. Ware für nach dem Shutdown muss dann ja auch da sein und bezahlt - lt. IHK ist die Soforthilfe auch dafür gedacht. Und was dann vielleicht noch übrig ist danach, das muss dann natürlich zurückgehen.
"Und was dann vielleicht noch übrig ist danach, das muss dann natürlich zurückgehen."
Dürfte ich hier zwei Fragen anbringen:
1. Wie würde man eine (anteilige) Rückzahlung in die Praxis umsetzen?
2. Was "darf" übrig bleiben? Darf ein Unternehmerlohn einbehalten werden bzw. dürfen bisher laufende Privatentnahmen zur Deckung des Lebensunterhalts beibehalten werden - müssen diese herabgesetzt werden?
1. Tabellarisch auflisten, IBAN für Rückzahlung ist im Bescheid und Aktenzeichen auch
2. das wird sich sicherlich noch konkretisieren innerhalb der drei Monate
Kosten des privaten Lebensunterhaltes werden durch die Soforthilfe nicht abgedeckt, siehe "Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes" ...
Ist der - mutmaßlich mit der Veranlagung 2020 zu erbringende - Verwendungsnachweis eigentlich eine "Einbahnstraße", sprich geht es nur darum festzustellen, ob zu VIEL Zuschuss gewährt wurde?
Es sind doch sicherlich auch Fälle denkbar, bei denen - beispielsweise wegen noch nicht berücksichtigtem "Unternehmerlohn" - zu WENIG Zuschuss gewährt wurde ...
Gibt es in einem solchen Fall dann einen "Nachschlag"?
Falls nein müsste die Empfehlung lauten grundsätzlich immer den Höchstbetrag zu beantragen, oder?
Und dann werden sicherlich wieder die Strafgesetzbuchparagrafen zitiert und mit erhobenem Zeigefinger die "Subventionsbetrugskeule" geschwungen ...
Ich habe gerade extra noch einmal nachgesehen...in NRW kann man nur die jeweiligen Höchstbeträge beantragen.
Also dürfte das hier auch nur die genannte "Einbahnstraße" geben. 🤔
Scheinbar sieht es jetzt so aus, dass demnächst ein Formular an die Soforthilfe-Empfänger verschickt wird, mit Hilfe dessen der Nachweis zur Verwendung und Berechtigung der Soforthilfe dargestellt werden soll.
Zu finden ist diese Info aktuell auf der NRW-Homepage bei den häufig gestellten Fragen.
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden. Stellt sich am Ende der Bezugszeit von drei Monaten heraus, dass der Antragsberechtigte mehr erhalten hat, als ihm zusteht, ist das überschüssige Geld zurück zu zahlen. Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation bietet ein Vordruck, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten.
Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.
Hilfestellung bei der Berechnung einer Überkompensation bietet ein Vordruck, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten.
Das Formular wird wohl erst noch von der Verwaltung gebastelt, sonst könnte man es ja schon runterladen. Ich bin gespannt, was darin gefragt wird.