Guten Tag, in der von Ihnen geschilderten Konstellation ist eine Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen. Eine Anwachsung scheidet mangels Gesellschaft aus. Die einzige Möglichkeit, eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bei einer natürlichen Person als Übertragender zu erreichen, führt über eine Ausgliederung nach § 123 (3) UmwG. Das setzt jedoch voraus. dass die übertragende Person als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist und das wiederum ist bei einem Freiberufler (Rechtsanwalt) mangels gewerblicher Tätigkeit ausgeschlossen. Daher gibt es in diesem Fall nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, mit allem was das mit sich bringt. Alle Verträge können nur mit Zustimmung der Vertragspartner übertragen werden. Es geht nichts automatisch mit über, mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB. Da eine Einzelrechtsnachfolge bei einer Kanzleiübernahme mit einigen rechtlichen und praktischen Fallstricken verbunden ist, empfehle ich Ihnen wärmstens, die Transaktion von auf rechtlichen Beratern mit Erfahrung auf diesem Gebiet begleiten zu lassen.
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