Hallo @CKiefer , ich nehme Bezug auf Ihre Frage zur "Weitergabe der staatlichen Zuschüsse an Mieter" (unabhängig von Strom- oder Graspreisbremse). Nach meinem Verständnis hat der Vermieter im Rahmen der Versorgerverträge einen Leistungsbeziehung zum jeweiligen Energieversorger, der Mieter hat diese NICHT. Die Verbuchung im Verhältnis der jeweils direkt an der Leistung Beteiligten (Vermieter-Versorger-Staat) ist im Thread (1) Energiepreisbremse - wie verbuchen?? - DATEV-Community - 350279 schon dargestellt und diskutiert. Nach dem Grundgedanken der "Betriebskostenverordnung" BetrKV.pdf (gesetze-im-internet.de) und der Heizkostenverordnung HeizkostenV - Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (gesetze-im-internet.de) ist der Vermieter dem Mieter gegenüber NUR zur Geltendmachung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten berechtigt. Dabei sind mE bereits vorab die "Leistungen Dritter" (weil sie die Kosten reduzieren) abzuziehen. Da der Vermieter "nur" die um den staatlichen Zuschuß verminderten Aufwendungen hat, darf er auch nur diese (ggf. zzgl. USt, falls die anfällt) weiterberechnen. So würde ich das jedenfalls beurteilen.
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