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Kleinunternehmer ab 2025

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letzte Antwort vor 5 Stunden 10:04:38 von bodensee
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StefanW
Beginner
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Ab dem Jahr 2025 werden Kleinunternehmerumsätze durch die geplanten Änderungen und den daraus resultierenden möglichen unterjährigen Wechsel gegebenenfalls auch in die Umsatzsteuervoranmeldung eingesteuert. 
Auch in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2025 wird es nich mehr ausreichen, die Gesamtumsätze jahresbezogen steuerpflichtig oder gem. Kleinunternehmerregelung zuzuordnen.

 

Wie wird dies umgesetzt werden? Müsste nicht analog zu anderen steuerbefreiten Umsätzen ein Steuerschlüssel eingeführt werden?Laut der aktuellen Version der Steuerschlüssel-Tabelle ist das für 2025 nicht erkennbar. 

f_mayer
Meister
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Für Umsätze als Kleinunternehmer gibt es ja ein eigenes Konto, dieses würde ich für Kleinunternehmerumsätze verwenden und wenn Umsatzsteuer anfällt eben die anderen Konten.

StefanW
Beginner
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Nachricht 3 von 26
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Das Konto für Kleinunternehmerumsätze präferiert zu verwenden, ist natürlich die klar. 

Dennoch gibt es auch für andere steuerfreie Sachverhalte spezielle Buchhaltungskonten UND Steuerschlüssel. Nur so kann doch eine korrekte Einsteuerung in die Formulare bei unterschiedlichen Buchungsweisen sichergestellt werden.

Das wäre doch ein Bruch mit der eigenen Logik, würde es keinen Steuerschlüssel geben.

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f_mayer
Meister
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Meine Hoffnung wäre, dass die DATEV ggf. das Erlöskonto für Kleinunternehmer wenn nötig mit einer entsprechenden Automatik versieht, wie auch bei anderen Erlöskonten. Da hat sich ja was geändert, kann sein, dass DATEV da erst noch was einarbeitet.

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DATEV-Mitarbeiter
Antje_Naumann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @StefanW,

 

wenn der Bundesrat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zustimmt, dann wird für 2025 ein neues Konto "Erlöse Kleinunternehmer steuerfrei" eingeführt, das in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt wird. Informationen zum neuen Konto finden Sie dann im Dokument  Kontenrahmenänderungen 2024/2025.

Viele Grüße aus Nürnberg
Antje Naumann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
f_mayer
Meister
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Hallo Frau Nauman,

 

vielen Dank. Eine Sache nur, es gibt ja schon ein Konto "Erlöse Kleinunternehmer", ich bin neugierig aus welchen Gründen ein neues Konto geplant ist anstatt das bestehende entsprechend umzukonfigurieren.

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DATEV-Mitarbeiter
Andreas_Thaler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @f_mayer ,

 

das neue Konto mit einer Automatikfunktion für die inländischen steuerfreien Umsätze des Kleinunternehmers wird es nach Verabschiedung des JStG 2024 aus den folgenden Gründen geben:

- Es handelt sich um einen anderen steuerlichen Sachverhalt.
  Das bisherige Konto hat keine Fibu-Funktion und war für Umsätze, für die keine USt erhoben wurde.
  Das neue Konto ist für Umsätze des Kleinunternehmers, die steuerbar, aber steuerfrei sind.

- Aktuell liegt uns noch kein Entwurf der Umsatzsteuererklärung für 2025 vor.
  Für den Fall, dass die steuerfreien Kleinunternehmerumsätze gesondert zu erklären sind, enthält das neue Konto      bereits eine Automatik-Funktion, die den Ausweis in der UStE ermöglicht.

Viele Grüße
Andreas Thaler | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
bodensee
Allwissender
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Nachricht 8 von 26
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Ich nehme an an die Änderung der Stammdaten wird entsprechend gearbeitet, da ja bislang die Schlüsselung Kleinunternehmer dazu führt das keine Ust- Sachverhalte Steuerschlüssel eingegeben werden konnten. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
f_mayer
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Vielen Dank Herr Thaler, ein schönes Beispiel worauf alles geachtet werden muss.

StefanW
Beginner
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Hallo Herr Thaler,

 

danke für die ergänzenden Informationen. Das Gesetz wurde am Vormittag verabschiedet.

 

Ist nun davon auszugehen, dass auch ein Buchungsschlüssel analog zu den anderen umsatzsteuerbefreiten Sachverhalten kommen wird? 

