Hallo zusammen,
ich habe gestern eine Mitarbeiterin beim Arbeitgeber angemeldet. Nun kam die Rückmeldung von der DaBPV, dass sie zwei zu berücksichtigende Kinder hat. In der Checkliste hat sie jedoch nur ein Kind angegeben (Name und Geburtsdatum) und sogar eine Kopie, aber nur von diesem einen Kind, nachgereicht.
Sollte man in diesem Fall den Mandanten darauf hinweisen, dass laut Rückmeldung die Mitarbeiterin mehr Kinder hat und die Angaben nicht übereinstimmen?
Oder soll ich einfach die rückgemeldeten Daten berücksichtigen und nichts weiter sagen?
Falls sie tatsächlich nur ein Kind hat, würden die Beiträge zur Pflegeversicherung falsch berechnet.
Vielen Dank im Voraus für eure Ideen und Vorschläge.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
War der Mitarbeiterin denn bewusst, dass sie alle Kinder bis 25 angeben muss, auch die, die evtl. steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind?
siehe Hexhex / ist eines der zurückgemeldeten Kinder (siehe Enddaten der Gültigkeiten) das Kind, das von der AN nachgewiesen wurde?
Wenn tatsächlich nur ein Kind existiert, würde ich das Häkchen setzen, dass die Kinderdaten lt. Kinderverwaltung zu nehmen sind, und fertig.
@Valeri schrieb:Hallo zusammen,
ich habe gestern eine Mitarbeiterin beim Arbeitgeber angemeldet. Nun kam die Rückmeldung von der DaBPV, dass sie zwei zu berücksichtigende Kinder hat. In der Checkliste hat sie jedoch nur ein Kind angegeben (Name und Geburtsdatum) und sogar eine Kopie, aber nur von diesem einen Kind, nachgereicht.
Vielleicht ist das andere Kind bereits verstorben?
Das zählt ja dann trotzdem mit bis zum 25. Lebensjahr.
Ich weiß nicht, ob man als Arbeitnehmer überhaupt auf die Idee kommt, für ein verstorbenes Kind Nachweise einzureichen, wenn man sich dieser Thematik nicht bewusst ist.
Ich würde den Mandanten drauf hinweisen, dass es eine Differenz gibt und das doch bitte geklärt werden soll.
Bis dahin erstmal mit der Rückmeldung weiterarbeiten.
Ich könnte mir auch einen Stiefkindfall aus einer Ex-Ehe vorstellen. Wenn das Kind dann eventuell noch das erste war und damit die Elterneigenschaft im Grundsatz begründete, müsste es doch beim BZSt weiterhin gespeichert sein.
Die Rückmeldung sieht so aus.
Was mich auch verwirrt hat, ist, dass die Altersdifferenz nur 1 Jahr und 4 Monate beträgt. Vielleicht ist es ja wirklich so, dass das Kind verstorben ist.
Ob die Mitarbeiterin wusste, dass alle Kinder zählen, kann ich nicht sagen. Aber wie es aussieht, wissen viele nicht, dass Kinderlose Zuschläge zahlen müssen oder dass jemand, der mehr als 2 Kinder hat, sogar einen Abschlag bekommt.
Deshalb frage ich mich, ob ich überhaupt so etwas bei der Arbeitgeber ansprechen soll – also dass es Unterschiede gibt zwischen der Rückmeldung und dem, was die Mitarbeiterin eingegeben hat. Eigentlich muss sie ja nichts mehr dazu schreiben und auch keine Geburtsurkunde nachreichen, oder liege ich da falsch?
@Valeri schrieb:Eigentlich muss sie ja nichts mehr dazu schreiben und auch keine Geburtsurkunde nachreichen, oder liege ich da falsch?
Nö, grundsätzlich geht die Kinderzahl aus der Rückmeldung vor (außer bei Stief-, Pflege- usw.-Kindern, die nicht über DaBPV laufen). Wir lassen grundsätzlich die Kinderzahl für PV in den Hinweisen andrucken, dann sieht sie ja, dass ihr zwei Kinder abgerechnet werden, und kann sich ggf. melden.
Den Fall von einem verstorbenen Kind, das unter 25Jahre alt wäre, hatte ich auch schon. Die Nachfrage beim Mitarbeiter war für den Mandanten sehr peinlich.
Ich nehme in Zukunft die höhere zurückgemeldete Zahl ohne weitere Nachfragen.
@sue schrieb:Den Fall von einem verstorbenen Kind, das unter 25Jahre alt wäre, hatte ich auch schon. Die Nachfrage beim Mitarbeiter war für den Mandanten sehr peinlich.
Ich nehme in Zukunft die höhere zurückgemeldete Zahl ohne weitere Nachfragen.
Da stimme ich zu: Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die zurückgemeldeten Daten zu prüfen, sofern diese zugunsten des Mitarbeiters abweichen, würde ich auch die zurückgemeldete Zahl nehmen, wenn diese höher ist.
BTW: Wir müssen bei der sich immer weiter ausdehnenden Zahl von "automatischen" Rückmeldungen sehr gut im Blick haben, welche Daten geprüft werden müssen, welche Daten zwingend ungeprüft übernommen werden müssen etc.
Früher gab es für solche Fälle immer schöne Fließdiagramme oder Prüflisten, anhand derer man einen Weg durch den Dschungel fand. Aber das gibt es wohl heute leider nicht mehr, weil "zu analog"?
Das aktuelle Beispiel ist die Rückmeldung zu den Krankenversicherungsbeiträge von privat krankenversicherten Mitarbeitern ... Diese Rückmeldung MUSS gelöscht werden (so es denn gesetzlich Versicherte etc. betrifft), jene Rückmeldung sollte beim Mitarbeiter hinterfragt werden (sofern ggf. Kinder mitversichert sind) und darf bei Vorliegen einer Papierbescheinigung manuell angepasst werden, wieder andere Rückmeldungen sind zwingend zu übernehmen und dürfen gar nicht manuell verändert werden (und ausschließlich der Mitarbeiter selbst kann sich bei seiner Krankenversicherung um eine Korrekturmeldung bemühen) ... Habe ich noch was vergessen?
VG
@lohnexperte schrieb:jene Rückmeldung sollte beim Mitarbeiter hinterfragt werden (sofern ggf. Kinder mitversichert sind) und darf bei Vorliegen einer Papierbescheinigung manuell angepasst werden
Nein, eine Ersatzbescheinigung für die privaten Versicherungen auf Papier gilt nur, wenn die Versicherung die Daten derzeit nicht korrekt melden kann und die fehlerhaften Daten storniert. Sobald ein elektronischer Datensatz vorliegt, ist eine Ersatzbescheinigung ungültig, vgl. Textziffern 107+108 im BMF-Schreiben Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern (die letzten beiden Punkte)