Hallo Frau Vogt, es ist eigentlich etwas merkwürdig, dass (zuerst) das Finanzamt eine korrigierte Meldung haben möchte. Eigentlich müssten Sie zunächst von der Knappschaft einen entsprechenden Fragebogen erhalten, in dem Sie zu den Einkünften Auskunft geben müssen. Die Knappschaft fordert dabei auch einen Nachweis an, ob und in welcher Form Sie den Mitarbeiter zu weiteren Beschäftigungen befragt haben. Abhängig von diesen Angaben erhalten Sie dann ggf. einen Bescheid der Knappschaft, ab wann die Eigenschaft als geringfügig Beschäftigter nicht (mehr) greift. Eine Korrektur ist dann im Regelfall sowohl für die Sozialversicherung als auch die Steuer erforderlich. Ich würde daher die Angelegenheit erst einmal mit der Knappschaft klären, damit keine doppelte Arbeit notwendig wird. Und zu Ihrem Problem mit der Steuerklasse VI und der Personengruppe 109. Diese Schlüsselung ist durchaus möglich. Wenn Sie allerdings eine Steuerklasse eintragen und den Arbeitnehmertyp noch auf "4 - geringf. Beschäftigter Arbeiter mit Pauschalversteuerung" oder "5 - geringf. Beschäftigter Angestellter mit Pauschalversteuerung" geschlüsselt haben, erhalten Sie einen Hinweis von LODAS, dass die Steuerklasse nicht berücksichtigt wird, da eine Pauschalversteuerung erfolgt. Viele Grüße Uwe Lutz
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