Und ergänzend zu der Frage mit den Stammdaten: die EÜR-Einsteuerung muss künftig dann auch verändert werden, oder? Schließlich können bei Überschreiten der Grenzen steuerbefreite Erlöse und Kleinunternehmerumsätze nicht mehr für das ganze Jahr zusammengefasst werden und in die Positionen 111 und 119 übertragen werden. 

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DATEV-Mitarbeiter
Ivonne_Lindt
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 11 von 26
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Hallo @bodensee und @StefanW ,

 

entschuldigen Sie bitte die verzögerte Rückmeldung. Nach Rücksprache mit unseren Fachkollegen, können wir Ihnen folgende Antwort geben.

 

Die bestehende Logik bei der Besteuerungsart "Keine Umsatzsteuerrechnung" bleibt weiterhin bestehen:

 

  •  das heißt, das neue Konto kann auch bei dieser Besteuerungsart bebucht werden

 

Zusätzlich wird für die steuerfreien Kleinunternehmerumsätze nach §19 Abs. 1 UStG der neue Steuerschlüssel 185 eingeführt.


Dieser kann in Verbindung mit der Besteuerungsart Ist- oder Sollversteuerung genutzt werden.


Wie sich die Steuerung der EÜR-Formulare 2025 genau ändert, kann erst dann beantwortet werden, wenn die endgültigen Formulare vorliegen.
Diese werden voraussichtlich im August/September 2025 von der Finanzverwaltung bekanntgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt, können wir Ihnen zu dieser Frage keine verbindliche Rückmeldung geben. 

Mit freundlichen Grüßen
Ivonne Lindt | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
karstenpäpke
Beginner
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Hallo,

kann man bei der Erstellung der USt-VA 2025 aus Rechnungswesen heraus die Zeile 12 aktiv befüllen (Verzicht auf Kleinunternehmerregelung mit Datumseingabe)?

Bisher habe ich nichts gefunden.

MfG Päpke

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 13 von 26
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@karstenpäpke  schrieb:



kann man bei der Erstellung der USt-VA 2025 aus Rechnungswesen heraus die Zeile 12 aktiv befüllen (Verzicht auf Kleinunternehmerregelung mit Datumseingabe)?


In den Eigenschaften der USt-VA:

 

Uwe_Lutz_0-1738083058064.png

 

bodensee
Allwissender
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Wenn sie in Kanzlei Rewe auf die UstVa gehen und dort bei den Eigenschaften auf Datenübermittlung Formular gehen dann können Sie dort b ei der Kennziffer 70 = Zeile 12 das Datum des Wechsels eingeben. 

 

bodensee_0-1738084532112.png

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
bodensee
Allwissender
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gilt nicht , @Uwe_Lutz war schneller.  Bei mir kamen noch ein paar Emails dazwischen und ein nicht einlesbar Bestand aus Lohn weil die Mandantennummern nicht gestimmt haben, daher konnte ich erst jetzt nachsehen. 

 

Aber wie immer besser doppelt als gar nicht beantwortet. 

 

Schönen Feierabend. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
IPSL
Einsteiger
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Nachricht 16 von 26
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Guten Morgen,

 

aktuell kommen von der Finanzverwaltung Automatikschreiben bezüglich Wechsel zum Kleinunternehmer 2025, falls im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25.000,- € überschritten wurde.

Bezüglich § 15a UStG ist somit jeder Einzelfall zu überprüfen, ob darauf zu verzichten ist. Sehen Sie das auch so?

Zudem sind die Mandanten über die Rechnungsstellung ab 2025 zu informieren.

Was geschieht, falls der Mandant in 2025 weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellt?

 

 

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IPSL
Einsteiger
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Nachricht 17 von 26
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...25.000,00 unterschritten wurde

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renek
Meister
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Nachricht 18 von 26
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@Ivonne_Lindt  schrieb:

Zusätzlich wird für die steuerfreien Kleinunternehmerumsätze nach §19 Abs. 1 UStG der neue Steuerschlüssel 185 eingeführt.


Achtung: leichter OT!

 

Ich danke für diesen Thread!!! Ganz Ehrlich.

 

Ich dachte gerade dass ich spinne, aber tatsächlich habe ich über buzer.de gesehen dass ich genau DIESE Änderung komplett übersehen habe.

 

Bisher stand im Gesetz "die Umsatzsteuer wird nicht erhoben", doch nun ist das tatsächlich auf "steuerfrei" geändert worden. Macht tatsächlich Sinn in Anbetracht der Abschaffung der UStE-Pflicht.

 

Aber ja, jetzt gibt's halt Mehraufwand bei der Buchhaltung 😄

 

Danke, solche Themen muss man echt mal hervorheben, weil Sie einem manches Mal auf Änderungen stoßen lassen!

