Also rein aus der Logik . aber was ist im Recht schon logisch...?- würde ich hier zwei Fälle unterscheiden: Zum Zeitpunkt der Überzahlung beim ersten Gläubiger lag die Pfändung des zweiten Gläubigers schon vor: Wenn man "richtig" bedient hätte, hätte man dem ersten Gläubiger bereits weniger ausgezahlt und der zweite Gläubiger wäre bereits mit der Lohnabrechnung schon zum Zunge gekommen. Zum Zeitpunkt der Überzahlung beim ersten Gläubiger lag die Pfändung des zweiten Gläubigers noch nicht vor: Der erste Gläubiger hätte den "richtigen" Pfändungsbetrag erhalten und der Rest wäre an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden. Den zweiten Gläubiger hätte es dann noch nicht gegeben. Also daher, Fall 1 an Gläubiger 2, Fall 2 an Arbeitnehmer. Aber tatsächlich Empfehlung, Rücksprache RA.
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