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Wie verbucht man die Strompreisbremse (SKR03) ?

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letzte Antwort am 05.06.2023 15:21:00 von Michael-Renz
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Sonja-77
Beginner
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Wie wird die Strompreisbremse in den Jahresabrechnungen und auch für die monatlichen Abschläge Strom verbucht?

Auf das Konto Investitionszulagen oder zuschüsse #2743 oder 2744? 

DTVusr1
Beginner
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Gibt es hierfür schon eine Lösung?

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Sonja-77
Beginner
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Nein, bisher habe ich noch keine Lösung hierfür.

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renek
Fachmann
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Nachricht 4 von 14
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Leute, es gibt die Suchfunktion exakt für so etwas!

 

Das hat sogar Google einmal erkannt und daraufhin seine Suchmaschine am Markt platziert. Diese gäbe folgendes aus:

renek_0-1684840705497.png

 

Wenn Ihr jetzt noch hier im Forum ein wenig suchen würdet (da ganz oben im Feld "Nach allen Inhalten suchen"), dann wäre eine Lösung - sofern es die gibt - zum greifen nahe.

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a_lubani
Beginner
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Wird die Vorsteuer vom ursprünglichen Abschlag gebucht? 

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andreashofmeister
Allwissender
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11923 Mal angesehen

Gestern aufgeschnappt  in der (DATEV Hilfe -inoffizielles Forum) bei Facebook; vielleicht hilft´s ja:

 

"Wolfgang Eggert, StB WP: Veröffentlichung im BBK 10-2023; Wie ist die Strompreisbremse buchhalterisch zu erfassen"

 

 

Der Tipp dazu kam von @happe , Danke!

 

 

 

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grandfunck
Fachmann
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Nachricht 7 von 14
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Moin, wieder mal bin ich etwas zu langsam, es dauerte die Fundstelle wieder zu finden. 

 

Aber den Hinweis unter 4.3 des Artikels in den BBK möchte ich hier zitieren:

 

"Es verwirrt möglicherweise bei einer ersten Betrachtung, dass der Betrag der Strompreisbremse beim Stromverbraucher ohne Umsatzsteuer gebucht werden muss, wurde doch im Abschnitt 2 ausgeführt, dass es sich um einen unechten Zuschuss handelt, der umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Beurteilung gilt aber nur für den Energieversorger, der ein Entgelt von dritter Seite erhält. Beim Stromverbraucher selbst entsteht mangels Lieferung keine Umsatzsteuer."

 

Weiter werden die Konten "Sonstige betriebliche Erträge" 8605 bei SKR 03 bzw. bei 04 4830 empfohlen. 

 

Dass die Vorsteuer beim Leistungsempfänger durch die staatliche Zuzahlung im Dezember nicht gemindert wird wurde auch in der StBG 2023 (hier Seite 132) unter Berufung auf eine Verfügung aus Bayern ausgeführt. Persönlich hat mich das befriedigt, da auch ich nicht erkennen kann, wie durch die Teilzahlung von staatlicher Seite sich etwas am umsatzsteuerlichen Verhältnis zwischen Stadtwerken etc. und Abnehmer ändern sollte. M.E.n. müsste für die laufenden Minderungen grundsätzlich das Gleiche gelten. 

 

Schöne Pfingsten allerseits

 

WF

 

 

CKiefer
Beginner
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Nachricht 8 von 14
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Hallo zusammen,

soweit ich das sehe, ist die Frage bislang noch nicht aufgekommen, daher stelle ich sie jetzt mal als "Erste":

 

Die USt-liche Beurteilung im Verhältnis Versorger <--> Verbraucher ist mittlerweile weitestgehend klar: Die Weitergabe des staatlichen Zuschuss läuft als "Entgelt von Dritten" ohne USt.

Für mich ist allerdings noch unklar, wie die USt-liche Beurteilung bei Mietverhältnissen weitergeht. Vermieter müssen die Zuschüsse ja ihren Mieter weiterreichen. Die vom Vermieter vereinnahmten Zuschüsse fließen daher im Rahmen der (NK-)Abrechnungen an die Mieter.

Hier liegt also eine direkte Leistungsbeziehung der beiden Vertragsparteien vor. M.E. kann daher nicht von Entgelt von Dritten gesprochen werden.

Üblicherweise ist die Stromlieferung eine Nebenleistung zur Vermietung. Demnach wäre die Minderung der Strom-Kosten bei USt-pflichtiger Vermietung dann auch USt-pflichtig?

Oder wird die Weitergabe als "Durchlaufender Posten" (und damit nicht steuerbar) eingestuft?

 

Wie sind denn hier die Meinungen?

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grandfunck
Fachmann
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Nachricht 9 von 14
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Moin, 

 

so ganz aus der Hüfte oder dem Bauch heraus:

 

Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. 

