Hallo Tanja, bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung. Der Bearbeitungsmonat 12/2022 kann ohne Bedenken abgerechnet werden. Ein Stammdatenabruf für das Meldejahr 2021 ist auch noch nach der Erstabrechnung 12/2022 möglich. Wichtig: Wird der Bearbeitungsmonat 01/2023 abgerechnet, ist wie Sie bereits angemerkt haben, aufgrund der Abrechnungstiefe kein Stammdatenabruf für das Meldejahr 2021 mehr möglich. Hierzu gehört nicht nur die Erstabrechnung komplett 01/2023, sondern auch die folgenden Abrechnungsmöglichkeiten: - Vorwegabrechnung 01/2023 - Vorschussabruf 01/2023 - Erstabrechnung 1. Gruppe 01/2023
... Mehr anzeigen