Lustiger Link von Datev zur "Hilfestellung zu technischen Lösungsansätzen" In dem PDF von Datev findet sich am Schluss folgender Absatz, den ich als Hilfestellung für Steuerberater auffasse, die keine Ahnung haben, was sie nun tun müssen, um Office 365 legal zu nutzen: Zitat: "Anwender:innen sollten nach alledem eine sorgfältige Dokumentation ihrer konkreten Nutzung von M365 inklusive der technischen, organisatorischen sowie vertraglichen Maßnahmen zur Risikoreduzierung vornehmen, um ihrer Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO Genüge zu tun. Eine Hilfestellung zu technischen Lösungsansätzen bietet eine Veröffentlichung des LfDI Rheinland- Pfalz10, mit der Zielsetzung, eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland zu reduzieren. DATEV wird die weiteren Entwicklungen unverändert intensiv beobachten und über Fortschritte an passender Stelle berichten bzw. in Hinweise zum Thema aufnehmen. Wir hoffen, dass die aktuelle, für die Praxis sehr schwer zu behandelnde Situation durch das Handeln der unmittelbar relevanten Player so schnell wie möglich überwunden werden kann." Folgt man nun dem Link aus der zugehörigen Fußnote 10 dieser Seite: Vgl. https://www.datenschutz.rlp.de/themen/microsoft-office-365. So gelangt man auf die Seite des "Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Reinland-Pfalz. Dort gibt es direkt auf der Seite eher ein paar unwichtige Tips (Cloud selber hosten (was bei 365 gar nicht möglich ist, Telemetriedaten deaktivieren usw. - was aber alles eher zweitrangig ist. Weiterhin gibt es drei verlinkte PDFs: Die erste Seite des ersten PDFs aus Ende 2022 spricht Bände: Zitat: "Festlegung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder Stand: 24.11.2022 1. Die DSK nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe DSK „Microsoft- Onlinedienste“ und dessen Zusammenfassung zur Kenntnis. 2. Die DSK stellt unter Bezugnahme auf die Zusammenfassung des Berichts fest, dass der Nachweis von Verantwortlichen, Microsoft 365 datenschutzrechtskonform zu betreiben, auf der Grundlage des von Microsoft bereitgestellten „Datenschutznachtrags vom 15. September 2022“ nicht geführt werden kann. Solange insbesondere die notwendige Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Auftragsverarbeitung für Microsofts eigene Zwecke nicht hergestellt und deren Rechtmäßigkeit nicht belegt wird, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. 3. Für eine vertiefte Bewertung der Gesprächsergebnisse stellt die DSK die beigefügte Zusammenfassung der Arbeitsgruppenergebnisse zur Verfügung. Anlagen: Zusammenfassung des Berichts der Arbeitsgruppe" Im zweiten Dokument von 2020 (Reaktion auf Microsoft) wird es etwas unübersichtlicher, denn im Endeffekt wird zu vielen Einzelpunkten, bei denen Microsoft nachgebessert haben will, gesagt, dass sie ungeklärt bleiben oder "keine signifikanten Nachbesserungen" festgestellt werden konnten. Der Text strotzt von fett markierten Stellen wie "keine substantiellen Verbesserungen", "keine Anpassungen an den tatsächlichen Verarbeitungen", "weiterhin unklar", .. usw usf. Auf diese beiden Dokumente wollte Datev vermutlich eher nicht verlinken, sondern auf das dritte Dokument dieser Seite: "Handreichung für die Verantwortlichen zum Abschluss eine Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO mit Microsoft für den Einsatz von Microsoft 365". https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/datenschutz/Dokumente/Orientierungshilfen/Handreichung_MS_365_Stand_24.08.2023_RLP.pdf Da wünsche ich erst mal viel Spaß beim Lesen 🙂 Aber um es mal möglichst kurz runterzubrechen: Da wird zunächst wiederholt, dass Ende 2022 (obiges Dokument) festgestellt wurde, dass die Standardvereinbarung nicht den Anforderungen ... entspricht und ... der Nachweis der Rechtmäßigkeit nicht erbracht werden kann. Und nun folgt die Fragestellung, was das für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen bedeutet, wenn sie ein Microsoft 365 Produkt erwerben. Der Rest des Textes befasst sich mit dieser Frage. Im Prinzip wird dann erörtert, was man wie handhaben müsste und was Microsoft zusichern müsste, und was auf keinen Fall erlaubt ist. Das jetzt hier alles wiederzugeben, sprengt völlig den Rahmen. Und ich bezweifle, dass ein Steuerberater mit Microsoft einen passenden Vertrag oder auch nur die angesprochene Zusatzvereinbarung abschließen kann. Und dann steht auch noch dieser Satz in dem Dokument: "Ferner ist zu beachten, dass aufgrund der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO jede vertraglich vereinbarte Verpflichtung auch nachweisbar umgesetzt werden muss. Die Nach- weispflicht liegt beim Verantwortlichen, Microsoft sollte hier in der Praxis aber entsprechende Hilfestellungen bereitstellen." Sprich, der Steuerberater muss es nicht nur schaffen, mit Microsoft überhaupt solche Zusatzvereinbarungen abzuschließen, er muss die Einhaltung auch noch selbt überprüfen - bzw. wenn sie nicht eingehalten werden, ist er mit haftbar - nicht nur Microsoft allein. Na, noch ein zweites Mal viel Spaß. In meinen Augen nimmt Datev das alles nicht ernst genug. Allein schon die Verlinkung auf diese 3 Dokumente unter dem Hinweis einer Hilfestellung, was der Steuerberater konkret zu tun hat, ist ja fast eine Frechheit - sorry. In Wirklichkeit erfährt man dort, dass man Office 365 eigentlich gar nicht nutzen darf, und wenn doch, unter nicht erfüllbaren Prämissen - allein nur von Microsoft-Seite her.
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