Ja, in der Schnelle habe ich jetzt hier keine detaillierte Ausarbeitung für nötig befunden, da es letztlich tatsächlich darauf hinausläuft, dass der Vertrag jederzeit sofort gekündigt werden kann. Ich empfinde es aber auch schon als notwendig (wie bereits Vorredner erwähnten), dass man den Mandanten auf die "Vertragsstörungen" hinweisen muss, was bereits originär mit den AAB erfolgt; das gebietet die Fairness und gibt dem Mandanten die Möglichkeit zur Besserung. Die AAB sind in gewisser Weise auch eine Arbeits- und Verhaltensanweisung. Eine Kündigung wird natürlich nicht bei der ersten Verfehlung ausgesprochen, sondern dann, wenn absehbar ist, dass trotz aller Mühen, keine Besserung erfolgt; dies nur ergänzend. Eine Kündigung ist, wie erwähnt und ich stimme Ihnen zu, jederzeit sofort möglich (was ich auch sagte), außer §14 BOStB wäre gegeben (lex specialis) und kein wichtiger Grund vorliegt. Der Verstoß gegen die AAB wäre zumindest für mich ein transportables Argument, obwohl ich diesen Verweis bisher nicht benötigte und er auch generell nicht nötig wäre, aber ich damit dem Mandanten schon vor Auftragsbeginn klar machen kann, wie die Zusammenarbeit aussehen MUSS. Die schriftliche Bestätigung der AAB sehe ich als rechtlich bindenden Vereinbarung und daher rechtlich anders, dass ausgeähndigte und akzeptierte AAB gegenstandslos wären, wenn kein schriftlicher Steuerberatungsvertrag vorliegt, aber vielleicht könnte sich ein Volljurist äußern; zumindest ein interessanter Einwand.
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