Hallo in die Runde, Vielleicht hilft EStH 2021 - Ertragsteuerliche Behandlung der… (bundesfinanzministerium.de) Wenn ich die dortigen Ausführungen überfliege, bestätigt sich meine erste Überlegung Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen den Arbeitgeber. Bis zur Erbauseinandersetzung steht die Forderung daher der Gemeinschaft zu, diese müssen die Forderung gemeinschaftlich versteueren; wie etwa Mieten, Zinserträge, etc. Ob die Finanzverwaltung eine (Teil-)Erbauseinandersetzung der Gestalt anerkennt, dass der Erbe mit der geringsten ESt-Last durch Abtretung diese Forderung übertragen erhält, kann ich so nicht beurteilen - es kommt wie immer darauf an. Im ersten Zugriff würde ich eine solche Gestaltung unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO betrachten und hätte einen ungutes Gefühl. Ich würde mal unter der oben genannten Fundstelle (bzw. deren aktuellen Version) nachlesen.
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