Hallo Herr Maas, im BMF-Schreiben vom 28.9.2011 sind Übergangsregelungen zur E-Bilanz enthalten - bspw. für teilweise steuerbefreite Körperschaften und im Fall von Betriebsstätten. Hier ist erstmals eine E-Bilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zu übermitteln. Alle diese Fälle (Inbound, Outbound, (teilweise) steuerbefreite Körperschaft) können über unseren E-Bilanz-Assistenten abgedeckt werden. Ausländische Betriebsstätte inländischer Unternehmen: Zu übermitteln ist die E-Bilanz für das Unternehmen als Ganzes (d.h. es müssen alle Mussfelder der Taxonomie mit Werten befüllt werden, soweit sie aus der Buchführung ableitbar sind). Der E-Bilanz-Datensatz sieht für ausländische Betriebsstätten keine „verkürzte Bilanz" vor. Allerdings wurden in der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt, die genutzt werden können, wenn Wirtschaftsgüter aus der Betriebsstättenbuchführung nicht einzelnen Taxonomiepositionen zugeordnet werden können. Ausführliche Erläuterungen der Finanzverwaltung finden Sie in deren FAQs (http://www.datev.de/e-bilanz - Kategorie Steuerberater | Hintergrundinformationen oder www.esteuer.de). Im E-Bilanz-Assistenten sind die genannten Auffangpositionen in der Taxonomie abgebildet, eine Zuordnung ist möglich. Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens: Die E-Bilanz beschränkt sich (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG) auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der inländischen Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Mit der Einführung der Position „Dotationskapital" in der Bilanz und der Ergänzung des Berichtsbestandteils „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" um den Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung bei inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen" für Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG sind die Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen worden. Die Übermittlung einer E-Bilanz für eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens ist mit der DATEV-Software möglich. Um dies im Stammdaten-Modul anzukündigen, muss im E-Bilanz-Assistenten im Schritt „Stammdaten Unternehmen" bei der Auswahl „Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens" die Option „Ja" gewählt werden. Teilweise steuerbefreite Körperschaften: Zu übermitteln ist die Bilanz des steuerpflichtigen Teilbetriebs. Im BMF-Schreiben vom 19.12.2013 für „steuerbegünstigte Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einem Betrieb gewerblicher Art" sind verschiedene Übermittlungsvarianten, die sich nach Form und Detaillierungsgrad unterscheiden, geregelt. Alle Varianten werden über den E-Bilanz-Assistenten abgedeckt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Hilfe Ratgeber E-Bilanz im Dokument „E-Bilanz-Lösung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art". Mit freundlichem Gruß Bernhard Frauenknecht Produktmanagement und Service Betriebliches Rechnungswesen DATEV eG
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