Es ist schade, dass Sie die Konten der umlagefähigen Kosten nicht, wie bereits im Branchenpaket "Wohnungswirtschaft" in den Kontenbereich 59 (Fremdleistungen) belassen haben. (SKR04, ich verweise in meinen gesamten Ausführen auf diesen SKR04). Jetzt sind gerade diese "Durchlaufposten" über die gesamte Kontenklasse 6 und 7 verstreut und eine Sortier- oder Zuordnungslogik ist m. E. nicht unbedingt erkennbar. Ein Beispiel: Sie schlagen vor, die Kosten der Müllabfuhr unter 685900 "Müllabfuhr" zu buchen und haben sich wahrscheinlich von dem Konto 6859 "Kosten für Abraum- und Abfallbeseitigung" verleiten lassen. Die "Müllabfuhr" hat in diesem Bereich überhaupt nichts zu suchen. Da diese Abfallbeseitigung i.d.R. durch die Kommunalverwaltung organisiert und abgerechnet wird, sollten diese Kosten im Bereich der Kommunalabgaben, also entweder 6430 "Sonstige Abgaben" oder in die Nähe 6431 "Straßenreinigung" einsortiert werden. Warum wurden die Kosten für die Kabelgebühren (6851) zu den Sonstigen Werbungskosten sortiert? Wenn eine Mietpartei einen Kabelanschluss über den Vermietenden beauftragt, sind es ganz normale umzulegende Kosten. Werden sie nicht über den Vermietenden bezogen, etwa wie Internet, SAT-Empfang und Telefonkosten, tauchen sie beim Vermietenden in der Buchführung erst gar nicht auf. Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs führt lediglich dazu, dass der Vermietende den Kabelanschluss kündigt und der Mietende dann einen TV-Anschluss über einen individuellen Internet-Anschluss beziehen wird. Weiterhin vermisse ich einen vernünftigen Vorschlag für "Kleinreparaturen" und "Schönheitsreparaturen", die i. d. R. umlagefähig sind, bei Ihnen aber allen Anschein nach unter die Erhaltungsaufwendungen fallen. Wie lautet denn Ihr Buchungsvorschlag für Vorauszahlungen/Abrechnung von Hausgeld bei der Beauftragung einer externen Hausverwaltung? Bei Ihnen gehören die Kosten des Hauswart (Fremdleistung) zu den umlagefähigen Kosten. Tatsächlich sind diese Kosten meist oder zum großen Teil nicht umlagefähig. Es hat mich auch sehr "gefreut", dass Sie im Kontenrahmen für 2023 die Kautionen im Forderungsbereich besonders hervorgehoben hatten, die empfangenen Kautionen, die bei der V+V weitaus häufiger und auch wichtiger sind, überhaupt nicht herausgestellt haben. Auch machen weitere Zuordnungen zwischen Sonstige Werbungskosten und Nicht umgelegte Kosten nicht immer Sinn. Rechts- und Beratungskosten (6825), Abschluss und Prüfungskosten (6827) sowie Buchführungskosten (6830) sind nie "nicht umlegbare Kosten", was ja logischerweise bedeuten würde, dass es durchaus Konstellationen geben könnte, dass solche Kosten umgelegt werden können. Ich habe bis heute noch keinen Fall kennengelernt, der so etwas möglich macht. Demnach gehören Sie m. E. in eindeutig in den Bereich der Sonstigen Werbekosten. Ich erspare mir weitere Hinweise und Beispiele. Auch wenn ich der Meinung bin, dass hier bei dieser "Branchenlösung" wenig Sachverstand am Werk war, würde ich mich sehr über Ihre Stellungnahme und Erwiderung bzw. Buchungsvorschläge freuen. Bei der Gelegenheit möchte ich höflich nachfragen, wann wir denn mit den betriebswirtschaftlichen Auswertung VuV-BWA, VuV-EÜR und einer "Anlage V" rechnen können? Ich habe Stand heute noch keine speziellen Auswertungen finden können. Erbitte hierzu einen gefälligen Hinweis. Trotz meiner aufgeworfenen Fragen und erhobener Kritik werde ich trotzdem diese "Branchenlösung" nutzen. Deshalb hoffe ich, dass sie diese Kritik nicht persönlich nehmen, sondern als Versuch ansehen, diese Branchenlösung noch brauchbarer zu machen. Vielen Dank.
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