 

Wenn also die Vermietung mit USt erfolgt, sollte m. E. n. die UStpfl. auch für alle NK gelten, incl. z. B. Versicherungen oder Grundsteuer. Dann müsste es doch auch egal sein, ob der Vermieter für Strom etc. incl. od. excl. USt zahlt. Der Nettowert der Aufwendungen wäre daher den NK-Abrechnungen zugrunde zu legen und dann entsprechend der Verträge mit oder ohne USt. 

 

Aber vielleicht sehe ich das ja nicht richtig?!?

 

LG

 

WF

 

PS.: Es gab da ja auch mal auf EU-Ebene Urteil(e), dass die Regelung nicht so einfach ist mit der Nebenleistung teilt... aber irgendwie habe ich dazu lange nichts mehr gelesen.

 

 

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Katzenpaule68
Einsteiger
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Nachricht 10 von 14
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Moin,

 

ich stehe so ein bisschen auf dem Schlauch. Im Dezember wurde doch kein Abschlag für den Strom abgebucht, also weniger Kosten und keine Vorsteuer. Muss ich dann vom Staat gezahlten Abschlag 4240/8605 buchen? (SKR03)

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CKiefer
Beginner
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Nachricht 11 von 14
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Hallo zusammen,

 

@grandfunck:

Grundsätzlich vollkommen richtig dargestellt: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung.

Die Frage ist nur: Wenn der Vermieter den staatlichen Zuschuss an den Mieter weiterreicht, passiert das dann

 

a) dadurch, dass die Stromkosten um den Zuschuss reduziert werden? Das wäre einfach, weil dann der Bezug zu den Nebenkosten gegeben ist = USt-Minderung

 

oder

 

b) dadurch, dass die Stromkosten ungekürzt weitergegeben werden und daneben ein (wie auch immer gearteter ) Positivbetrag ausgezahlt wird? Das entspräche ja dem, was die Energieversorger aktuell tun: Kosten zu 100% zzgl. USt berechnen und vom Brutto-Betrag dann eine Kürzung ohne USt (!) um die staatliche Zulage vornehmen.

 

Problemstellung: Lösung b) wird bei den Energieversorgern aufgrund der Regelung "Zahlung durch Dritte" angewendet. Die scheint mir aber im Austausch zwischen Vermieter und Mieter nicht schlüssig.

 

Kann jemand meine Gedanken nachvollziehen und sieht die Problemstellung?

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CKiefer
Beginner
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Nachricht 12 von 14
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Hallo zusammen,

 

@Katzenpaule68:

Der Abschlag im Dezember wurde m.E. nach nur für Gas-Verträge geschenkt. Der Strom-Abschlag ist demnach im Dezember "ganz normal" gezahlt worden.

 

Wann und wie die Strompreisbremse nach ESt-Grundsätzen zu versteuern ist, hat der Gesetzgeber nach meinem Kenntnisstand noch nicht geregelt. Derzeit gibt es nur Regelungen zur Gaspreisbremse (inkl. Schenkung des Abschlags für Dezember 2022), siehe auch §§123ff. EStG.

Ich würde erstmal davon ausgehen, dass die Regelungen analog für die Strompreisbremse übernommen werden. Dann gäbe es nur eine besondere Regelung im Hinblick auf den Zufluss, sofern die Preisbremse zu den Einkünften nach §22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordnet werden.

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grandfunck
Fachmann
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Nachricht 13 von 14
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Moin,

 

für mich werden die Nettoenergiekosten durch den staatlichen Zuschuss gemindert, diesen würde ich der NK-Abrechnung ggf. zzgl. der USt zugrunde legen. Aber ob ich damit richtig liege?

 

Schöne Grüße

 

WF

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Michael-Renz
Experte
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Hallo @CKiefer ,

 

ich nehme Bezug auf Ihre Frage zur "Weitergabe der staatlichen Zuschüsse an Mieter" (unabhängig von Strom- oder Graspreisbremse).

 

Nach meinem Verständnis hat der Vermieter im Rahmen der Versorgerverträge einen Leistungsbeziehung zum jeweiligen Energieversorger, der Mieter hat diese NICHT.

Die Verbuchung im Verhältnis der jeweils direkt an der Leistung Beteiligten (Vermieter-Versorger-Staat) ist im Thread (1) Energiepreisbremse - wie verbuchen?? - DATEV-Community - 350279 schon dargestellt und diskutiert.

 

Nach dem Grundgedanken der "Betriebskostenverordnung" BetrKV.pdf (gesetze-im-internet.de)

und der Heizkostenverordnung HeizkostenV - Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (gesetze-im-internet.de) ist der Vermieter dem Mieter gegenüber NUR zur Geltendmachung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten berechtigt. Dabei sind mE bereits vorab die "Leistungen Dritter" (weil sie die Kosten reduzieren) abzuziehen. Da der Vermieter "nur" die um den staatlichen Zuschuß verminderten Aufwendungen hat, darf er auch nur diese (ggf. zzgl. USt, falls die anfällt) weiterberechnen. 

 

So würde ich das jedenfalls beurteilen. 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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letzte Antwort am 05.06.2023 15:21:00 von Michael-Renz
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