 

💪

 

 

P.S.: Btw, warum gibt es eigentlich keine eigene Nr. im § 4 UStG? Hat da der Gesetzgeber nicht etwas gepennt?

AKW
Fachmann
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Hallo zusammen, 

 

ich habe in diesem Zusammenhang eine kleine Frage:

 

Ich habe einen kleinen PV-Besitzer, der noch bis 2032 Regelbesteuert war. Für das Jahr 2024 wurde dem Versorger bekannt gegeben, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. 

Dieser hat daraufhin keine USt berechnet. 

 

Nun wurde die Jahreserklärung 2024 abgegeben und die Kleinunternehmerregelung beantragt. 

Das Finanzamt lehnt dies aber ab mit der Begründung, dass aufgrund des Wirtschaftschacengesetzes der §19 (3) Satz 4  USTG eingeführt wurde und damit der Wechsel vor beginn des Kalenderjahres hätte beantragt werden müssen. 

 

im BFM Schreiben 18.03.2025 III c § steht aber in der Anwendungsregelung, das die nur für Umsätze nach dem 31.12.2024 anzuwenden ist. 

 

Meine Frage nun: Ist hier tatsächlich kein Wechsel mehr in die Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2024 möglich? Bzw. erst dann ab dem Jahr 2026 da die Erklärung 2025 eingereicht wurde?

Hat hier jemand Erfahrungen dazu?

 

Grüße

 

AKW

 

Interceptor
Fortgeschrittener
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Das was das Finanzamt behauptet ist schlichtweg nicht richtig:

 

Schnipsel aus UStG 2024 §19

 

Interceptor_0-1767892828711.png

 

Da steht "von Beginn" nicht "vor Beginn" ... und der Widerruf auf den Verzicht der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann bis spätestens zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt werden.

 

EDIT: und das UStG 2024 gilt bis 2024. 2025 steht auf einem anderen Blatt.

 

 

mfg

 

AKW
Fachmann
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Jops, so hatte ich auch argumentiert. Besten Dank für die Einschätzung. 

 

Aber die Sachbearbeiterin verwies auf eine Interne Mail, die dies nicht zulassen würde. Halte ich für äußerst fragwürdig, denn dass Jahressteuergesetz 2024 wurde am 5.12.2024 veröffentlicht. Das würde allen PV-Regelbesteuerten nicht mal einen Monat zeit geben, das Wahlrecht entsprechend auszuüben. 

 

Aber DIE eine Fundstelle, die mir sagt, dass dies Änderung §19 UStG erst ab 01.01.2025 anzuwenden ist, habe ich noch nicht gefunden. 

 

Grüße

 

AKW

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gnoll
Fortgeschrittener
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Nachricht 22 von 26
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Aber DIE eine Fundstelle, die mir sagt, dass dies Änderung §19 UStG erst ab 01.01.2025 anzuwenden ist, habe ich noch nicht gefunden. 

 

Ich habe die Fundstelle gefunden. Dort in Artikel 56 Absatz 7 (Seite 63) der Verweis auf Artikel 25.

 

Schöne Grüße

 

G.

AKW
Fachmann
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Vielen Herzlichen Dank @gnoll . In der Ecke war ich noch nicht zum suchen.  

bodensee
Allwissender
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Was interessiert eine interne Mail ? Von wem ? OfD ? Fundstelle ? 

 

Dann heißt es Einspruchsverfahren und wenn man besonders böse sein möchte Amtsträgerhaftungsklage androhen. Dann mal sehen wie die Sachberabeiterin dann reagiert. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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AKW
Fachmann
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😄 die E-Mail hab ich natürlich angefordert, aber nicht erhalten. 

 

Bisher habe ich noch keine Ablehnungsbescheid. Bisher alles nur telefonisch besprochen.

Den werde ich aber dann defitniv anfordern um ins Einspruchsverfahren zu kommen. 

 

Ich hoff mal das der Mandant mitzieht 😉 geht ja "nur" um 200 €... 

 

 

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bodensee
Allwissender
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Ja so ein Vorgehen kenne ich durchaus von Finanzämtern, die aber in aller Regel spätestens im Einspruchsverfahren zurückziehen, weil so ein interne Mail schlichtweg keine gesetzliche Wirkung entfalten kann. 

 

Ist ja quasi der Standardspruch des BFH was interessieren mich irgendwelche BMF schreiben, wo steht das im Gesetz ? Oder im zweifel Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
25
letzte Antwort vor 5 Stunden 10:04:38 von bodensee
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