Hallo, ja, würde ich so sehen. Ab dem 01.01.2015 gelten dann handelsrechtlich alle Geschäftsvorfälle des Übertragenden Rechtsträgers als für den Aufnehmenden vorgenommen. (Umwandlung mit zulässiger Rückwirkung) Ohne nachzuschlagen: Ausnahmen sind m. E. steuerlich aber denkbar, nämlich u. U. solche Handlungen bzw. Geschäftsfälle, die vom Übernehmer für den übertragenden Rechtsträger in der Zwischenzeit zwar vorgenommen wurden, jedoch aufgrund Fiktion um Umwandlungssteuerrecht für den übertragenden Rechtsträger auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurück zu beziehen sind. Das muss man in Abhängigkeit vom konkreten Fall prüfen. beste Grüße
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