Liebe Community, eine Info für alle, die sich mit der Abrechnung von Quarantäne nach IfSG in Nordrhein-Westfalen beschäftigen: Da ich, wie viele andere wahrscheinlich auch, unsicher war bei der Abrechnung der Quarantäne und dem § 616 BGB, habe ich den Landschaftsverband NRW angeschrieben wie die Quarantäne unter Berücksichtigung des § 616 BGB korrekt abgerechnet wird. Hier die Antwort des LVR NRW: Wichtig ist, dass es sich um eine "nicht erhebliche" Zeit handeln muss. Wir richten uns das nach den Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums, das die "nicht erhebliche" Zeit mit 5 Tagen definiert. Das bedeutet auch, dass der § 616 BGB nicht zur Anwendung kommt, wenn der Quarantänezeitraum über 5 Tagen liegt. Dann besteht ein Verdienstausfall für den gesamten Quarantänezeitraum. Liegt der Quarantänezeitraum unter 5 Tagen, kommt es darauf an, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist. Ist der § 616 BGB abbedungen (=gilt nicht), fehlt es an der Gesetzesgrundlage zur Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber tritt aber in Vorleistung und kann nach § 56 IfSG die Erstattung beantragen. Ist der § 616 BGB nicht abbedungen (= gilt), dann hat der Arbeitnehmer kraft Gesetzes einen Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber. Eine Erstattung kommt dann auch nicht in Betracht. Ich hoffe, ich kann mit Weitergabe dieser Info einigen helfen, so wie ich hier auch schon so oft Hilfe bekommen habe. Danke dafür und viele Grüße!
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